D. Finanzgesetze.
□
Steuersatz J
crechun
Gegenstand der Besteuerung vom vom Shnun
un- Tau- S
ert send ).4 tempelabgabe
Warenumsätze 1 I —
.Anmeldungen der Gewerbetrelbenden
(& 76) über bezahlte Waren-
lieferungen 1
Zusätze
1. Als Vezahlung der Lieferunggilt jede
Leistung des Gegenwerts, auch wenn
sie nicht durch Barzahlung erfolgt.
Bei Tauschgeschäften gilt jede der
beiben Leistungen als Bezahlung der
anderen.
. Als Warenlieferung gilt die entgelt-
liche Übertragung beweglicher
Sachen auch dann, wenn sie ohne
vorgängige Bestellung erfolgt.
Als Warenlieferung gilt auch die
Lieferung von Gas, elektrischem
Strome und Leitungswasser. Als
Waren gelten nicht Forderungen,
Urheber- und ähnliche Rechte, Wert-
papiere, Wechsel, Schecks, Bank-
noten, Papiergeld, Geldsorten und
amtliche Wertzeichen, auch nicht
Grundstücke und den Grundstücken
eiche estellte Rechte.
mDen Warenlieferungen stehen Liefe-
rungen aus Werkverträgen gleich,
wenn der Unternehmer das Werk
aus von ihm zu beschaffenden Stoffen
herzustellen verpflichtet ist und es
sich hierbei nicht bloß um Zutaten
oder Nebensachen handelt.
Wird bei Abwicklung mehrerer Kauf-
oder Anschaffungsgeschäfte, die
zwischen verschiedenen Personen über
dieselben Waren oder über Waren
geicher Art abgeschlossen sind, die
Ware nur einmal in Natur über-
tragen, so gilt dies nur als Waren-
lieferung desjenigen, der die Ware
in Natur überträgt.
. Wird die Ware durch Konnossemenk,
Ladeschein oder Lagerschein über-
tragen, so gilt nur die Ubertragung
durch den erslen inländischen In-
haber des Papiers als Warenliefe-
rung.
efreit sind
Lieferungen von Gold in Barren;
Lieferungen von ausländischen zoll.
pflichligen Waren aus dem Zoll-
ausland oder aus dem gebundenen
Verkehre des Zollinlandes sowie
von ausländischen zollfreien
Waren nach näherer Bestim.
mung des Bundesrats;
3. Lieferungen im Inland bezogener
Waren in das Ausland;
mLieferungen von Gas, elektrischem
Strome und Leilungswasser durch
Reich, Staaten, Gemeinden oder
Gemeindeverbände.
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des Gesamibe
trags der Zoh-
lungen in #b.
stufungen von
10 Pfeunig
für je volle
1 Mark.
usländische
Werte sind 00
en Vorschrif.
ten über die
Erhebung des
Wechselstempels
umzurechnen.