Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 487 
Mit Zustimmung des Reichskanzlers können von den obersten Landesfinanz- 
vehörden den Gemeindeverbänden solche Lebensmittelversorgungsgesellschaften 
Bezirkszentralen) gleichgestellt werden, die unter Beteiligung von Gemeinden oder 
Gemeindverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebenemitteln er- 
rpchtet sind. 
1 T Die Abgabe nach § 83a des Reichsstempelgesetzes wird nicht erhoben bei 
der Bezahlung von Goldsachen und Kostbarkeiten durch die zwecks Verstärkung 
des Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Goldankaufsstellen; die Ausstellung 
eines schriftlichen Empsfangsbeienntnisses über die geleistete Zahlung ist nicht er- 
forderlich. 
Popik, a. a. O. 85. Die verteillen Kartoffeln, das verteilte Mehl unterliegen dem 
#Warchumsatzstempel nicht, wohl aber die in eigenen Wurstfabriken hergestellte Wurst oder 
die selbst fabrizierle Margarine. Als Gemeindeverbände werden auch die besonders ge- 
arleren Zweckverbände zu gelten haben, die sich in den Kriegswirtschaftsordnungen 
sinden: z. B. der Zusammenschluß mehrerer Kommunalverbände zu einem gemein- 
samen Versorgungsgebiet für Getreide und Mehl. Vgl. § 61 VO. v. 29. Juni 1916 
(# Bl. 613) und Pr AusfAnw. v. 24. Juli 1916 (HPMBl. 273) zu § 1. Weiter z. B. 
##O. über Fleischverbrauch v. 21. August 1916 (Rl. 941) 8 3 Abs. 2, Enlaß bir. Ver- 
tebr mit Zucker v. 14. April 1916 (HMBl. 102) A Abs. 1 S. 2. — Die auf Grund der 
#. v. 1. November 1915 (RöBl. 728) gegründeten Verbände von Erzeugern und Ver- 
drauchern (z. B. die Viehhandelsverbände) sind selbstverständlich keine Gemeindeverbände 
in diesem Sinne. 
h) Bekanntmachung des Neichskanzlers vom 8. September 1916. 
(ZBl. 247 ff.) 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Seplember 1916 beschlossen: 
I. 1. Die als Anlage 1 beigefügten Bestimmungen über den Ersatz des Steuer- 
werts der beim Inkrafttreten des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel 
vom 26. Juni 1916 in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen un- 
gebrauchten gestempelten Scheckvordrucke und Scheckstempelmarken und 
2. die als Anlage 2 beigefügten Anderungen der Ausführungsbestimmungen 
zum Reichsstempelgesetz in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsat- 
stempel vom 26. Juni 1916 
werden genehmigt und mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft gesetzt. 
Anträgen auf Stempelerstattung nach Maßgabe der Bestimmungen der 
Anlage 1 ist auch bereits vor dem 1. Oktober 1916 Folge zu geben. 
II. Es ist gestattet, nach dem 30. September 1916 Scheckstempelmarken zur Ent- 
richtung des Wechselstempels zu verwenden. Die Verwendung und Entwertung 
der Marken hat nach den für die Verwendung und Entwertung der Wechsel- 
stempelmarken bestehenden Vorschriften zu erfolgen. Der Verwendungsvermerk 
kann an einer beliebigen Stelle der Marken niedergeschrieben werden. 
Aulage 1. 
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkraft- 
rreten des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 639) in den Händen der Steuerpflichtigen vor- 
handenen ungebrauchten gestempelten Scheckvordrucke und Scheck- 
stempelmarken. 
Gemäß Artikel I Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Waren- 
umsatzstempel werden für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten dieses
	        
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