Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 489
Die Scheckbücher können nach Ersatz des Steuerwerts auf Antrag zurück-
gegeben werden, nachdem die Stempelerstattung auf jedem einzelnen Vor-
druck handschriftlich oder durch Aufdruck, Stanzung, Lochung usw. gegebenen-
falls auf Kosten und Gefahr des Antragstellers derart erkennbar gemacht ist,
daß eine wiederholte Erstattung der Stempelabgabe ausgeschlossen wird.
Aniilin farbenaufdrucke dürfen zu dem bezeichneten Zwecke nicht verwendet
werden.
Soweit eine Rückgabe der Scheckbücher nicht stattfindet, sind die Bücher
nachdem die Vordrucke durch Zerschneiden oder dergleichen unverwendbar
gemacht sind, einzustampfen oder sonst zu vemnichten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf von den Banken, Kassen usw.
lose eingereichte gestempelte ungebrauchte Vordrucke entsprechende Anwendung.
B. Für die nach den Bestimmungen unter A 2 vernichteten Stempelmarken
werden den Landesregierungen die an die Reichsdruckerei entrichteten Her-
stellungskosten vom Reiche vergütet.
Die Herstellungskosten sind in Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichs-
steuerübersichte zu berechnen und in letzteren als besondere Verwaltungs-
kosten, getrennt von den gewöhnlichen, in Ansatz zu bringen.
Anlage 2.
Aenderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz
in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 639).
1. Der Abschnitt X & 158 bis 164 wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
X. Warenumsätze.
Zur Tarifnummer 10 Befreiung 2.
1. Abgabenbefreiung für ausländische zollfreie Waren.
§ 158. (1) Lieferungen ausländischer zollfreier Waren sind von der Abgabe be-
freit, wenn die Waren aus dem Zollausland oder aus dem gebundenen Verkehre
des Zollinlandes geliefert werden. Bei vom Ausland eingehenden zollfreien Wa en,
die sich zur Zeit der Veräußerung auf dem Wege nach ihrem ersten inländischen Be-
stimmungsorte befinden, wird die Befreiung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
Veräußerung nach erfolgter zollfreier Abfertigung geschieht.
(2) Nach einem deutschen Scehafenplatz aus dem Ausland eingegangene zgoll-
freie Waren sind von der Abgabe ferner befreit, wenn die Lieferung aus dem Ein-
fuhr-Seehafenplatz erfolgt. Die Befreiung fällt weg, wenn die Ware vor ihrer
Lieferung durch Bearbeitung oder Verarbeitung eine Beschaffenheit erhalten hat,
die sie bei ihrer Einfuhr zollpflichtig gemacht haben würde, oder wenn die Lieferung
aus einem Kleinhandelsbetrieb erfolgt.
13) Als Seehafenplatz, nach dem die Ware aus dem Ausland eingegangen ist,
ist der Seehafenplatz anzusehen, von dem aus die Ware erstmalig geliefert wird.
((4) Auf Antrag kann die oberste Landesfinanzbehörde den deutschen Seehafen-
plätzen im Sinne des Abs. 2 andere inländische Lager unter der Bedingung gleich-
stellen, daß die Ware ohne andere Zwischenlagerung als in einem Zollager oder im
Einfuhr-Seehafenplatz und ohne daß ein Zwischenumsatz stattgefunden hat, aus dem
Ausland nach dem Lager gebracht und die Festhaltung der ausländischen Eigenschaft
der Ware bei der Aufnahme und während der Lagerung sichergestellt wird. Abs. 2
Satz 2 gilt auch hier.