Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

462 D. Finanzgesehe. 
ihn von der Angabc in der Steuererklärung befreie, so irtt er im Strafrecht und ist ni 
straflos (KGJ. 33 C 13). scht 
4. Mrozet a. a. O. 247. Tatsächlicher Jertum schließt die „Wissentlicheil- aus 
War der Pflichtige von der Richtigkeit der von ihm unterschriebenen, von einem Vert#n . 
aufgestellten Sleuererklärung überzeugt, und hat er die Nichteinstellung eines abgat.. 
pflichtigen Betrags lediglich übersehen, so find ihm tatsächliche Verhälmisse unbekannt 
gewesen. Eine Unachlsamkeit oder Fahrlässigkeit genügt noch nicht, um die Annahme eine: 
Eventualdolus und damit die Strafbarkeil des Abgabepflichtigen nach § 38 zu begründen. 
Ein Eventualdolus darf angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige mit der Mögich. 
keit einer unrichtigen Aufstellung seitens des Vertreters gerechnel, diese aber gleichwohs 
in seinen Willen ausgenommen und vollzogen hat (vgl. RG. v. 3. Febr. 1898 in Mittei 
aus der Verwaltung der direkten Sienern 35 38.). 
5. Mrozel a. a. O. 248. Als Steuerbehörde hat hier auch der Bundesra zu gellen 
wenn er vom Steuerpflichligen auf Grund des § 36 angerufen wird. " 
6. Rheinstrom-Blum a. a. O. 108, Stier-Somlo a. a. O. 341. Angaben in 
der Rechtsmittelinstanz kommen hier nicht in Frage. 
7. Mrozek a. a. O. 2468. Nur wenn der Steuerpflichuge die falschen Angaben der 
Steuerbehörde unmittelbar für die Festsetzung der Kriegsgewinnsleuer gemacht hat, ist 
ml 33 anwendbar, andernfalls kommt nur # 76 BesitzSt G. in Frage. 
8. Mrozckl a. a. O. 249. Für die Feststellung, ob die Angaben geeignet sind, eine 
Verkürzung der Abgabe herbeizuführen, muß die Gesamtheit der vom Steuerpflichligen 
in seiner Erklärung niedergelegten Angaben als Ausgangspunkt genommen werden. Diese 
Angaben müssen, soweit sie wissentlich fasch sind, entsprechend berichtigt, soweit 
sie dagegen nicht wissentlich unrichtig sind, zugunsten des Erklärenden in Ansatz gebracht 
werden. Betrifft daher die wissentliche Unrichtigkeit nur einen der verschiedenen Beträge, 
während andere zwar auch unrichlig, aber nicht wissentlich falsch angeführt sind, so müssen 
die wissentlich unrichtigen Angaben, gleichviel ob sie zu hoch oder zu niedrig sind, richtig- 
gestellt, die übrigen aber mindestens in der aus der Erklärung hervorgehenden Höhe an- 
gesetzt werden. Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem in Wahrheit abgabenpflichtigen 
Vetrage zu vergleichen, und so ist festzustellen, ob die in Belracht kommenden wissentlich 
unrichtigen Angaben des Sieuerpflichtigen zu einem Abgabebetrage führen, der hinter 
dem rechtsbegründeten zurückbleibt oder nicht. Im ersteren Falle liegt das „Geeignetsein“ 
im Sinne des § 33 vor, im letzteren nicht. Dementsprechend hat im ersteren Falle VBe- 
strafung einzutreten, im anderen nicht (vgl. RStr. 46 241). 
9. Stier-Somlo a. a. O. 341. Zur Verkürzung der Abgabe geeignet sind Angaben 
daun nicht, wenn die wirklichen Verhällnisse der Behörde bekannt sind und nicht anzu- 
nehmen ist, daß die Angaben gemacht werden, um die Wirkung der Amtsbeklanntheir 
durch Täuschung zu erschüttern. 
10. Rheinstrom-Blum a. a. O. 109, Stier-Somlo a. a. O. 342. Angaben sind 
straffrei, wenn sie zwar unrichtig, aber ohne Einfluß auf den Beitragssatz sind. 
11. Ebermayer, LeipzZ. 16 1215, 1219. Zur Bestrafung aus § 33 KSt G. ist mehr 
nicht nötig, als die Feststellung, daß wissenllich (vorsätzlich oder mit Eventualdolus) un- 
richtige oder unvolllommenc Angaben gemacht wurden und daß diese (objektiv) geeignet 
waren, zur Steuerverkürzung zu führen, es ist also nicht nur dann zu strasen, wenn er- 
wiesen ist, daß der Angekl. wissenllich unrichtige oder unvollkommene Angaben gemacht 
und gleichzeitig gewußt oder doch mit der Möglichkceit gerechnet hat, die Angaben seien 
zur Steuerverkürzung geeignet, sondern schon dann, wenn die wissentlich gemachten falschen 
Angaben nur an sich zur Verkürzung der Steuer geeignet war, aber nicht sestgestellt werden 
kann, daß der Angekl. sich dieses Geeignetseins bewußt war (s 34), andererseits aber auch 
eine Feststellung dahin nicht getroffen werden kann, daß dem Angekl. das Bewußtsein 
des Geeignetseins und damit die Hinterziehungsabsicht fehite (§ 35 i. Verb. mit 3 78 Belitz- 
StG.). 
12. Mrozekl a. a. O. 248. Die Beihilse zu einer Hinlerziehung ist strafbar, wenn diese 
lungen
	        
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