490 D. Finanzgesetze.
Zu &K 76 bis 834 des Gesetzes.
2. Steuerstellen und Direktivbehörden.
§ 159. Die zur Erhebung der Abgabe von Warenumsätzen nach § 1 Abs. 1v
den Bundesregierungen bestimmten Stellen (Steuerstellen) und ihre Oberbehörden
(Direktivbehörden) sowie die nach 3 115 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes getroffenen
Bestimmungen sind dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. eu
3. Anmeldung.
§ 160. (1) Zu der im & 76 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldung sind am
liche Vordrucke zu verwenden. Als Anleitung für einen solchen Vordruck dient
Muster 29 a.
(2) Die Anmeldung hat von juristischen Personen bei der Steuerstelle zu er.
folgen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Bei Firmen, die im Handelsregister
eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen Rechtes, soweie sie
nicht juristische Personen sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Nieder
lassungen der Ort der Hauptniederlassung maßgebend. Im übrigen ist die Steuer
stelle des Wohnorts des Steuerpflichtigen zuständig. Die zuständige Steuerstelle
wird für staatliche Betriebe durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundes-
staats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Einvernehmen mit dem Reichs
kanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats
in dem der Betrieb geführt wird, bestimmt. "
G Befindet sich der Sitz des Unternehmens oder der Hauptniederlassung im
Ausland oder hat der Steuerpflichtige im Inland keinen Wohnsitz, so ist der Ort des
Betriebs maßgebend. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige mehrere Wohn-
sitze im Inland hat oder wenn der Betrieb mehreren Personen mit verschiedenem
Wohnsitz gehört. Sind in diesen Fällen mehrere Betriebe an verschiedenen Orten
vorhanden, so kann auf Antrag die einheitliche Anmeldung bei einer der Steuer-
stellen gestattet werden. Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanz-
behörde und, wenn die Steuerstellen verschiedenen Bundesstaaten angehören, der
Bundesrat.
(4) Bestehen zwischen mehreren Bundcsstaaten Meinungsverschiedenheiten
über ihre Zuständigkeit, so bestimmt auf Anrufen eines dieser Bundesslaaten der
Bundesrat den für die Erhebung der Steuer zuständigen Staat.
(5) Die Landesregierung kann bestimmen, daß die Anmeldung auch mündlich
bei der Steuerstelle erfolgen kann. In diesem Falle ist der Vordruck von dieser den
Angaben des Steuerpflichtigen enisprechend auszufüllen und von dem Steuer-
pflichtigen und dem Beamten der Steuerstelle zu unterschreiben.
(6) Die Anmeldung ist innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Eine Ver-
längerung der Anmeldefrist ist nur in Fällen besonderen Bedürfnisses zulässig. Der
Antrag ist in jedem Falle bei der Steuerstelle zu stellen. Verlängerungen von nicht
mehr als einem Monat kann diese selbständig bewilligen, in anderen Fällen ist die
Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen.
4. Öffentlicher Hinweis auf die Anmeldungspflicht.
§ 161. Zwischen dem 8. und 15. Dezember jedes Jahres haben die Steuer-
stellen oder ihre Oberbehörde unter Angabe der Hebebezirke die Steuerpflichtigen
zur Anmeldung ihres steuerpflichtigen Umsatzes und zur Entrichtung der Abgabe
durch öffentliche Bekanntmachung in den für amtliche Bekanntmachungen der un-
teren Verwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen aufzufordern. Die oberste
Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Aufforderung außerdem in sonst orts-
üblicher Weise bekannt gemacht wird. In der Aufsorderung ist anzugeben, wo Vor-
drucke zu Anmeldungen zur Abgabe an Steuerpflichtige bereitgehalten werden. Als
Anleitung für eine solche Bekanntmachung dient Muster 29b.