Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

494 D. Finanzgesetze. 
pflichtige die Beanstandung der Steuerstelle ganz oder zum Teil an und erhö 
er sich mit der Versteuerung eines bestimmten höheren Schätzungsbetrags 
ursprünglich von ihm angegebenen Betrags einverstanden, so ist die Steuertt 1 9. 
sofern der Betrag unter Berücksichtigung der Unterlagen und der ußerun, et 
Gewerbetreibenden annehmbar erscheint, berechtigt, sich auf dieser Orundlag! 5 
dem Steuerpflichtigen zu einigen und den danach noch zu entrichtenden n 
nachzuerheben. ½14 
(3) Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so hat die Steuoerstelle 
ihrerseits die Schätzung des steuerpflichtigen Umsatzes vorzunehmen und dem Steuer 
pflichtigen einen die Grundlagen der Schätung enthaltenden Schätzungsbescheid “ 
der Aufforderung zu erteilen, den danach sich ergebenden Mehrbetrag an Steuer 
binnen zehn Tagen einzuzahlen. Mit dem Bescheid ist unter dem Hinweis, daß nec 
§ 80 des Gesetzes gegen diesen nur die Verwaltungsbeschwerde zulässig ist dere 
Einlegung aber auf die Entrichtung der angesorderten Steuer keine ausschiebende 
Wirkung habe, eine Belehrung des Steuerpflichtigen über das ihm zustehende Rechts- 
mittel zu verbinden. 
(4) Die Steuerstelle ist befugt, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde 
die Beschwerdebehörde der gegen ihren Bescheid erhobenen weiteren Beschwerde 
abzuhelfen. 
10. Nacherhebung. 
§ 164g. (1) Gibt die weitere Prüsung (5164d, 5164 l) zu einer Nacherhebung 
Anlaß, so ist der nacherhobene Betrag unter einer besonderen Nummer des An- 
meldungsbuchs mit Angabe des Grundes der Zahlung einzutragen. In Spatte ist 
in Fällen dieser Art der Tag der Nacherhebung einzutragen. Gleichzeitig ist in dem 
Anmeldungsbuche bei der erstmaligen Zahlung in der Bemerkungsspalte aus den 
neuen Eintrag hinzuweisen. 
(2) Die Unterlagen für die Nacherhebung bilden Belege zum Anmeldungsbuche. 
II. Wechsel in der Versteuerungsart. 
§ 164hu. (1) Will ein Steuerpflichtiger von der Abgabenentrichtung auf der 
Grundlage des §& 81 des Gesetzes zur Versteuerung nach § 76 des Gesetzes übergehen, 
so hat er unter Darlegung der Gründe für den beabsichtigten Wechsel und unter 
Angabe, ob die Anderung dauernd oder nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt 
wird, die Genehmigung der Direktivbehörde zu beantragen. 
(2) Die Genehmigung ist nur zu erteilen unter der Bedingung, daß der Steuer- 
pflichtige bei einem etwaigen späteren erneuten Ubergange zur Besteuerung der 
Lieferungen neben der Abgabe von den Lieferungen die Abgabe für diejenigen 
Zahlungen zu entrichten hat, welche noch für Lieferungen aus demjenigen Steuer. 
zeitraum eingehen, währenddessen nach der Zahlung erfolgte. 
(30 Der Betrag der nachträglich zu versteuernden Zahlungen ist in den Jahres- 
ammeldungen außer dem Gesamtbetrage der zu versteuernden Lieferungen besonder: 
aufzuführen. 
12. Trennung der Berwaltungs= und Erhebungsbefugnisse. 
(§ 164i. Wo die mit der Verwaltung der Abgabe von Warenumsätzen betrauten 
Steuerstellen nicht zugleich Hebestellen sind, ordnet die Landesregierung im Ein- 
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) die hiernach notwendigen 
Anderungen des Verfahren an. 
13. Stempelzeichen. 
§ 164k. (1) Die Abgabe aus §& 835 des Gesetzes wird durch Verwendung von 
Stempelmarken entrichtet. Die Stempelmarken werden zum Nennwert von 10,
	        
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