Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

464 D. Finanzgesetze. 
geben; nur wenn diese die Sache an die Sleuerbehörde zurückgibt mit der Begründun 
daß der Verdacht einer Straftat gegen § 34 nicht hinreichend begründet sei, dars das Ver- 
waltungsstrafverfahren zur Anwendung kommen, in welchem aber nur die im z 33 * 
stimmte Geldstrafe festgesetzt werden kann. " 
3. Mrozek a. a. O. 253. Hält die Siaalsanwaltschaft den Steuerpflichtigen einer 
Staaftat nach § 34 für hinreichend verdächtig, so muß sie die Anklage auch dann erheben 
wenn sie im gegebenen Falle eine Strafverschärfung nicht für angezeigt hält; dieser Auj. 
fassung kann sie nur bei ihrem Antrag in der Hauplverhandlung Ausdruck geben. 
4. Stier-Somlo a. a. O. 345. Durch die Abtehnung der Staatsanwaltschaft 
kommt die Steuerbehörde in die Lage, die Sache durch verwaltungsrechtlichen Sttaf. 
bescheid zu erledigen (55 459fr. SlPO.). Will sich jedoch die Steuerbehörde bei der Ab. 
lehnung nicht beruhigen, so kann sie ihrerseils öffentliche Anklage erheben (8 464 St PO. 
Übereinstimmend Rheinstrom-Blum a. a. O. 113f., Mrozek a. a. O. 23. 
8 35. 
1. Mrozek a. a. O. 254. Der Vorschrift des § 78 BesitzSt G. entspricht es, daß die 
Bestrafung nach § 33 KSt G. nicht eintritt, wenn die wissentlich unrichtigen oder unvoll- 
ständigen Angaben nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung gemacht sind; der Steuer. 
pflichtige verfällt dann nur einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark. 
Für das Merkmal der Wissentlichkeit genügt es, daß dem Steuerpflichtigen die ein. 
schlagenden tatsächlichen Verhältnisse belannt sind. Nach dieser Richtung kommt es, was 
für die Ordnungsstrase von Bedeutung ist, auf einen Irrtum des Steuerpflichtigen über 
den Umfang der Steuerpflicht nicht an. Das Gesetz geht dabei von einer dem Steuer- 
pflichtigen oblicgenden Pflicht der Erkundung und der Einholung von Belehrung aus 
(RGtr. 46 251). Eine andere Auffassung hat der preußische Finanzminister. Danach soll 
ausnahmsweise auch ein Rechtsirrtum als entschuldbar angesehen werden, wenn es sich 
nämlich um zweifelhafte und schwierige Rechtsfragen handelt, deren zutressende Beur- 
teilung dem Pflichtigen billigerweise nicht angesonnen werden kann. Es liegt dann ein 
Steucrvergehen überhaupt nicht vor (Mitteilungen aus der Verwaltung der direkien 
Steuern 53 43). 
Anders liegt das Rechtsverhälmis bezüglich der Absicht der Steuerhinterziehung. 
In dieser Hinsicht ist jeder Irrtum des Steuerpflichtigen beachtlich, sei er ein tatsächlicher, 
sei er ein Rechtsirrtum. Soweit ein solcher Irrtum vorhanden ist, kann daher von einer 
Absicht der Steuerhinterziehung nicht die Rede sein (Rtr. 46 251). 
2. Norden-Friedländer a. a. O. 181, Stier-Somlo a. a. O. 347. Auch # 81 
BesitzSt G. findet Anwendung; a. M. Koppe-Varnhagen a. a. O. 200. 
§ 36. 
Härleparagraph. 
1. Norden-Friedländer a. a. O. 182. Der Gesetzgeber mag unter anderem 
daran gedacht haben, daß der Steuerpflichtige sein Vermögen in schwer realisierbaren und 
in absehbarer Zeit vielleicht überhaupt nicht in Geld umseybbaren Werten angelegt hat. 
Auch solche Fälle gehören hierher, in denen Geschäfte, die bereits lange vor dem Kricge 
eingeleitet worden sind, erst während des Krieges zum Abschluß kamen. Ferner können 
befristete und bedingte Vermögensaufälle, bei denen durch Ablauf der Frist oder Eintrim 
der Bedingung zufällig der Vermögenszuwachs während des Krieges erfolgt ist, hierher 
gerechnet worden. In manchen Fällen wird man auch die Zahlung der Kriegssteuer in 
voller Höhe bei solchen Unternehmungen als besondere Härte auffassen können, bei denen 
frühere Geschäftsjahre starke Verluste gebracht haben und erst die Kriegszeit eine sfinanzielle 
Erholung ermöglichte. Auch Verluste an ausländischem nicht steuerbarem Vermögen 
können hier Berücksichtigung finden. 
2. Stier-Somlo a. a. O. 349. Der Begriff „besondere Härten“ ermangelk einer 
sestlen Abgrenzung. Bloße Unbequemlichkeit für den Steuerpflichtigen ist darunter nicht 
einbegriffen, vielmehr ist daran gedacht, daß das Gesetz sich von dem Zusammenhange
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.