Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 465 
wischen Krieg und Kriegsgewinn, der im Entw. maßgebend war, schließlich ganz los- 
gemacht hatte, und daß es deshalb nicht wird vermieden werden können, die außerordentlich 
vohe Steuer auch auf Gegenstände zu legen, für die sic von vornherein weder bestimmt 
noch berechnet warz z. B ist hier der Fall ins Auge zu salsen, daß deutsche Kaufleute ihre 
im Ausland besindlichen Grund= und Betriebsvermögen während des Krieges unter 
großen Verlusten teilweise realisiert und in das Inland eingebracht haben. 
4. Gesetz über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel 
zugelassenen Wertpapiere. Vom 9. November 1916. (RGBl. 1269.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
1. Der Bundesrat kann für die Veranlagung der Besitzsteuer und der 
Kriegssteuer die Kurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere auf den 
31. Dezember 1916 festsetzen. Diese Kurse treten an die Stelle der Börsenkurse 
6& 34 des Besitzsteuergesetzes). . 
32. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Kurse vorläufig nach Anhörung der 
Börsenvorstände festzusetzen und die vorläufig festgesetzten Kurse bekanntzumachen. 
Weichtdie endgültige Festsetzung durchden Bundesrat von der vorläufigen Festsetzung 
ab, so ist die Abweichung bis spätestens zum 15. Januar 1917 bekanntzumachen. 
Urkundlich usw. 
Nordd Allg Ztg. v. 7. November 1916 Nr. 309 1. Ausg. Bei der erheblichen Bedeu- 
tung zuverlässiger Angaben über den Verkaufswert zum Börsenhandel nicht zugelassener 
Wertpapiere für die demnächstige Kriegssteuerveranlagung hat die beim Zentralverband 
des Deutschen Bank= und Bankiergewerbes bestehende Ständige Kommission für Ange- 
legenheiten des Handels in amtlich nicht notierten Werten es den zuständigen Behörden 
gegenüber übernommen, mitl Unterstützung der ihr nahestehenden örtlichen Organisa- 
lionen, insbesondere der Vereinigung der am Handel mit Kuxen und amtlich nicht no- 
lierren Werten beteiligten Bankgeschäfte Rheinlands und Westfalens, die erforderlichen 
Ermittlungen zum Zwecke der Auskunftserteilung an Behörden, Bankfirmen und sonstige 
Inreressenten zu veranstalten. Die Ermittlungen werden sich nicht nur auf Altien, Kuxe 
und sonstige Anteile, sondern auch auf festverzinsliche Schuldverschreibungen erstrecken, 
da auch für deren Veranlagung nach zutreffender, von maßgebender Stelle gebilligter 
Auslegung des § 36 des Besitzsteuergesetzes nicht der Nennwertl, sondern der Verkaufswert 
maßgebend ist. 
5. Gesetz über einen Warenumsatzstempel. Vom 26. Juni 1916. 
(Rl. 639.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Art. I. 1. Die §8 76 bis 83 und die Tarifnummer 10 des Reichsstempelgesetzes 
vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) werden aufgehoben. 
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Händen der Steuerpflich- 
tigen vorhandenen ungebrauchten gestempelten Scheckvordrucke und Scheckstempel- 
n“ nach näherer Bestimmung des Bundezraits Ersatz des Steuerwerts 
gewährt. 
2. Im § 111 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes wird die Zahl „81“ gestrichen. 
sirid 3. 5 116 Abs. 2 Satz 2 und § 117 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes werden ge- 
hen. 
Art. II. Im Tarif zum Reichsstempelgesetze werden hinter Nr. 9 folgende Vor- 
schriften eingestellt: 
Gürde n. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 30
	        
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