Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

482 D. Finanzgesetze. 
Natur nach nicht immer ohne weiteres von inländischer gleichartiger Ware zu unterscheid. 
Deshalb muß bei der Lieferung ausländischer zollsreier Waren Vorsorge getro Frnden. 
daß es sich bei dem Umsatz tatsächlich um ausländische Waren gehandelt hat. 
dem Bundesrat hier ein gewisses Bestimmungsrecht eingeräumt worden. Er soll bestimm. 
können, daß Lieserungen von ausländischen zollfreien Waren umsagsteuerfrei zu beeiden 
haben, wenn sie aus deutschen Seehafenplätzen oder inländischen Lagern ersolgen asn 
diesen gleichgestellt sind. Die Freilassung wird unter der nöligen Kontrolle schließlich u 6 
in anderen Jällen erfolgen können. Die Besreiung für ausländische zollfreie Waren * 
dann sort, wenn die Waren vor der Lieferung eine Veränderung erfahren haben infol „ 
deren sic bei der Einfuhr zollpflichtig gewesen sein würden, ihr Umsatz im freien Verlere 
also der Umsatzsteuerpflicht gleichfalls unterlegen hätte. RTD. 14038B, C, D. Vgl. 158 
der AusfBest. in der Fassung v. 8. Seplember 1916. " 
2. Stier-Somlo a. a. O. 42. Unter Lieferungen im Inland bezogener Waren in 
das Ausland (3) fällt die Lieferung an eine im Inland bestehende Zweigniederlassung eines 
ausländischen Unternehmers oder eine inländische Vertretung, die nur zum Ankauf von 
Waren und Ablieferung in das Ausland bestimmt ist. Ebenso, wenn Ausländer auf der 
Reise im Inland Waren aufkaufen und ins Ausland mitnehmen oder wenn inländische 
Reisende für eine ausländische Firma tätig sind, weil hier der entgeltliche Warenumsatz# 
vollzogen wird; zu vgl. auch Wein bach a. a. O. 664. 
3. Koppe-Varnhagen a. a. O. 51. Als Zollausland gelten auch die Schut, und 
Okkupationsgebiete, nicht aber Luxemburg. Es ist jedoch nur der Umsatz aus dem Joll. 
ausland ins Inland frei, also gewissermaßen nur das Grenzgeschäft; alle späteren Umsätze 
sind steuerpflichtig, wenn die übrigen Voraussetzungen des Ges. vorliegen. 
4. Koppe-Varnhagen a. a. O. 52. Nach dem Wortlaut scheint nur der Export. 
händler, nicht der Exportfabrikant befreit. Versteht man aber die Vorschrift so, daß 
schlechthin gemeint sind die Waren, welche das Ausland im Inland beziehl, so sind beide 
befreit. Im Interesse des Auslandwettbewerbs ist dieses Ergebnis befriedigender. — Gegen 
die Zulässigkeit dieser Auslegung Elster, Leipz. 16 1420 
5. Koppe-Varnhagen a. a. O. 53, Popitz a. a. O. 85. Auf sog. gemischtwirt- 
schaftliche Unternehmungen bezieht sich Befreiung 4 nicht. 
Art. III. 
9 76. 
1. Stier-Somlo a. a. O. 30. Gewerbe ist eine gleichmäßig fortgesetzte, auf Erwerd 
und Gewinnerzielung gerichlete, selbständige, berufsmäßige und erlaubte praklische Tälig- 
keit, zu der (nach Abs. 2 Satßz 1) auch die Land= und Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischerei 
und der Gartenbau sowie der Bergwerkbetrieb gehört. Es ist daher nicht der Gewerbebegriff 
der Gew., andererseits auch nicht der des einzelstaatlichen Gewerberechts maßgebend: 
vielmehr ist das Wort Gewerbe im vorliegenden 38 76 in dem eingangs bezeichneten weilesten 
Sinne zu nehmen, wobei auch die Ausdehnung des Begriffs im Sinne des Warenumsat- 
stempelG. maßgebend ist. Andererseits fallen auch hier nicht unter den Begriff des Ge- 
werbes gesetzlich verbotene oder beschränkte Erwerbstäligkeiten, wie Kuppelei, Hehlerci, 
umerlaubtes Kartenspiel, Wucher, Unzucht (35 180, 259, 260, 284, 3024, 361 Ziff. 6 Sir GV.). 
Dagegen hört eine an sich erlaubte Tätigkeit nicht schon deshalb aus, ein Gewerbebetrieb 
zu sein, weil bei Ausübung dieses Gewerbes (z. B. Handel mit Loiterielosen einer ver- 
bolenen Lotterie, Erwerb von Sachen durch Hehlerei) unerlaubte Handlungen begangen 
werden. O# G. 35 334. Vorausgesetzt ist jedesmal die Gewerbsmäßigleit einer Unter- 
nehmung. Sie wird nach § 76 Abs. 2 Satz 3 nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer 
öoffentlichen Körperschaft oder daß sie von einem Verein, einer Gesellschaft oder einer 
Genossenschaft, die nur an die eigenen Mitglieder liefern, betrieben wird. Es sind also 
auch steuerpflichtig die Umsätze der städtischen und ländlichen Konsumvereine, der Beamten- 
einkaufsvereine usw. 
2. Hirschfeld a. a. O. 10. Ein Unterschied zwischen Voll- und Minderkausleuten 
an Baumwolle, Wolle, Jute u. dgl. zu denken ist. Nun ist die ausländische Ware 
hrr- 
jfen We tde 11 
Deshalb is.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.