464 D. Finanzgesetze.
geben; nur wenn diese die Sache an die Sleuerbehörde zurückgibt mit der Begründun
daß der Verdacht einer Straftat gegen § 34 nicht hinreichend begründet sei, dars das Ver-
waltungsstrafverfahren zur Anwendung kommen, in welchem aber nur die im z 33 *
stimmte Geldstrafe festgesetzt werden kann. "
3. Mrozek a. a. O. 253. Hält die Siaalsanwaltschaft den Steuerpflichtigen einer
Staaftat nach § 34 für hinreichend verdächtig, so muß sie die Anklage auch dann erheben
wenn sie im gegebenen Falle eine Strafverschärfung nicht für angezeigt hält; dieser Auj.
fassung kann sie nur bei ihrem Antrag in der Hauplverhandlung Ausdruck geben.
4. Stier-Somlo a. a. O. 345. Durch die Abtehnung der Staatsanwaltschaft
kommt die Steuerbehörde in die Lage, die Sache durch verwaltungsrechtlichen Sttaf.
bescheid zu erledigen (55 459fr. SlPO.). Will sich jedoch die Steuerbehörde bei der Ab.
lehnung nicht beruhigen, so kann sie ihrerseils öffentliche Anklage erheben (8 464 St PO.
Übereinstimmend Rheinstrom-Blum a. a. O. 113f., Mrozek a. a. O. 23.
8 35.
1. Mrozek a. a. O. 254. Der Vorschrift des § 78 BesitzSt G. entspricht es, daß die
Bestrafung nach § 33 KSt G. nicht eintritt, wenn die wissentlich unrichtigen oder unvoll-
ständigen Angaben nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung gemacht sind; der Steuer.
pflichtige verfällt dann nur einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark.
Für das Merkmal der Wissentlichkeit genügt es, daß dem Steuerpflichtigen die ein.
schlagenden tatsächlichen Verhältnisse belannt sind. Nach dieser Richtung kommt es, was
für die Ordnungsstrase von Bedeutung ist, auf einen Irrtum des Steuerpflichtigen über
den Umfang der Steuerpflicht nicht an. Das Gesetz geht dabei von einer dem Steuer-
pflichtigen oblicgenden Pflicht der Erkundung und der Einholung von Belehrung aus
(RGtr. 46 251). Eine andere Auffassung hat der preußische Finanzminister. Danach soll
ausnahmsweise auch ein Rechtsirrtum als entschuldbar angesehen werden, wenn es sich
nämlich um zweifelhafte und schwierige Rechtsfragen handelt, deren zutressende Beur-
teilung dem Pflichtigen billigerweise nicht angesonnen werden kann. Es liegt dann ein
Steucrvergehen überhaupt nicht vor (Mitteilungen aus der Verwaltung der direkien
Steuern 53 43).
Anders liegt das Rechtsverhälmis bezüglich der Absicht der Steuerhinterziehung.
In dieser Hinsicht ist jeder Irrtum des Steuerpflichtigen beachtlich, sei er ein tatsächlicher,
sei er ein Rechtsirrtum. Soweit ein solcher Irrtum vorhanden ist, kann daher von einer
Absicht der Steuerhinterziehung nicht die Rede sein (Rtr. 46 251).
2. Norden-Friedländer a. a. O. 181, Stier-Somlo a. a. O. 347. Auch # 81
BesitzSt G. findet Anwendung; a. M. Koppe-Varnhagen a. a. O. 200.
§ 36.
Härleparagraph.
1. Norden-Friedländer a. a. O. 182. Der Gesetzgeber mag unter anderem
daran gedacht haben, daß der Steuerpflichtige sein Vermögen in schwer realisierbaren und
in absehbarer Zeit vielleicht überhaupt nicht in Geld umseybbaren Werten angelegt hat.
Auch solche Fälle gehören hierher, in denen Geschäfte, die bereits lange vor dem Kricge
eingeleitet worden sind, erst während des Krieges zum Abschluß kamen. Ferner können
befristete und bedingte Vermögensaufälle, bei denen durch Ablauf der Frist oder Eintrim
der Bedingung zufällig der Vermögenszuwachs während des Krieges erfolgt ist, hierher
gerechnet worden. In manchen Fällen wird man auch die Zahlung der Kriegssteuer in
voller Höhe bei solchen Unternehmungen als besondere Härte auffassen können, bei denen
frühere Geschäftsjahre starke Verluste gebracht haben und erst die Kriegszeit eine sfinanzielle
Erholung ermöglichte. Auch Verluste an ausländischem nicht steuerbarem Vermögen
können hier Berücksichtigung finden.
2. Stier-Somlo a. a. O. 349. Der Begriff „besondere Härten“ ermangelk einer
sestlen Abgrenzung. Bloße Unbequemlichkeit für den Steuerpflichtigen ist darunter nicht
einbegriffen, vielmehr ist daran gedacht, daß das Gesetz sich von dem Zusammenhange