Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

470 D. Finanzgesetze. 
balten worden. Der Unterschied von den Zeschlüssen der ersten Lesung bestehe n 
mentlich darin, daß letztere das Gewand des Quittungs St., der auf Einz etn 
zu verwenden sei, aufrecht erhalten habe; Einzelquittungen seien aber nach den 3 v! 
schlüssen der ersten Lesung — und zwar unter dem Drucke des Guittungszwanges 6 
nur auszustellen gewesen: bei TLieferungen eines Hrivatmanns oder bei Lieferungen 
eines Gewerbetreibenden außerhalb seines Gewerbebetriebs, allenthalben jedoch nur 
wenn der Betrag 50 M. überstieg; der Schwerpunkt aber habe auf den Bestimmungen 
in §& 70 (nach den Beschlüssen erster Lesung) gelegen, der die Gewerbetreibenden von 
der Derpflichtung zur Ausstellung einer Quittung im Einzelfall entband und ibnen 
gestattete, die Stener in Form eines Jahrespauschale zu entrichten. Es sei klar, daß 
hiernach der Quittungs St. nebst Quittungszwang nur eine Art von Atrappe, wic man 
sich ausdrückte, gewesen war. Munmehr habe man ausweislich des Antrags AUr. 
das Gesetz anders aufgebaut, die Hauptsache, nämlich das Hauschale, an die Spite 
gestellt, die Einzelqnittung erscheine nur am Ende, sozusagen als Ausnahmefall. Gb— 
die DOuittung überhaupt beibehalten werden sollte, sei Gegenstand sehr eingehender 
Erörterungen in der Vorbesprechung gewesen. Man babe diese Frage schliehlich bejabt 
aus dem namentlich von einer Seite sehr lebhaft vertretenen Wunsche heraus, um 
auf diese Weise auch den sogenannten Schleichhandel, d. h. den zwar wiederholten 
eventuell gewohnbei#tsmäßigen, aber doch nicht gewerbsmäßigen Absatz von waren 
zu treffen und so zu verbüten, daß diese gefährliche Konkurrenz der kleineren Gewerbe- 
treibenden zu deren Schaden steuerfrei bleibe. Freilich habe man, wie § 85a in Antcaa 
Nr. 57 zeige, die untere Grenze für die Einzelquittungen auf mehr als 100 M. fest- 
gesetzt, wodurch allerdings das Gebiet der Einzelquittungen noch enger geworden sein 
dürfte, als es nach den Beschlüssen erster Lesung wohl der Fall gewesen wäre. Hervor- 
zubeben sei, daß das Wort „Quittung“ in & 65 àa vermieden und — im Anschluß an das 
BB. — durch „schriftliches Empfangsbekenntnis“ ersetzt worden sei. Soweit hiernach 
noch von Einzelqnittungen die Rede sei, müsse natürlich auch der Quittungszwang 
bestehen bleiben. 
Was nun das Hauschale anlange, so sei von vornherein zu bemerken was 
übrigens auch für die Fälle der Einzelquittung gelte —: Nach der neuen Gestaltung, 
die die Steuer durch Antrag Nr. 37 erhalten solle, hei sie nicht schon an die TLieferung 
gebunden, sondern, an die Bezahlung. Die Steuer bleibe also immer so lange aufge- 
schoben, bis Jahlung erfolgt, und wenn eine Sahlung überhaupt nicht eingeht, — die 
Forderung also „ausfällt“ —, dann sei keine Steuer zu bezahlen. Endlich: das Gewand 
des Stempelgesetzes sei trotzdem aufrechterhalten und zwar dadurch, daß nach der neuen 
Fassung der Tarifstelle 10 besteuert werden sollen: die „Jahresaufstellungen der Ge- 
werbetreibenden (5 76) über bezahlte Warenlieferungen"“. Man knüpfe damit an die 
Form der Tantiemenstener an. . 
Indem der Referent sodann zur Besprechung einiger Einzelbeiten des Antrags 
Nr. 57 überging, bemerkte er: Da jede Stempelgesetzgebung große Schwierigkeiten 
und Gefahren in sich berge und für den Antrag Mr. 37 keine „Begründung“ wie sonst 
bei Regierungsentwürfen vorliege, sei es wohl richtig, einige wichtige Gedanken hier 
sestzulegen. Er bitte um Bestätigung von seiten der Herren Regierungsvertreter, daß 
folgende Annahmen richtig seien. 
1. Tarifstelle 10, FSusatz 2, Satz 1 sei so zu verstehen: Eine Warenlieferung im 
Sinne des Gesetzes liege auch dann vor, wenn die Ubertragung ohne vorgängige Be- 
stellung erfolge; so in den Fällen, wo, wie beim Kauf im Derkaufsladen, UMaufgeschäft 
und Ubergabe der Ware unmittelbar zusammenfallen, namentlich aber bei Susendung 
und Annahme unbestellter Waren. Darauf, daß zwischen dem Liefernden und dem 
Empfänger Dertragsbeziehungen bestehen, komme es überhaupt nicht an. Der Liefernde 
sei steuerpflichtig auch dann, wenn er auf Bestellung eines anderen an einen Dritten 
geliefert habe, der gänzlich außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen dem Besteller 
und dem Liefernden stehe.
	        
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