Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

478 D. Finanzgesetze. 
3. Stier-Somlo a. a. O. 36. Keine Waren sind Lotterielose, Thealerbille 
Zeitungsinserate, wohl aber Zeilungsabonnements, gleichviel ob die Lieserung d 
Zeitungsspediteure oder die Post erfolgt; nicht wiederum die seitens der Gosthäuseed 
währte Unterkunft durch Bereitstellen von Betlen, wohl aber die gelieferten Speisen ge- 
Getränke (Komm Ber. 5). Die Entnahme von Speisen und Getränken in Wirtschafien ind 
Cafés ist stets steuerpflichtig, ebenso aus einem Automaten. und 
4. Stier-Somlo a. a. O. 36. Der Vorschuß= und Darlehnsverkehr (Lombard 
und Diskontgeschäfte) enthält keine Warenlieferungsgeschäfte, sällt daher nicht unter 
die Steuerpflicht der Tarifstelle 10, ebenso nichl Sicherungsübereignungen. Veu. 
äußerungen durch Pfandgläubiger und ähnliche Fälle sind auch „Warenlieferungene. 
Zwangsversteigerungen durch den Gerichtsvollzieher sind anders zu beurteilen, weil der 
Gerichtsvollzieher kein Gewerbetreibender ist; an sich würden bei ihm Einzelquittungen 
im Betrage von über 100 M. in Betracht kommen. Doch bestimmt §s 33e Abs. 1 Sat2 
daß beireit fsind Zahlungen für Waren, die im Wege der Zwangsvollstreckung übertra. en 
werden. Nicht befreit sind Zahlungen auf Warenlieferungen im Lauidationsversahren 
oder im Konkurse, weil Liquidation und Konkurs im steuerlichen Sinne nur die Fortsetzung 
des Gewerbeberriebes sind. « 
ö.Hitschfelda.a.O.17.DieEntnahmevonSpeisenundGetränleninRestkiukams 
Cafés u. dgl. ist stets steuerpflichtig. Die Beherbergung in Hotels, Pensionen u. dgl. is 
nicht sleuerpflichtig, wohl aber die Verabreichung von Speisen und Getränken. Da der 
Automat Waren verabfolgt, sind die durch den Automat bewerkstelligten Umsätze steuer- 
Ppflichtige Warenlieferungen. 
6. Rheinstrom a. a. O. Nicht befreit ist der Umsatz in Briefmarken, zwischen 
Sammlern, Briefmarkengeschäften usw. 
Zusat 3. 
1. Lindemann a. a. O. 1063. Im allgemeinen wird die Zahlung für Lieserung 
beweglicher Sachen, die mit einem Grundstück zu verbinden sind, steuerfrei sein, da Wert. 
vertrag vorliegt (z. B. Lieferung der Türen, Treppen, Fenster, Stabläden für einen Neu. 
bau mit der Verpflichtung, sie ein zufügen; Lieserung von Tapeten und Olfarbe mit der 
Verpflichtung, das Bekleben der Wände und das Streichen der Fußböden zu besorgen). 
Nur wenn es sich um die Lieferung sabrikmäßig hergestellter Waren handelt, bei denen die 
zur Einfügung in ein Grundstück zu entwickelnde Täligkeit nach der Verkehrsanschauung 
völlig nebensächlich ist (z. B. Waschkessel, Kochherde), wird die Steuer zu entrichten sein. 
Was den Fall der gemeinschaftlichen locatio conductio irregularis betrifft, so wird hier die 
Gestallung der einzelnen Verhällnisse entscheiden. Namentlich in der Heimindustrie lommen 
Vertragsverhältnisse vor, bei denen der Besteller zwar den Stoff liefert (z. B. Garn zu 
Geweben), dem Unternehmer aber gestatlei ist, statt des gelieferten Stoffs anderen gleich- 
wertigen bei den von ihm zu liefernden Werk zu verwenden. Handelt es sich nur um eine 
dem Unternehmer eingeräumte alternative Berechligung, so daß der Stoff im Eigentume 
des Bestellers bleibt, bis der Unternehmer von seiner Befugnis Gebrauch machs, so liegt 
reiner Werkvertrag vor, und die auf Grund des Vertrages erfolgenden Zahlungen sind 
steuerfrei. Sind die Vertragsparteien dagegen von vornherein darüber einig, daß nicht 
der gelieferte Sloff, sondern anderer Stoff Verwendung finden soll, so liegt ein Werk- 
lieferungsvertrag vor, bei dem der Besleller das Enigell zum Teil durch den gelie#erten 
Stoff im voraus entrichtet hat, so daß also auch der Wert des gelieferten Stosffes bei den 
in die Anmeldung aufzunehmenden Zahlungen zu berücksichtigen ist; zustimmend Slier- 
Somlo a. a. O. 37, Koppe-Varnhagen a. a. O. 46. 
2. Hirschfeld a. a. O. 26. Nach der Ansicht von Lindemann würden Betriebe, 
die wie z. B. Färbereien, Müllereien, Heimindustrie usw. nur Werlleistungen vollbringen, 
dagegen sich mit Warenumsatz überhaupt nicht befassen, eine Warenumsatzsteuer zu ent- 
richten haben. Bedenkt man, daß z. V. das Entgelt für das Mahlen von Getreide nur einen 
geringen Teil des Wertes der Ware ausmacht, dann mußte der Müller nicht allein von dem
	        
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