Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

480 D. Finanzgesetze. 
Ob eine Ubertragung der Ware in Natur stattfindct, entscheidet sich nach bürgerlichem R 
Jedoch sind die Fälle der Übergabe durch brevi manu traditio, durch constitutum pa echt. 
sorium und durch Abtretung des Herausgabeanspruchs Fälle der Ubertragung in!? 8 
(Komm B. 12); ebenso Koppe-Varnhagen a. a. O. 27. « ur 
2. Hirschfeld a. a. O. 21, JW. 16 1262. Der kurze Sinn dieser Gesebesbestimmn 
ist der: Nur wenn eine Warenübertragung in Natur erfolgt, tritt die Steuerpflicht *8 
Handelt es sich nur um ein einziges Umsahgeschäft, so erfolgt auch stets — abgesehen 9 
dem Fall, daß der Erwerber die Ware bereits im unmittelbaren Besitze hat — die Anten 
lieferung in Natur, wenn nicht sogleich, so doch einmal später, wenn auch vicheeicht erst nan 
langer Zeit. Die Worie im Geseßz: 
„Wird bei Abwicklung mehrerer Kauf= oder Anschaffungsgeschäfte die zwischen 
verschiedenen Personen über dieselben Waren oder über Waren gleicher Ar# ab. 
geschlossen find . . .“ 
sind vollständig überflüssig, weil sie nichts weiter ausdrücken als eine bloße Selbüverständ. 
lichkeit. Ja, die vorstehenden Worte sind sogar vollständig sinnverwirrend. Liegen nämlich 
noch keine mehreren Geschäste, sondern liegt erst ein einziges Anschaffungsgeschäft vor 
ohne daß bis jetzt die Ware in Natur überlragen worden ist, so ist es noch ganz n der Schwebe. 
ob diesen ersten Kauf, oder Anschaffungsgeschäfte noch weitere folgen werden oder ob es 
das einzige bleibt. Man wird aber nicht behaupten können, daß die Steuerpflicht schon 
vorlicgt so lange, ohne daß die Übertragung der Ware in Natur bereits erfolgt wäre, erst 
ein einziges Kauf= oder Anschaffungsgeschäft getät gt wurde, daß die Steuerpflicht dann 
wieder fortfalle, sobald dem ersten Umsatzgeschäfte ein weiteres (oder weilere) folgi. 
Und wenn nur bei einer Übertragung in Natur der Steuerfall gegeben ist, so kann ferner 
die Unterscheidung, ob die mehreren zur Abwicklung gelangenden Kauf- oder Anschaffungs- 
geschäfte über dieselben oder über Waren gleicher Art abgeschlossen wurden, gar nicht auf. 
kommen. 
Wenn das Gesetz ausdrücklich allein an den Warenumsatz in Natur die Steuerpflicht 
anknüpfl!, so ist damit dem Gewerbetreibenden gestattet, wenn er es ermöglichen kann, 
seine Umsatzgeschäfte so zu täligen, daß ein Umsatz der Ware in Natur ausschaltet. Der 
Gewerbetreibende darf also die Warenlieferung in Natur zu vermeiden suchen, deun das 
Gesetz gestaktet ihm dies ausdrücklich. Nicht der Eigentumswechsel allein begründet die 
Steuerpflicht, es muß noch ein zweiter sinnfälliger Vorgang hin zukommen, die Überiragung 
der Ware in Natur, damit die Steuer fällig wird. 
3. Hirschfeld a. a. O. 22, JW. 16 1263. Folgende drei Fälle stellen keine steuer- 
pflichtigen Warenlieferungen dar: 
1. Der Eigentümer tritt dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache ab, 
die sich im Besee eines Dritten befindet (Fall des 8 931 BGB.). 
2. Der Eigentümer behält den Besih der Sache und vereinbart mit dem Erwerber ein 
Rechtsverhältnis, vermöge dessen der Erwerber den miltelbaren Besitz erlangt, z. B. 
Leihe, Mielec, Verwahrung (Fall des Besitzkonstituts § 930 BG.). 
3. Der Erwerber war bereits im Besitze der Sache (Fall der traditio brevi manu 3929 
Satz 2 BG.). 
4. Hirschfeld a. a. O. 24. Warenübertragung in Natur ist, wenn man dem natür- 
lichen Sinn des klaren Wortlauts, wie ihn der Sprachgebrauch ergibt, keine Gewalt antut, 
nur dann gegeben, wenn eine talsächliche Übergabe, kein Ersatz derselben, geschieht. In 
den meisten Fällen wird mon eine Raumveränderung der Ware selbst, eine Bewegung 
von Ort zu Ort, verlangen mussen. Geschieht die Ubergabe sinnfällig, nur durch ein sym- 
bolisches Zeichen, z. V. durch Übergabe der Schlüssel zu dem verschlossenen Raume, i 
dem die Ware allein aufbewahrt wird, so muß man von Fall zu Fall sorgfältig prüsen, 
ob eine tatsächliche Ubergabe erfolgt oder nur ein Ersatz derselben, z. B. Abtretung des 
Herausgabeanspruchs, Begründung eines Besitzkonstituts (siehe vorher) o. dgl. vorliegt. 
In ganz seltenen Fällen, z. B. beim Verkauf von gefälltem Holz im Walde, wird es an 
jedweden sinnfällig wahrnehmbaren Zeichen der Übertragung fehlen; in den meisten Fälten
	        
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