Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 487
Mit Zustimmung des Reichskanzlers können von den obersten Landesfinanz-
vehörden den Gemeindeverbänden solche Lebensmittelversorgungsgesellschaften
Bezirkszentralen) gleichgestellt werden, die unter Beteiligung von Gemeinden oder
Gemeindverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebenemitteln er-
rpchtet sind.
1 T Die Abgabe nach § 83a des Reichsstempelgesetzes wird nicht erhoben bei
der Bezahlung von Goldsachen und Kostbarkeiten durch die zwecks Verstärkung
des Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Goldankaufsstellen; die Ausstellung
eines schriftlichen Empsfangsbeienntnisses über die geleistete Zahlung ist nicht er-
forderlich.
Popik, a. a. O. 85. Die verteillen Kartoffeln, das verteilte Mehl unterliegen dem
#Warchumsatzstempel nicht, wohl aber die in eigenen Wurstfabriken hergestellte Wurst oder
die selbst fabrizierle Margarine. Als Gemeindeverbände werden auch die besonders ge-
arleren Zweckverbände zu gelten haben, die sich in den Kriegswirtschaftsordnungen
sinden: z. B. der Zusammenschluß mehrerer Kommunalverbände zu einem gemein-
samen Versorgungsgebiet für Getreide und Mehl. Vgl. § 61 VO. v. 29. Juni 1916
(# Bl. 613) und Pr AusfAnw. v. 24. Juli 1916 (HPMBl. 273) zu § 1. Weiter z. B.
##O. über Fleischverbrauch v. 21. August 1916 (Rl. 941) 8 3 Abs. 2, Enlaß bir. Ver-
tebr mit Zucker v. 14. April 1916 (HMBl. 102) A Abs. 1 S. 2. — Die auf Grund der
#. v. 1. November 1915 (RöBl. 728) gegründeten Verbände von Erzeugern und Ver-
drauchern (z. B. die Viehhandelsverbände) sind selbstverständlich keine Gemeindeverbände
in diesem Sinne.
h) Bekanntmachung des Neichskanzlers vom 8. September 1916.
(ZBl. 247 ff.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Seplember 1916 beschlossen:
I. 1. Die als Anlage 1 beigefügten Bestimmungen über den Ersatz des Steuer-
werts der beim Inkrafttreten des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel
vom 26. Juni 1916 in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen un-
gebrauchten gestempelten Scheckvordrucke und Scheckstempelmarken und
2. die als Anlage 2 beigefügten Anderungen der Ausführungsbestimmungen
zum Reichsstempelgesetz in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsat-
stempel vom 26. Juni 1916
werden genehmigt und mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft gesetzt.
Anträgen auf Stempelerstattung nach Maßgabe der Bestimmungen der
Anlage 1 ist auch bereits vor dem 1. Oktober 1916 Folge zu geben.
II. Es ist gestattet, nach dem 30. September 1916 Scheckstempelmarken zur Ent-
richtung des Wechselstempels zu verwenden. Die Verwendung und Entwertung
der Marken hat nach den für die Verwendung und Entwertung der Wechsel-
stempelmarken bestehenden Vorschriften zu erfolgen. Der Verwendungsvermerk
kann an einer beliebigen Stelle der Marken niedergeschrieben werden.
Aulage 1.
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkraft-
rreten des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 639) in den Händen der Steuerpflichtigen vor-
handenen ungebrauchten gestempelten Scheckvordrucke und Scheck-
stempelmarken.
Gemäß Artikel I Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Waren-
umsatzstempel werden für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten dieses