Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 481 
vird jedoch auch hier, z. B. durch Aufstellung von Tafeln mit dem Namen des Erwerbers 
Der Bestellung eines Hüters, irgendein Vorgang sich abspielen, der die Ubergabe in Natur 
runcn läßt. 
k#ennen a. JIW. 16 1405. Beim Kettengeschäft stellt jede Art der Übereignung der 
ware nach VGB. zz 929 bis 931 deren Übertragung in Natur im Sinne des Zusatzes 4 
5 Tarif-Nr. 10 dar. Wenn in dem #KB. S. 12 dasselbe vom Berichterstatter unter 
Hustimmung eines Vertreters der verbündeten Regierungen ausgeführt worden ist, so 
z3 des um so mehr zu begrüßen, als diese Feststellung im K . ganz geflissenllich, wie 
ebenfalls der KB. S. 11 hervorhebt, in der Absicht geschehen ist, karzustellen, was sich 
die beiden gesepgebenden Faktoren bei der Abfassung der in Rede stehenden Bestimmung 
gedacht haben. Notwendig zur Gesetzesauslegung ist aber im vorliegenden Falle ein der- 
artiges Zmückgehen auf den KB. nicht, da das Gesetz selbst den Sinn der allerdings nicht 
jebr glücklich gefaßten Vorschrift des Zusatzes 4 deutlich erkennen läßt. 
6. Koppe-Varnhagen a. a. O. 47. Bloße Abrechnungsstellen unterliegen nur 
insoweil der Stempelpflicht, als die Kasseneingänge sich auf Warenlieferungen in Natur 
ve zehen. Dieser Fall tritt vielfach bei Tochtergesellschaften mit einheitlicher Abrechnungs- 
nelle bei der Obergesellschaft ein. Die Warenlieferungen geschehen in Natur fast aus- 
schließlich durch die selbständig stem pelpflichtigen Tochtergesellschaften und zwar durch 
aAbruf der Verrechnungsstelle; für letztere witt daher die Stempelpflicht nur ein, soweit 
sie selbst in Natur Überträgt. 
Ahnlich liegen die Verhältnisse bei den von einer oder mehreren Firmen errichteten 
seltständigen Verkaufs-, Werkbureaus, Verteilungsstellen u. dgl. 
Auch die Veräußerungen durch ein Syndikat gehören hierher. Bei syndizierten 
Firmen verkauft der erste Erzeuger die Waren an das Syndikat, dieses an den Großhändler, 
der Großhändler vielfach erst wieder an den Kleinhändler und dieser an den Konsumenten, 
während der erste Erzeuger allein dirckt an den Großhändler oder vielfach auch an den 
Lonsumenten in Natur überträgt. 
7. Koppe-Varnhagen a. a. O. 48. Bei der Einlagerung durch Zwischenhändler, 
Kommissionäre usw. wird zwar meist eine Ubertragung in Natur, aber nicht immer ein 
Lieferungsgeschäft im Sinne des Gesetzes vorlicgen. Der Einzelfall muß entscheiden. 
Zusatz 5. 
Stier-Somlo a. a O. 40. Durch Zusatz 5 soll zum Ausdruck kommen, daß bei 
Udertragung der Ware durch Transportpapiere oder Lagerscheine nur die erste Uber- 
tragung als Warenlieferung im Steuersinne gelien soll. Es ist hierbei gleichgültig, ob 
mehrere Käufe oder Anschaffungsgeschäfte vorliegen. Die Üübertragung der Ware durch 
dic bezeichneien Papiere nach der ersten Übertragung bis zum schließlichen Empfang der 
War selbst soll also frei bleiben. Es ist dies derselbe Gedanke, der im Zusatz 4 zum Ausdruck 
lommt. Wo die Befreiungsvorschrift 2 zutrifft, also solange sich die Ware im Auslande oder 
unter Zollkontrolle befindet, bleibt auch die im Inlande erfolgende Übertragung der über 
diese Ware ausgestellten Papiere der in Zusatz 5 erwähnten Art von der Steuer frei 
(Komm B. 12). 
Befreiungsvorschriften. 
1. Stier-Somlog.a. O. 41., Durch die Befreiungsvorschrift 2sollvermieden werden, 
daß das deutsche Zwischenhandelsgeschäft mit ausländischen Waren an den ausländischen 
Importeur übergeht, der ja um den Betrag des Umsatzstempels billiger würde liefern 
konnen. Daß es sich um Importgeschäfte handelt, soll durch die Vorschrift sichergestellt 
werden, wonach die Lieferung aus dem Zollausland oder dem gebundenen Verkehr des 
Zollinlands erfolgt sein muß. Der Wortlaut könnte dahin aufgefaßt werden, als wenn sich 
die Vorschrift nur auf zollpflichtige Waren bezöge. Bei zollfreien Waren trifft aber die 
leßige Voraussetzung nicht zu, weil sie bei der Einfuhr sofort in den freien Verkehr über- 
gehen, die Lieferung also aus dem freien inländischen Verkehr erfolgt. Der Import aus- 
ländischer zollfreier Waren bedarf aber genau der gleichen Begünstigung, wobei namentlich 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bo. s. 31
	        
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