Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über einen Warenumsa#zstempel vom 26. Juni 1916. 467 
Art. III. Hinter dem § 75 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vor- 
schriften eingestellt: 
IX. Warenumsätze. 
(Tarifnummer 10.) 
§ 766. Wer im Inland ein stehendes Gewerbe betreibt, hat der Steuerstelle am 
Schlusse des Kalenderjahrs binnen dreißig Tagen den Gesamtbetrag der Zahlungen 
anzumelden, die er im Laufe des Jahres für die im Betriebe seiner inländischen 
Niederlassung gelieferten Waren erhalten hat. Hat der Betrieb nicht bis zum Jahres- 
chlusse bestanden, so hat die Anmeldung binnen gleicher Frist bei Beendigung des 
Berriebs zu erfolgen. Von später eingehenden Zahlungen ist die Abgabe nach §83á 
zu enrrichten. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann die Frist von dreißig 
Tagen auf Antrag verlängert werden. 
As Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft, der 
Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Dem 
Betrieb eines stehenden Gewerbes steht der Gewerbebetrieb im Umherziehen und 
der Wanderlagerbetrieb gleich, wenn der Gewerbetreibende im Inland wohnt und 
die Waren im Inland abgesetzt sind. Die Gewerbsmäßigkeit einer Unternehmung 
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer öffentlichen Körperschaft oder 
daß sie von einem Verein, einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft, die nur an 
die eigenen Mitglieder liefern, betrieben wird. 
Für die Anmeldungen kann ein besonderes Muster vorgeschrieben werden. 
§ 77. Mit der Anmeldung ist die Abgabe gleichzeitig bei der Steuerstelle bar 
einzuzahlen. 
17 in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zahlungen zweihunderttausend 
Mark überstiegen, so sind auf die für das folgende Kalenderjahr fällig werdende 
Steuer nach näherer Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich abschlägige Zah- 
lungen zu leisten. 
Der Vundesrat kann vorschreiben, daß die Abgabe durch Verwendung von 
Stempelzeichen zu den einzureichenden Anmeldungen zu entrichten ist. 
Die Abgabepflicht tritt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Abgabe zu 
entrichten ist, ohne Rücksicht auf die Anmeldung ein. 
§ 78. Beläuft sich der Gesamtbetrag der Zahlungen (5 76) auf nicht mehr als 
dreitausend Mark, so besteht eine Verpflichtung zur Anmeldung und eine Abgabe- 
pflicht nicht. 
& 7. Ist der Betriebsinhaber nicht imstande, den tatsächlichen Gesamtbetrag 
der Zahlungen anzugeben, weil für seinen Betrieb eine geregelte Buchführung nicht 
stattfindet und ihm auch sonstige Unterlagen für die genaue Berechnung des Gesamt- 
detrags sehlen, so hat er unter Versicherung dieser Tatsachen den von ihm geschätzten 
Gesamtbelrag der Zahlungen anzugeben und danach die Steuer zu entrichten. 
Trägt die Steuerstelle Bedenken, den geschätzten Betrag als richtig anzunehmen, 
und führen die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zu einer Einigung, 
so ist sie berechtigt, ihrerseits eine Schätzung vorzunehmen und danach die Steuer 
zu erheben, sofern sie dem Steuerpflichtigen binnen drei Monaten nach Einreichung 
der Anmeldung von deren Beanstandung Kenntnis gibt. Der Steuerpflichtige ist 
zur Auskunft über die für die Schätzung erheblichen tatsächlichen Verhältnisse und 
zur Vorlegung der hierauf sich beziehenden Schriftstücke verpflichtet. 
§ 30. Uber die von ihr vorgenommene Schägung (6 79) hat die Steuerstelle 
dem Steuerpflichtigen einen Bescheid zu erteilen. Gegen den Bescheid ist nur die 
Verwaltungsbeschwerde zulässig. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
„81. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der in dem Steuerzeitraum 
(5 76 Abs. 1) erfolgten Zahlungen in der Anmeldung den Gesamtbetrag des Ent- 
30“
	        
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