476 D. Finanzgesetze.
Art. II.
Zusatz 1.
1. Lindemann, ZW. 16 1063. Als Bezahlung der Lieferung gin jede Leinun
des Gegenwerls, auch wenn sie nicht durch Barzahlung erfolgt (Zusatz 1 Sat 1 zu Zunil
nummer 10), z. B. Tilgung der Warenschuld durch Aufrechnung, Banküberweisung bar-
gabe des kaufmännischen Verpflichtungsscheins, einer Skontration, Uberweisung auf Giro
konto, Kontokorrentrechnung, Erledigung im Clearing, Ubernahme einer Schuldoerbindiic.
keit, Abverdienen des Kaufpreises, Leistung au Zahlungs Statt, Hingabe von Wechseln
oder Schecks auch nur zahlungshalber, nicht bloß an Zahlungs Statt. Allerdings har im
lebteren Falle der Gläubiger mit der Entgegennahme des Wechsels oder Schecks den Gegen.
stand für die Warenlieferung noch nicht erhalten, die Warenschuld besteht vorerst weiier
neben der neuen Verbindlichkeit, und sie erlischt erst, wenn der Gläubiger aus dem VBechsel
oder Scheck Befriedigung erhält. Erst in diesem Zeitpunkt sleht fest, daß der übergebene
Wechsel oder Scheck in der Tat den Gegenwert für die Warenlieferung bildet; dieser Zeit-
punkt ist für die Steuerpflicht maßgebend; zustimmend Stier-Somlo a. a. O. 33
Koppe-Varnhagen a. a. O. 34 f., Rheinstrom, a. a. O. 12, a. M. Weinbach
a. a. O. 663.
2. Hirschseld a. a. O. 25. Kapitalzahlungen zwecks Gewährung oder Rückzahlung,
von Darlehen sind nicht umsatzsteuerpflichtig, ebensowenig Zahlungen für Arbeitsleistungen,
z. B. Beredlungsprozesse. Hat also z. B. ein Seidenindustrieller einen Posten Seide zum
Färben fortgegeben, so ist die Zahlung für dieses Färben nicht umsatzsteuerpflichtig. Hierbei
kann es keinen Unterschied machen, ob der Färber verpflichtet ist, genau dieselbe ihm ge-
lieferte Seide nach der Färbung zurückzugeben, oder ob er berechtigt ist, andere der roh
empfangenen Seide gleichartige gefärbt zurückzugeben; denn die Zahlung erfolgt das eine
wie das andere Mal nur für das Färben, nicht für die Ware, sie ist auch beide Male gleich
hoch; ebenso Koppe-Varnhagen a. a. O. 31.
3. Hirschfeld a. a. O. 26. Eine Zahlung für gelieferte Waren liegt auch dann vor,
wenn der Käufer den Kauppreis nicht an den Verkäufer zaolt, sondern an einen Dritten,
dem der Kaufpreis vom Verkäufer abgetreten worden ist; a. M. Weinbach, Pr VerwBl.
37 664.
4. Hirschfeld a. a. O. 26. Da die Zahlung nur dann und soweit steuerpflichtig ist,
als sie für eine gelieferte Ware erfolgt, so sind beispielsweise die Kosten der Ubersendung
in Abzug zu bringen, welche ja übrigens auch mangels anderweitiger Verein barung für
gewöhnlich vom Käufer und nicht vom Verkäufer zu tragen sind (s 448 BGB.). Erst recht
sind daher Zahlungen für Aufstellung von Maschinen u. dgl. nicht steuerpflichtig. Nicht
anders verhält es sich mit Futterkosten beim Verkauf von Tieren, Kosten einer Unter-
suchung, notwendigen Aufwendungen, die der Verkäufer nach dem Ubergang der Gefahr
jedoch vor Übergabe der verkauften Sache noch gemacht hat (s 450 BGB.) u. dgl. m.
Ebenfalls der Frachturkundenstempel, der Versicherungsstempel und die Versicherungs-
prämie gehören nicht zum steuerpflichtigen Zahlungsbetrage. In vielen Fällen ist es üblich,
daß Geschäfte die Kosten der Übersendung der Ware, auch ihrer vorläufigen Aufbewahrung,
manchmal sogar die Kosten der Aufstellung, Monlage u. dgl. nicht besonders in Rechnung
stellen, sondern in den Verkaufspreis derartige Unkosten bereits hineinkalkuliert haben.
Alsdann ist der Geschäftsinhaber berechtigt, von dem Gesamtbetrage des Entgells
oder der Zahlung für die gelieserten Waren denjenigen Teil in Abzug zu bringen,
den er auf das Konto derartiger von ihm stillschweigend getragener Nebenunkosten
buchen muß, denn es ist, nur diejenige Zahlung steuerpflichtig, welche den Gegenwert für
die Ware darstellt. Nicht anders liegt es, wenn der Kaufpreis geslundet und infolgedessen
höher berechnet wurde, als er bei Barzahlung betragen hätte, Dieser Fall liegi nament-
lich stets dann vor, wenn ein Skonloabzug für sofortige Zahlung gewährt wird; die Zahlung
für die Ware ist hier stets nur der um das Skonto gekürzte Betrag, denn der über-
schießende Teil der Zahlung ist nicht für die Ware, sondern für den Kredit. Der An-