Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 473 
Hietauf wurde beschlossen und zwar einstimmig, eine vierte Befreiungsvorschrift 
unehmen, folgenden Inhalts: 
4. Lieferungen von Gas, elektrischem Strom und Leitungswasser durch Reich, 
Staaten, Gemeinden oder Gemeindeverbände. 
aufz 
dasselbe Komm Mitgl. fragt nach dem Sinne der Befreiungsvorschrift Nr. 1. 
Der Unterstaatssekretär im Reichsschatzamt erwiderte: Die Befreiungs- 
orschrift solle der Reigung entgegentreten, Goldmünzen zu verarbeiten, anstatt unge- 
münztes Gold aufzukaufen. 
Ein weiteres Komm Mitgl. stellte die Frage, ob die Zefreiungsvorschrift Nr. 2 
auch für Lieferungen aus Hrivatteilungslägern, soweit sie unter amtlicher Kontrolle 
aünden, gelten. Dom Unterstaatssekretär im Reichsschatzamt wurde dies bejaht. 
Ein Mitglied der Uomm. stellte fest, daß sich Tarifstelle 10 und damit die 
ganze Stenerpflicht überhaupt nur auf wirkliche Warenlieferungsgeschäfte beziehe, nicht 
aber auf den Dorschuß= und Darlehnsverkehr (Tombard= und Diskontgeschäfte). 
Ein Regierungsvertreter bejahte dies. Die Stener setze die Erfüllung ent- 
geltlicher Deräußerungsgeschäfte voraus, bei denen die Lieferung an den Empfänger 
das wirtschaftliche Endresultat sei. 
Der Referent stimmte zu und nahm auch seinerseits an, daß der Dorschuß= und 
Darlehnsverkehr außerhalb des Gesetzes bleibe. Auch Sicherungsübereignungen würden 
seines Erachtens nicht getroffen. 
Der Referent wurde gebeten, diese Erklärungen, gegen die sich ein Widerspruch 
nicht erkob, in den Bericht aufzunehmen. 
Ein weiteres Kommmitgl. warf die Frage auf, ob die SFwangsversteigerungen 
durch den Gerichtsvollzieher, sowie die Deräußerungen durch den Hfandgläubiger und 
öähnliche Fälle ebenfalls Lieferungen im Sinne des Gesetzes seien. 
Erwidert wurde vom Referenten: Die Deräußerungen durch den HPfand- 
glänbiger und ähnliche Fälle würden seines Erachtens allerdings von der Steuer er- 
faßt. Was die Deräußerungen durch den Gerichtsvollzieher anlange, so sei zunächst 
festzustellen, daß der Gerichtsvollzieher kein Gewerbetreibender sei, daß also bei ihm 
nur Einzelquittungen im Betrage von über loo M. in Betracht kämen. Es empfehle 
sich allerdings, diese Fälle von der Steuerpflicht auszunehmen. 
Hierauf wurde Antrag Tir. 46 gestellt7). 
Im Anschluß hieran wurde vom Referenten widerspruchslos festgestellt, daß 
die Gahlungen auf Warenlieferungen im Liquidationsverfahren oder im Monkurse 
stenerpflichtig seien, da Liquidation und Konkurs im Steuersinn nur die Fortsetzung 
des Gewerbetriebs seien. 
Ein Mitgl. der Mommm. stellte den Antrag Mr. 45 ), der damit begründet wurde, 
daß der Steuerpflichtige nicht veranlaßt werden sollte, seinerseits den Gesamtbetrag 
der Jahlungen anzugeben. Dielmehr sei es Sache der Behörde, ihrerseits eine Ein- 
schätung vorzunehmen. 
. Uachdem jedoch erwidert worden war, daß dies gerade zu einer erhöhten Be- 
lästigung des Steuerpflichtigen führen würde, da ihn die Steuerbehörde selbstwer- 
ständlich vor der Einschätzung über den Gesamtbetrag und die NMatur seines Gewerbe- 
betriebs befragen müsse, wurde Antrag NUr. 45 wieder zurückgezogen. 
Bei der Abstimmung wurde zunächst Artikel 1 des Antrags Nr. 57 mit Mehr- 
beit angenommen. 
Hierauf ging man zur Abstimmung zu Artikel II in Antrag Nr. 37 über. Carif-
	        
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