Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

476 D. Finanzgesetze. 
Art. II. 
Zusatz 1. 
1. Lindemann, ZW. 16 1063. Als Bezahlung der Lieferung gin jede Leinun 
des Gegenwerls, auch wenn sie nicht durch Barzahlung erfolgt (Zusatz 1 Sat 1 zu Zunil 
nummer 10), z. B. Tilgung der Warenschuld durch Aufrechnung, Banküberweisung bar- 
gabe des kaufmännischen Verpflichtungsscheins, einer Skontration, Uberweisung auf Giro 
konto, Kontokorrentrechnung, Erledigung im Clearing, Ubernahme einer Schuldoerbindiic. 
keit, Abverdienen des Kaufpreises, Leistung au Zahlungs Statt, Hingabe von Wechseln 
oder Schecks auch nur zahlungshalber, nicht bloß an Zahlungs Statt. Allerdings har im 
lebteren Falle der Gläubiger mit der Entgegennahme des Wechsels oder Schecks den Gegen. 
stand für die Warenlieferung noch nicht erhalten, die Warenschuld besteht vorerst weiier 
neben der neuen Verbindlichkeit, und sie erlischt erst, wenn der Gläubiger aus dem VBechsel 
oder Scheck Befriedigung erhält. Erst in diesem Zeitpunkt sleht fest, daß der übergebene 
Wechsel oder Scheck in der Tat den Gegenwert für die Warenlieferung bildet; dieser Zeit- 
punkt ist für die Steuerpflicht maßgebend; zustimmend Stier-Somlo a. a. O. 33 
Koppe-Varnhagen a. a. O. 34 f., Rheinstrom, a. a. O. 12, a. M. Weinbach 
a. a. O. 663. 
2. Hirschseld a. a. O. 25. Kapitalzahlungen zwecks Gewährung oder Rückzahlung, 
von Darlehen sind nicht umsatzsteuerpflichtig, ebensowenig Zahlungen für Arbeitsleistungen, 
z. B. Beredlungsprozesse. Hat also z. B. ein Seidenindustrieller einen Posten Seide zum 
Färben fortgegeben, so ist die Zahlung für dieses Färben nicht umsatzsteuerpflichtig. Hierbei 
kann es keinen Unterschied machen, ob der Färber verpflichtet ist, genau dieselbe ihm ge- 
lieferte Seide nach der Färbung zurückzugeben, oder ob er berechtigt ist, andere der roh 
empfangenen Seide gleichartige gefärbt zurückzugeben; denn die Zahlung erfolgt das eine 
wie das andere Mal nur für das Färben, nicht für die Ware, sie ist auch beide Male gleich 
hoch; ebenso Koppe-Varnhagen a. a. O. 31. 
3. Hirschfeld a. a. O. 26. Eine Zahlung für gelieferte Waren liegt auch dann vor, 
wenn der Käufer den Kauppreis nicht an den Verkäufer zaolt, sondern an einen Dritten, 
dem der Kaufpreis vom Verkäufer abgetreten worden ist; a. M. Weinbach, Pr VerwBl. 
37 664. 
4. Hirschfeld a. a. O. 26. Da die Zahlung nur dann und soweit steuerpflichtig ist, 
als sie für eine gelieferte Ware erfolgt, so sind beispielsweise die Kosten der Ubersendung 
in Abzug zu bringen, welche ja übrigens auch mangels anderweitiger Verein barung für 
gewöhnlich vom Käufer und nicht vom Verkäufer zu tragen sind (s 448 BGB.). Erst recht 
sind daher Zahlungen für Aufstellung von Maschinen u. dgl. nicht steuerpflichtig. Nicht 
anders verhält es sich mit Futterkosten beim Verkauf von Tieren, Kosten einer Unter- 
suchung, notwendigen Aufwendungen, die der Verkäufer nach dem Ubergang der Gefahr 
jedoch vor Übergabe der verkauften Sache noch gemacht hat (s 450 BGB.) u. dgl. m. 
Ebenfalls der Frachturkundenstempel, der Versicherungsstempel und die Versicherungs- 
prämie gehören nicht zum steuerpflichtigen Zahlungsbetrage. In vielen Fällen ist es üblich, 
daß Geschäfte die Kosten der Übersendung der Ware, auch ihrer vorläufigen Aufbewahrung, 
manchmal sogar die Kosten der Aufstellung, Monlage u. dgl. nicht besonders in Rechnung 
stellen, sondern in den Verkaufspreis derartige Unkosten bereits hineinkalkuliert haben. 
Alsdann ist der Geschäftsinhaber berechtigt, von dem Gesamtbetrage des Entgells 
oder der Zahlung für die gelieserten Waren denjenigen Teil in Abzug zu bringen, 
den er auf das Konto derartiger von ihm stillschweigend getragener Nebenunkosten 
buchen muß, denn es ist, nur diejenige Zahlung steuerpflichtig, welche den Gegenwert für 
die Ware darstellt. Nicht anders liegt es, wenn der Kaufpreis geslundet und infolgedessen 
höher berechnet wurde, als er bei Barzahlung betragen hätte, Dieser Fall liegi nament- 
lich stets dann vor, wenn ein Skonloabzug für sofortige Zahlung gewährt wird; die Zahlung 
für die Ware ist hier stets nur der um das Skonto gekürzte Betrag, denn der über- 
schießende Teil der Zahlung ist nicht für die Ware, sondern für den Kredit. Der An-
	        
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