470 D. Finanzgesetze.
balten worden. Der Unterschied von den Zeschlüssen der ersten Lesung bestehe n
mentlich darin, daß letztere das Gewand des Quittungs St., der auf Einz etn
zu verwenden sei, aufrecht erhalten habe; Einzelquittungen seien aber nach den 3 v!
schlüssen der ersten Lesung — und zwar unter dem Drucke des Guittungszwanges 6
nur auszustellen gewesen: bei TLieferungen eines Hrivatmanns oder bei Lieferungen
eines Gewerbetreibenden außerhalb seines Gewerbebetriebs, allenthalben jedoch nur
wenn der Betrag 50 M. überstieg; der Schwerpunkt aber habe auf den Bestimmungen
in §& 70 (nach den Beschlüssen erster Lesung) gelegen, der die Gewerbetreibenden von
der Derpflichtung zur Ausstellung einer Quittung im Einzelfall entband und ibnen
gestattete, die Stener in Form eines Jahrespauschale zu entrichten. Es sei klar, daß
hiernach der Quittungs St. nebst Quittungszwang nur eine Art von Atrappe, wic man
sich ausdrückte, gewesen war. Munmehr habe man ausweislich des Antrags AUr.
das Gesetz anders aufgebaut, die Hauptsache, nämlich das Hauschale, an die Spite
gestellt, die Einzelqnittung erscheine nur am Ende, sozusagen als Ausnahmefall. Gb—
die DOuittung überhaupt beibehalten werden sollte, sei Gegenstand sehr eingehender
Erörterungen in der Vorbesprechung gewesen. Man babe diese Frage schliehlich bejabt
aus dem namentlich von einer Seite sehr lebhaft vertretenen Wunsche heraus, um
auf diese Weise auch den sogenannten Schleichhandel, d. h. den zwar wiederholten
eventuell gewohnbei#tsmäßigen, aber doch nicht gewerbsmäßigen Absatz von waren
zu treffen und so zu verbüten, daß diese gefährliche Konkurrenz der kleineren Gewerbe-
treibenden zu deren Schaden steuerfrei bleibe. Freilich habe man, wie § 85a in Antcaa
Nr. 57 zeige, die untere Grenze für die Einzelquittungen auf mehr als 100 M. fest-
gesetzt, wodurch allerdings das Gebiet der Einzelquittungen noch enger geworden sein
dürfte, als es nach den Beschlüssen erster Lesung wohl der Fall gewesen wäre. Hervor-
zubeben sei, daß das Wort „Quittung“ in & 65 àa vermieden und — im Anschluß an das
BB. — durch „schriftliches Empfangsbekenntnis“ ersetzt worden sei. Soweit hiernach
noch von Einzelqnittungen die Rede sei, müsse natürlich auch der Quittungszwang
bestehen bleiben.
Was nun das Hauschale anlange, so sei von vornherein zu bemerken was
übrigens auch für die Fälle der Einzelquittung gelte —: Nach der neuen Gestaltung,
die die Steuer durch Antrag Nr. 37 erhalten solle, hei sie nicht schon an die TLieferung
gebunden, sondern, an die Bezahlung. Die Steuer bleibe also immer so lange aufge-
schoben, bis Jahlung erfolgt, und wenn eine Sahlung überhaupt nicht eingeht, — die
Forderung also „ausfällt“ —, dann sei keine Steuer zu bezahlen. Endlich: das Gewand
des Stempelgesetzes sei trotzdem aufrechterhalten und zwar dadurch, daß nach der neuen
Fassung der Tarifstelle 10 besteuert werden sollen: die „Jahresaufstellungen der Ge-
werbetreibenden (5 76) über bezahlte Warenlieferungen"“. Man knüpfe damit an die
Form der Tantiemenstener an. .
Indem der Referent sodann zur Besprechung einiger Einzelbeiten des Antrags
Nr. 57 überging, bemerkte er: Da jede Stempelgesetzgebung große Schwierigkeiten
und Gefahren in sich berge und für den Antrag Mr. 37 keine „Begründung“ wie sonst
bei Regierungsentwürfen vorliege, sei es wohl richtig, einige wichtige Gedanken hier
sestzulegen. Er bitte um Bestätigung von seiten der Herren Regierungsvertreter, daß
folgende Annahmen richtig seien.
1. Tarifstelle 10, FSusatz 2, Satz 1 sei so zu verstehen: Eine Warenlieferung im
Sinne des Gesetzes liege auch dann vor, wenn die Ubertragung ohne vorgängige Be-
stellung erfolge; so in den Fällen, wo, wie beim Kauf im Derkaufsladen, UMaufgeschäft
und Ubergabe der Ware unmittelbar zusammenfallen, namentlich aber bei Susendung
und Annahme unbestellter Waren. Darauf, daß zwischen dem Liefernden und dem
Empfänger Dertragsbeziehungen bestehen, komme es überhaupt nicht an. Der Liefernde
sei steuerpflichtig auch dann, wenn er auf Bestellung eines anderen an einen Dritten
geliefert habe, der gänzlich außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen dem Besteller
und dem Liefernden stehe.