Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 463
ein Vergehen i. S. des StGB. darstellt, d. i. wenn der Höchstbetrag der angedrohlen
Zufe, der fünssache Belrag der gefährdeten Abgabe, mehr als 150 M. beirägt (38 49,
1 Abs. 2 StGB. RGStr. 42 398).
13. Mrozel a. a. O. 249. Bis zum fünffachen Betrage der gefährdeten Abgabe, d. h.
der Abgabe, soweit sie gefährdet war. Dieser Betrag wird dargestellt durch den Unterschied
zwischen dem Betrage der rechtlich begründeten Abgabe und dem der Abgabe, welche
festzusetzen gewesen wärc, wenn überall den wissentlich falschen Angaben des Steuer-
pflichtigen hätte geso'gt werden müssen.
14. Rheinstrom--Blum a. a. O. 110. Eine Strafumwandlung ist, da z 84
nesitzSt G. nicht zu den durch § 35 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften
gehörl, möglich (6 28 St.).
15. Zimmermann a. a. O. 81. Durch unrichtige Angaben des am Schluß des
Veranlagungszeitraums vorhandenen Vermögens, die eine zu niedrige Feststellung des
Aermögenszuwachses zur Folge haben können, wird sowohl die Besitzsteuer als auch die
Kriegsgewinnsleuer gefährdet. Da insoweil Tateinheit vorliegt, jrägt es sich, ob 73 StGB.
die Erkennung einer Strafe nach § 33 des Kriegsabgabegesetzes neben einer Strafe nach
* 7 des Besitz St G. ausschließt. Es kann wohl dahingestellt bleiben, ob die im Rtr.
47 10fff. vertretene Ansicht richlig ist. (In dem dort entschiedenen Fall wurde durch die
eine Tat die aus den Grundstücksumsatz gelegte Landessteuer und die daneben erhobene
Reichsstemvelabgabe verkürzt.) Besteht die auf die Hinterziehung gesetzte Strafe in einem
Vielsachen der verkürzten Steuer, so wird im Fall, daß durch die unrichtige oder unvoll-
ständige Steuererklärung mehrerc an denselben Vorgang oder Gegenstand geknüpfte
Abgaben hinterzogen werden, die Erkennung einer dem Vielfachen der mehreren Steuer-
beträge gleichtommende Strafe ebenso zulässig sein, als wenn die verschiedenen Steuern
als eine einheitliche Abgabe erhoben würden. In letzterem Fall würde die Erkennung des
Vielsachen der erhöhlen Abgabe zweifellos nicht zu beanstanden sein. In ähnlichem Sinne
hat sich auch das Reichsgericht in der Entscheidung Re Str. 23 4 ausgesprochen. Man wird
daher auch bei dem Verhältnis der Kriegsgewinnsteuer zur Besitzsteuer für zulässig hallen,
daß die Strase nach § 33 neben derjenigen des & 76 des Besitzsteuer G. unverkürz! aus-
gesprochen wird, wenn durch eine und oieselbe Steuererklärung der Vermögenszuwachs
unrichtig angegeben worden ist. Dagegen wird 3 73 SlGB. Platz greifen, soweit es sich
um Versehlungen handelt, die nach § 34 des Kot G. und §&5 77 des Besitz StG. zu
ahnden sind. Hier wirft sich nur die Frage auf, ob die neben der Gefängnisstrase zu er-
tennende Geldstrafe nur nach § 33 des KeStG. bzw. nach §# 76 des BesitzSt G. oder nach
dbeiden Gesetzen zusammen auszusprechen ist. Da §3 34 des gegenwärtigen Gesetzes und
* 77 des BesitzSt G. an der Geldstrase, die jedenfalls begründet ist, nichts ändern, diese
virlmehr nur verschärsen will, wird die Geldstrase nach beiden Gesetzen zu berechnen sein.
g 34.
1. Mrozek a. a O. 251. Für den Tatbestand des § 34 genügt es, daß der Abgabe-
Hflichtige die Höhe des verschwiegenen Gegenstandes der Besteuerung gekannt hat; nur
soweil diese Kenntnis reicht, ist der Steuerpflichtige für sein Tun verantwortlich ((59 StGB.)
Dogegen ist die Kenninis von der Höhe der gefährdelen Abgabe ohne Belang; ein Irrium
in dieser Beziehung betrifft das Strafrecht.
2. Mrozekl a. a. O. 252. Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im
Abj. 1 bezeichneten Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige
Slaatsanwaltschaft abzugeben. Ob jener Verdacht besteht, entscheidet die Steuerbehörde
nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Gelangt sie zur Bejahung der Frage, so darf sie nicht
noch weiter darüber befinden, ob der Fall danach angetan ist, die schwereren Strafen des
534 zur Anwendung zu bringen, vielmehr gebührt diese Entscheidung allein dem ertennen-
den Gerichte. Wenn also ein Steuerpflichtiger der Sleuerbehörde der schwereren Straftat
verdächtig erscheint, so darf sie sich unter keinen Umständen von vornherein mit dem Ver-
wallungsstrafverfahren begungen, sondern muß die Sache an die Staatsanwaltschaft ab-