Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 471
2. Zu Tarifstelle 10 nsatz 5: Hierdurch sollen die Fälle des Werklieferungsver-
trags getroffen werden. Wegen dieses Begriffs sei auf das Bürgerliche Recht zu ver-
weisen. Ob es sich im einzelnen Falle bloß um Sutaten oder Nebensachen handle, ent-
seide sich ebenfalls nach bürgerlichem Rechte, dem diese Unterscheidung nicht fremd
sei. Auf Einzelbeiten solle hier absichtlich nicht eingegangen werden. Nur das eine
könne jestgestellt werden, daß bei der Lieferung eines Kunstwerkes, sei es eines Ge-
mäldes, sei es eines Bildwerkes, die Leinwand, die Farbe oder der Stein als NUeben-
sachen onzusehen seien. Damit freilich müsse man sich bescheiden, daß die Fälle des
reinen werkoertrags von der Steuer nicht ergriffen werden.
Su Tarifstelle 10, Insätze 4 und 5 war inzwischen der Antrag Nr. 401) einge-
gangen, der den beiden Susätzen eine neue Fassung geben will. Der Referent fuhr
im Anschlusse hieran fort:
5. Ju Tarifstelle 10, Jusatz 4: Hierdurch werde beabsichtigt, den Swischenhandel
insofern zu begünstigen, als nur diejenige Lieferung von der Steuer ergriffen werden
selle, welche in Ratur erfolge. Also würden die 5wischengeschäfte, bei denen eine
nbertragung der Ware in Tatur überha#upt nicht in Frage komme, freibleiben. Ob
eine Übertraguung der Ware in Natur stattfinde, entscheide sich nach bürgerlichem Rechte.
Man dürfe aber aussprechen, daß die Fälle der Übergabe durch brevi manu traditio,
durch constitutum possessorium und durch Abtretung des Herausgabeanspruchs Fälle
der Ubertragung „in Natur“ seien.
4. Su Carifstelle lo Giffer 5: Hierdurch solle zum Ausdruck gelangen, daß bei
nbertragung der Ware durch Transportpapiere oder Lagerscheine nur die erste Uber-
tragung als Warenlieferung im Stenersinne gelten solle. Es sei hierbei gleichgültig,
ob mebrere Käufe oder Anschaffungsgeschäfte vorliegen. Die UÜbertragung der Ware
durch die bezeichneten Hapiere nach der ersten Ubertragung bis zum schließlichen Emp-
fang der Ware selbst sollte also frei bleiben. Es sei dies derselbe Gedanke, der in Gu-
san 4 zum Ausdruck komme.
Schließlich bemerkte der Referent, daß in § 83 versehentlich das Wort „Quit-
tung" sleben geblieben sei, und ebenso, wie man erst später entdeckt habe, in 5 85. In
beiden gällen sei das Wort „Quittungen“ durch „Empfangsbekenntnisse“ zu ersetzen
(ral. Antrag Ur. 412) Ur. 1 und Antrag k#r. 47)9).
Weitere in #& 834 notwendige Anderungen redaklioneller Matur ergeben sich
ebenfalls aus Antrag Tir. 41 Mr. 1. Antrag Mr. 41 Nr. 2 will nur klarstellen, daß außer
natürlichen Hersonen auch juristische Hersonen in Gesellschaftsform in Betracht kommen.
Antrag Nr. 41 r. 3 will nur der Deutlichkeit halber daranf hinweisen, daß abweichende
Dereinbarungen zulässig sind.
Ein Regierungsvertreter bestätigte ausdrücklich die Annahme des Referenten,
insbesondere seine Ausführungen darüber, in welchem Falle in Tarifstelle 10 Snsatz 4
eine Ubertragung „in Natur“ angenommen werden könne. Er bitte aber seinerseits
den Referenten, zu bestätigen, daß, wo die Befreiungsvorschfrit 2 zutreffe, also solange
sich die Ware im Auslande oder unter Follkontrolle befinde, auch die im Inland er-
solgende Ubertragung der über diese Ware ausgestellten Hapiere der in Jusatz 5 er-
wähnten Art von der Steuer frei bleibe.
Der Referent bestätigte letztere Annahme ausdrücklich und bemerkte, die Ze-
freiungsvorschriften wirkten allgemein und zwar auch dann, wenn im Umfang der Be-
freiungsvorschriften einer der besonderen, in den Susäten behandelten Dorgänge zutreffe.
Ein viertes Kommmitgl. führte aus, für ihn sei wesentlich, daß die Einzel-
Ini#ttung bis zu einem Betrage von 100 M. ausgeschaltet sei. Er stelle fest, daß nach dem
Wortlant des Antrags Nr. 37 sogenannte Einzelquittungen nur von einem Hrivatmann
auszustellen seien, und daß diejenigen Gewerbetreibenden, deren Umsatz sich im Sinne
von 28 auf nicht mehr als 3ooo M. im Jahre belaufe, überhaupt frei seien, also auch
keine Einzelguittung zu verstempeln hätten. "