Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 465
wischen Krieg und Kriegsgewinn, der im Entw. maßgebend war, schließlich ganz los-
gemacht hatte, und daß es deshalb nicht wird vermieden werden können, die außerordentlich
vohe Steuer auch auf Gegenstände zu legen, für die sic von vornherein weder bestimmt
noch berechnet warz z. B ist hier der Fall ins Auge zu salsen, daß deutsche Kaufleute ihre
im Ausland besindlichen Grund= und Betriebsvermögen während des Krieges unter
großen Verlusten teilweise realisiert und in das Inland eingebracht haben.
4. Gesetz über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel
zugelassenen Wertpapiere. Vom 9. November 1916. (RGBl. 1269.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1. Der Bundesrat kann für die Veranlagung der Besitzsteuer und der
Kriegssteuer die Kurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere auf den
31. Dezember 1916 festsetzen. Diese Kurse treten an die Stelle der Börsenkurse
6& 34 des Besitzsteuergesetzes). .
32. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Kurse vorläufig nach Anhörung der
Börsenvorstände festzusetzen und die vorläufig festgesetzten Kurse bekanntzumachen.
Weichtdie endgültige Festsetzung durchden Bundesrat von der vorläufigen Festsetzung
ab, so ist die Abweichung bis spätestens zum 15. Januar 1917 bekanntzumachen.
Urkundlich usw.
Nordd Allg Ztg. v. 7. November 1916 Nr. 309 1. Ausg. Bei der erheblichen Bedeu-
tung zuverlässiger Angaben über den Verkaufswert zum Börsenhandel nicht zugelassener
Wertpapiere für die demnächstige Kriegssteuerveranlagung hat die beim Zentralverband
des Deutschen Bank= und Bankiergewerbes bestehende Ständige Kommission für Ange-
legenheiten des Handels in amtlich nicht notierten Werten es den zuständigen Behörden
gegenüber übernommen, mitl Unterstützung der ihr nahestehenden örtlichen Organisa-
lionen, insbesondere der Vereinigung der am Handel mit Kuxen und amtlich nicht no-
lierren Werten beteiligten Bankgeschäfte Rheinlands und Westfalens, die erforderlichen
Ermittlungen zum Zwecke der Auskunftserteilung an Behörden, Bankfirmen und sonstige
Inreressenten zu veranstalten. Die Ermittlungen werden sich nicht nur auf Altien, Kuxe
und sonstige Anteile, sondern auch auf festverzinsliche Schuldverschreibungen erstrecken,
da auch für deren Veranlagung nach zutreffender, von maßgebender Stelle gebilligter
Auslegung des § 36 des Besitzsteuergesetzes nicht der Nennwertl, sondern der Verkaufswert
maßgebend ist.
5. Gesetz über einen Warenumsatzstempel. Vom 26. Juni 1916.
(Rl. 639.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
Art. I. 1. Die §8 76 bis 83 und die Tarifnummer 10 des Reichsstempelgesetzes
vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) werden aufgehoben.
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Händen der Steuerpflich-
tigen vorhandenen ungebrauchten gestempelten Scheckvordrucke und Scheckstempel-
n“ nach näherer Bestimmung des Bundezraits Ersatz des Steuerwerts
gewährt.
2. Im § 111 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes wird die Zahl „81“ gestrichen.
sirid 3. 5 116 Abs. 2 Satz 2 und § 117 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes werden ge-
hen.
Art. II. Im Tarif zum Reichsstempelgesetze werden hinter Nr. 9 folgende Vor-
schriften eingestellt:
Gürde n. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 30