Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

D. Finanzgesetze. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
□ 
  
Steuersatz J 
crechun 
Gegenstand der Besteuerung vom vom Shnun 
un- Tau- S 
ert send ).4 tempelabgabe 
Warenumsätze 1 I — 
.Anmeldungen der Gewerbetrelbenden 
(& 76) über bezahlte Waren- 
lieferungen 1 
Zusätze 
1. Als Vezahlung der Lieferunggilt jede 
Leistung des Gegenwerts, auch wenn 
sie nicht durch Barzahlung erfolgt. 
Bei Tauschgeschäften gilt jede der 
beiben Leistungen als Bezahlung der 
anderen. 
. Als Warenlieferung gilt die entgelt- 
liche Übertragung beweglicher 
Sachen auch dann, wenn sie ohne 
vorgängige Bestellung erfolgt. 
Als Warenlieferung gilt auch die 
Lieferung von Gas, elektrischem 
Strome und Leitungswasser. Als 
Waren gelten nicht Forderungen, 
Urheber- und ähnliche Rechte, Wert- 
papiere, Wechsel, Schecks, Bank- 
noten, Papiergeld, Geldsorten und 
amtliche Wertzeichen, auch nicht 
Grundstücke und den Grundstücken 
eiche estellte Rechte. 
mDen Warenlieferungen stehen Liefe- 
rungen aus Werkverträgen gleich, 
wenn der Unternehmer das Werk 
aus von ihm zu beschaffenden Stoffen 
herzustellen verpflichtet ist und es 
sich hierbei nicht bloß um Zutaten 
oder Nebensachen handelt. 
Wird bei Abwicklung mehrerer Kauf- 
oder Anschaffungsgeschäfte, die 
zwischen verschiedenen Personen über 
dieselben Waren oder über Waren 
geicher Art abgeschlossen sind, die 
Ware nur einmal in Natur über- 
tragen, so gilt dies nur als Waren- 
lieferung desjenigen, der die Ware 
in Natur überträgt. 
. Wird die Ware durch Konnossemenk, 
Ladeschein oder Lagerschein über- 
tragen, so gilt nur die Ubertragung 
durch den erslen inländischen In- 
haber des Papiers als Warenliefe- 
rung. 
efreit sind 
Lieferungen von Gold in Barren; 
Lieferungen von ausländischen zoll. 
pflichligen Waren aus dem Zoll- 
ausland oder aus dem gebundenen 
Verkehre des Zollinlandes sowie 
von ausländischen zollfreien 
Waren nach näherer Bestim. 
mung des Bundesrats; 
3. Lieferungen im Inland bezogener 
Waren in das Ausland; 
mLieferungen von Gas, elektrischem 
Strome und Leilungswasser durch 
Reich, Staaten, Gemeinden oder 
Gemeindeverbände. 
  
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für je volle 
1 Mark. 
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Erhebung des 
Wechselstempels 
umzurechnen.
	        
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