482 D. Finanzgesetze.
Natur nach nicht immer ohne weiteres von inländischer gleichartiger Ware zu unterscheid.
Deshalb muß bei der Lieferung ausländischer zollsreier Waren Vorsorge getro Frnden.
daß es sich bei dem Umsatz tatsächlich um ausländische Waren gehandelt hat.
dem Bundesrat hier ein gewisses Bestimmungsrecht eingeräumt worden. Er soll bestimm.
können, daß Lieserungen von ausländischen zollfreien Waren umsagsteuerfrei zu beeiden
haben, wenn sie aus deutschen Seehafenplätzen oder inländischen Lagern ersolgen asn
diesen gleichgestellt sind. Die Freilassung wird unter der nöligen Kontrolle schließlich u 6
in anderen Jällen erfolgen können. Die Besreiung für ausländische zollfreie Waren *
dann sort, wenn die Waren vor der Lieferung eine Veränderung erfahren haben infol „
deren sic bei der Einfuhr zollpflichtig gewesen sein würden, ihr Umsatz im freien Verlere
also der Umsatzsteuerpflicht gleichfalls unterlegen hätte. RTD. 14038B, C, D. Vgl. 158
der AusfBest. in der Fassung v. 8. Seplember 1916. "
2. Stier-Somlo a. a. O. 42. Unter Lieferungen im Inland bezogener Waren in
das Ausland (3) fällt die Lieferung an eine im Inland bestehende Zweigniederlassung eines
ausländischen Unternehmers oder eine inländische Vertretung, die nur zum Ankauf von
Waren und Ablieferung in das Ausland bestimmt ist. Ebenso, wenn Ausländer auf der
Reise im Inland Waren aufkaufen und ins Ausland mitnehmen oder wenn inländische
Reisende für eine ausländische Firma tätig sind, weil hier der entgeltliche Warenumsatz#
vollzogen wird; zu vgl. auch Wein bach a. a. O. 664.
3. Koppe-Varnhagen a. a. O. 51. Als Zollausland gelten auch die Schut, und
Okkupationsgebiete, nicht aber Luxemburg. Es ist jedoch nur der Umsatz aus dem Joll.
ausland ins Inland frei, also gewissermaßen nur das Grenzgeschäft; alle späteren Umsätze
sind steuerpflichtig, wenn die übrigen Voraussetzungen des Ges. vorliegen.
4. Koppe-Varnhagen a. a. O. 52. Nach dem Wortlaut scheint nur der Export.
händler, nicht der Exportfabrikant befreit. Versteht man aber die Vorschrift so, daß
schlechthin gemeint sind die Waren, welche das Ausland im Inland beziehl, so sind beide
befreit. Im Interesse des Auslandwettbewerbs ist dieses Ergebnis befriedigender. — Gegen
die Zulässigkeit dieser Auslegung Elster, Leipz. 16 1420
5. Koppe-Varnhagen a. a. O. 53, Popitz a. a. O. 85. Auf sog. gemischtwirt-
schaftliche Unternehmungen bezieht sich Befreiung 4 nicht.
Art. III.
9 76.
1. Stier-Somlo a. a. O. 30. Gewerbe ist eine gleichmäßig fortgesetzte, auf Erwerd
und Gewinnerzielung gerichlete, selbständige, berufsmäßige und erlaubte praklische Tälig-
keit, zu der (nach Abs. 2 Satßz 1) auch die Land= und Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischerei
und der Gartenbau sowie der Bergwerkbetrieb gehört. Es ist daher nicht der Gewerbebegriff
der Gew., andererseits auch nicht der des einzelstaatlichen Gewerberechts maßgebend:
vielmehr ist das Wort Gewerbe im vorliegenden 38 76 in dem eingangs bezeichneten weilesten
Sinne zu nehmen, wobei auch die Ausdehnung des Begriffs im Sinne des Warenumsat-
stempelG. maßgebend ist. Andererseits fallen auch hier nicht unter den Begriff des Ge-
werbes gesetzlich verbotene oder beschränkte Erwerbstäligkeiten, wie Kuppelei, Hehlerci,
umerlaubtes Kartenspiel, Wucher, Unzucht (35 180, 259, 260, 284, 3024, 361 Ziff. 6 Sir GV.).
Dagegen hört eine an sich erlaubte Tätigkeit nicht schon deshalb aus, ein Gewerbebetrieb
zu sein, weil bei Ausübung dieses Gewerbes (z. B. Handel mit Loiterielosen einer ver-
bolenen Lotterie, Erwerb von Sachen durch Hehlerei) unerlaubte Handlungen begangen
werden. O# G. 35 334. Vorausgesetzt ist jedesmal die Gewerbsmäßigleit einer Unter-
nehmung. Sie wird nach § 76 Abs. 2 Satz 3 nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer
öoffentlichen Körperschaft oder daß sie von einem Verein, einer Gesellschaft oder einer
Genossenschaft, die nur an die eigenen Mitglieder liefern, betrieben wird. Es sind also
auch steuerpflichtig die Umsätze der städtischen und ländlichen Konsumvereine, der Beamten-
einkaufsvereine usw.
2. Hirschfeld a. a. O. 10. Ein Unterschied zwischen Voll- und Minderkausleuten
an Baumwolle, Wolle, Jute u. dgl. zu denken ist. Nun ist die ausländische Ware
hrr-
jfen We tde 11
Deshalb is.