492 D. Finanzgesetze.
(3) Auf jeder erledigten Anmeldung ist von dem mit der Führung der Steuerroll
beauftragten Beamten die richtige Eintragung in die Steuerrolle zu vermerl. 4
7. Abgabenerhebung.
§ 164 àa. (1) Die Steuerstelle prüft die eingehenden Anmeldungen auf richtige
und vollständige Ausfüllung des Vordrucks, insbesondere auch auf das Vorhandenfele
der Unterschrift des Anmeldungspflichtigen, trägt nach Beseitigung etwaiger Au
stände die Anmeldung in das Anmeldungsbuch B (7( 228 Abs. 2) ein, stellt den Abgabe
betrag fest und vereinnahmt ihn. Dem Steuerpflichtigen ist über die Zahlung ein
Empfangsbekenntnis zu erteilen, beiEntrichtung der Abgabe durch die Post oder durch
Banküberweisung jedoch nur auf Verlangen. Als Anleitung für das Empfanas.
bekenntnis dient das Muster 29e.
(2) Die Anmeldung wird nach ihrer Erledigung (§s 164c, 1644) Beleg zum An
meldungsbuche.
§ 164 b. (1) Der rechtzeitige Eingang der Anmeldungen ist von der Steuerstelle
nach der Steuerrolle (§& 163) zu überwachen.
(2) Ist bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei der Steuerstelle weder eine
Anmeldung noch eine Benachrichtigung, daß eine Steuerpflicht nicht in Betrach
komme, eingegangen, so ist der Gewerbetreibende unter Hinweis auf die 86 76, 3c
des Gesetzes an die Einreichung der Anmeldung binnen einer auf zwei Wochen zu
bemessenden Frist mit dem Ersuchen zu erinnern, für den Fall, daß er sich zur
Einreichung einer Anmeldung nicht für verpflichtet erachte, die Gründe hierfür binnen
der gleichen Frist mitzuteilen.
§ 1640C. (1) Nachdem die Abgabe auf Grund der Anmeldung erhoben worden
ist, hat die Steuerstelle an der Hand der Steuerrolle und unter Berücksichtigung aller
anderen ihr etwa bekannten Tatsachen oder Unterlagen, insbesondere auch unter
Würdigung der etwa von dem Anmeldenden selbst gegebenen weiteren Erläumerun
gen (Nr. 6 der Anleitung zu Muster 29 a) zu prüfen, ob die Anmeldung hinsichttich
der angemeldeten Höhe des Umsatzes glaubbaft erscheint. Liegen hiernach gegen
die Richtigkeit einer Anmeldung keine Bedenken vor, so ist dies auf der Anmeldung
unter Namensbeischrift zu vermerken.
(2) Hat ein Gewerbetreibender erklärt, daß er einen steuerpflichtigen Umsav
nicht habe, so ist diese Erklärung nach Abs. 1 zu prüfen. Ist anzunehmen, daß für ihn
voraussichtlich dauernd ein steuerpflichtiger Umsatz nicht in Frage kommt, so ist die
Eintragung in der Steuerrolle mit Genehmigung des Kassenprüfungsbeamten oder
eines anderen mit der Kassen führung nicht betrauten, von der Landesregierung
bestimmten Beamten zu löschen.
§ 164d. (1) Ist bis zum Ablauf der nach # 164b in der Erinnerung gestellten
Frist eine Anmeldung oder eine Erklärung, daß ein steuerpflichtiger Umsatz nicht
vorliegt, nicht eingegangen, oder hat die Steuerstelle gegen die Richtigkeit einer ein-
gereichten Anmeldung oder Erklärung Zweifel, so ist die Abgabepflicht vn der Hand
der für die Veranlagung des Gewerbetreibenden zu den direkten Staats= oder Ge-
meindesteuern vorhandenen Unterlagen zu prüfen. Zu diesem Zwecke hat die
Steuerstelle, falls sie nicht selbst zu dieser Veranlagung zuständig oder sonst zu der
Nachprüfung ohne weiteres imstande ist, die zuständige Stelle unter Mitteilung des
Sachverhalts, gegebenenfalls auch unter Beifügung einer Abschrift der vorliegenden
Anmeldung oder Erklärung und unter Darlegung der Gründe für ihre Zweifel an
deren Richtigkeit um eine Außerung zu ersuchen.
(2) Ergibt sich, daß ein steuerpflichtiger Umsatz gar nicht oder unrichtig ange-
meldet ist, so ist über die Einleitung des Strafverfahrens Entschließung zu fassen.
(3) Soweit genügende Unterlagen für eine anderweite Steuerfestsetzung ge-
geben sind, hat die Steuerstelle die Abgabe dementsprechend festzusetzen und den