Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 483
besicht nicht. Auch während der Liquidalion und bes Konkurses findet ein Gewerbebetrieb
statt, die Steuerpflicht wird also hier nicht ausgeschlossen. 6.
3. Hirschfeld a. a. O. 10. Nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Gesell-
schaften, ohne und mit Rechtspersönlichkeit, sind aumeldungspflichtig, z. B. offene
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit
veschräukter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Auch wird die Gewerbs-
mäßigkeit einer Unternehmung. nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer öffent-
lichen Körperschaft, z. B. einer Gemeinde betrieben wird. Selbst wenn ein Verein,
eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft nur an die eigenen Mitglieder die Waren abgibt,
tritt dennoch die Anmelde= und Steuerpflicht ein; Konsum= und Beamtenwirtschafts-
vereine sind danach steuerpflichtig.
4. Hirschfeld a. a. O. 11. Da die Gewerbsmäßigkeit eine auf Gewinn zielende
Tätigkeit voraussetzt, werden z. B. Gemeinden, welche lediglich insolge der kriegswirt-
schaftlichen Maßnahmen zum Umsatze von Waren gekommen sind und auf Gewinn nicht
ausgehen, oder andere Organisationen, welche aus dem Warenumsatz keinen Gewinn
erzielen wollen, keine Warenumsatzsteuer zu zahlen brauchen; ebenso Koppe-Varn-
hagen a. a. O. 56.
5. Stier-Somlo a. a. O. 32. Es handelt sich stets um die Stempelpflicht eines im
Inland betriebenen stehenden Gewerbes. Maßgebend ist demnach die Reichsgrenze.
Deulsche Schutzgebiete sind in diesem Sinne Ausland. Auch die von Deutschland während
des gegenwärtigen Krieges besetzten Gebiete sind Ausland. Der erste Sat des Abs. 1476
spricht auch von den „im Betriebe seiner inländischen Niederlassung gelieferten Waren“.
Hieraus ergibt sich, daß eine inländische Niederlassung eines ausländischen (Haupt-) Be-
triebes als ein im Deutschen Reich betriebenes „slehendes Gewerbe"“ angesehen werden
muß, wenn der Ausdruck natürlich auch den Sinn hat, daß die Stempelpflicht die sämtlichen
inländischen Betriebe eines Gewerbetreibenden trifft, seine sämtlichen „inländischen Nieder-
lassungen“. Handelt es sich um Warenlieferungen, die nicht im Betriebe eines inlän-
dischen Gewerbes erfolgt sind, stehen Lieserungen eines Nichtgewerbetreibenden, eines
ausländischen Gewerbetreibenden oder eines inländischen Gewerbetreibenden außerhalb
seines Gewerbebetriebes in Frage, so ist der Quittungsstempel zu entrichten.
6. Nordd Allg Z. v. 19. August 1916 Nr. 229 1. Ausg. Am 1. Oktober d. J. tritt das
Gesetz über den Warenumsatzstempel, v. 26. Juni 1916, in Kraft. Nach ihm ist der Waren-
umsaßstempel erstmalig für die in die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum
31. Dezember 1916 sallenden Zahlungen zu entrichten. Bei diesem klaren Wortlaut der
gesetzlichen Vorschrift ist es nicht recht verständlich, wie in manchen Zuschristen Zweifel
darau geäußert werden können, daß der Abgabe erstmalig alle Zahlungen unterliegen,
die der Inhaber eines stehenden Gewerbes in der Zeit v. 1. Oktober bis zum 31. Dez. 1916
für die aus seinen inländischen Niederlassungen gelieserten Waren erhält, ganz gleichgültig
ob die Zahlungen für Waren geleistet werden, die vor oder nach dem 1. Oktober 1916 ge-
licjert sind. Entscheidend für die Abgabepflicht ist allein der Umstand, daß die Zahlung unter
der Herrschaft des Warenumsatzsteuerstempelgesetzes, also nach dem 1. Oktober 1916 ge-
leistet wird. Auf Bestellung und Lieferung kommt es nicht an.
Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich auch aus dem in §& 81 des Reichsstempel-
gesetzes dem Steuerpflichtigen eingeräumten Wahlrecht, an Stelle der in dem Steuerzeit-
raum empfangenen Zahlungen den Gesamtbetrag des Entgelts für die in seinem inlän-
dischen Betrieb während dieses Zeitraums erfolgten Lieferungen ohne Rücksicht auf die
Vezahlung zur Besteuerung anzumelden. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht,
so wird der Steuerpflichtige alsbald mit den Lieferungen vom 1. Oktober 1916 ab zur
Abgabe herangezogen, ganz gleichgültig, wann die Lieferungen in Auftrag gegeben oder
bezohlt sind. Das eingeräumte Wahlrecht bezweckt nichts anderes, als die Möglichkeit zu
schaffen, an Stelle der Zahlung die Lieferung zu setzen. Wird von ihr Gebrauch gemacht,
so kommt es lediglich auf den Zeitpunkt der Lieferung an; Zahlung und Auftrag spielen
dann keine Rolle. Damit würde es nicht im Einklang stehen, wollte man bei Besteuerung
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