Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 493
achzuerhebenden Betrag von dem Steuerpflichtigen unter Mitteilung der Steuer-
sessegung und ihrer Grundlagen einzuziehen.
se (Gh Haben die Ermittlungen zwar ergeben, daß ein steuerpflichtiger Umsatz
vom Steuerpflichtigen gar nicht oder zu niedrig angegeben ist, reichen aber die
Unterlagen zur Festsetzung des wirklichen Umsatzes oder zur Einleitung eines Straf-
verfahrens nicht aus, so hat die Steuerstelle die Verhandlungen an den für die
Stempelprüfung hinsichtlich des Umsatzstempels bestellten Prüfungsbeamten (216
Abs. 2 zur Ermittelung der zu entrichtenden Abgabe im Wege der örklichen Nach-
prüfung abzugeben. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist das Erforderliche wegen
Nachbringung der Stempelabgabe und gegebenenfalls wegen Einleitung des Strafs-
verfahrens zu veranlassen.
8. Abschlagszahlungen.
§ 1640. (1) Alle Steuerpflichtigen, bei denen in einem Jahre der Gesamtbetrag
der Zahlungen oder der Lieferungen (5 81 des Gesetzes) nach dem Ergebnis der
Steuerfestsetzung 200000 Mark überstiegen hat, haben auf die Abaabe für das
folgende Jahr nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Viertels des Kalender-
jahrs während der ersten zehn Tage der Monate April, Juli und Oktober unausge-
fordert eine Abschlagszahlung in Höhe von je 20 v. H. der für das vorhergehende
gahr festgesetzten Abgabe, auf volle Mark nach unten abgerundet, zu leisten. Ist das
Gewerbe nicht während des ganzen Vorjahres betrieben worden, so gilt der Umsatz
während der Betriebszeit als Jahresumsatz. Für das Steuerjahr 1917 ist für die
Verpflichtung zur Entrichtung der Abschlagszahlungen und deren Bemessung der
Gesamtbetrag der Zahlungen oder Lieferungen im ganzen Kalenderjahr 1916 maß-
gebend. Die Abschlagszahlungen sind in der Anmeldung der mit dem Schlusse des
Jahres fälligen Abgabe aufzuführen und bei der Festsetzung der Abgabe auf diese
anzurechnen. Ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist zurückzuzahlen.
(2) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung von Abschlags-
zahlungen unter Angabe des Betrags der Abschlagszahlung und der Zahlungsfristen
schriftlich hin zuweisen.
(3) Der rechtzeitige Eingang der Abschlagszahlungen ist durch eine nach An-
leitung des Musters 294 von der Steuerstelle für jedes Steuerjahr zu führende
Uberwachungsliste sicherzustellen. Diese ist mit dem Anmeldungs= und dem Ein-
nahmebuche zur Buchführung einzureichen.
(4) Die Spalten 1 bis 6 der Überwachungsliste sind gleichzeitig mit dem im Abf. 2
angeordneten Hinweis an den Zaglungspflichtigen, die Spalten 7 bis 9 bei der
Zahlung der Abschlagssumme auszufüllen.
(5) Geht eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig ein, so ist das zu ihrer Ein-
zehung Veranlaßte in der Bemerkungsspalte der Überwachungsliste zu ver-
merken.
(6) Die Abschlagszahlungen sind in das Anmeldungsbuch einzutragen.
9. Schätzungsverfahren.
5 164k. (1) Hat der Steuerpflichtige den Gesamtjahresbetrag der Zahlungen
oder Lieferungen nur schätzungsweise angemeldet, so hat die Steuerstelle nach den
§ 164 a, 164c und gegebenenfalls 1644 Abs. 1, 2 zu verfahren.
.(2) Ergibt die Nachprüfung Anlaß zur Annahme eines höheren Betrags, so hat
die Steuerstelle, sofern nicht Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gegeben ist,
vor anderweiter Festsetzung der Abgabe den Steuerpflichtigen unter Mitteilung der
für die Annahme eines höheren Betrags sprechenden Gründe zu einer Außerung,
hgegebenenfalls auch unter Hinweis auf § 79 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes zur Aus-
kunft über die für die Schätzung erheblichen tatsächlichen Verhältnisse und zur Vor-
legung der sich hierauf beziehenden Schriftstücke aufzusordern. Erkennt der Steuer-