Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 7 
der Streilgegenstand, so wichtig ist, daß die Vernehmung im Felde gerechtfertigt erscheint. 
Sie darf unterbleiben, wenn sie sich als unzweckmäßig und im wesentlichen zwecklos erweist, 
insbesondere bei Beachtung des dem Zeugen zustehenden Prüfungs-= und Nachforschungs- 
rechts. 
VI. Ein KHKriegsteilnehmer. 
1. Der Begriff der Kriegsteilnehmer. 
a) Die drei Fälle des § 2 Nr. 1. 
(Unterabschnitt a in Bd. 1, 81; 2, 17.) 
9. Die mobilen Teile der Land= oder Seemacht. 
(Erläuterung aa bis c## in Bd. 1, 82ff.; ala bis CK& in Bd. 2, 18). 
M/w. Sächs A. 16 399 (Dresden FS.). Die Frage, ob eine Person „mobil“ ist, ist nach 
den militärischen Vorschriften zu beantworten. 
/ 8. Reinhard, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und Kriegs- 
teilnehmerschaft, Bay Not B. 16 178/9. Mobil sind diejenigen Formationen, welche für 
den Gebrauch im Felde mit Personal und Material besonders ausgestattet sind, immobil 
diejenigen, bei welchen eine dberartige Ausstattung unterblieben oder wieder aufgehoben 
ist (BayKriegsm Vl. v. 3. 5. 15 S. 381, OLG. 30 275, DJZ. 15 1241). 
c 4k0m KRein hard das. 179. Der Ubertritt einzelner aus dem mobilen in das immobile 
Verhältnis findet (im Wege der Versetzung) jeweils auf Anordnung des zuständigen mili- 
tärischen Befehlshabers (Truppenkommandeuts) stait (BaysKriegsmin VOl. v. 6. 1. 16 
Nr. 5). Verwundete und kranke Kriegsteilnehmer, die zur Heilung in die Heimatlazarette 
verbracht werden, hören also dadurch nicht auf, ihren mobilen Truppenteilen anzugehören. 
In diesem Sinne hat das RMilericht jetzt mehrfach entschieden (E. 23. b. 15 Nr. 79 K, 
8. 1. 16 Nr. 1532a II 1915; abw. Delius, JW. 16 176) und dabei insbesondere ausge- 
sprochen, daß der Bay Kriegsmin Erlaß v. 1. 5. 15 (Kriegsmin VOl. 381 Anl.), wonach 
solche Krieger mit Ablauf der dort angeführten Frist als zur immobilen Formation (Ersatz- 
truppenteil usw.) versetzt gelten, nicht entgegensteht, weil er als Anhang zur Kriegsbe- 
soldungsvorschrift ergangen ist und nicht erkennen läßt, daß er etwas anderes als die Be- 
soldungsfrage regeln will. 
#cr Leipz Z. 16 1050 (Hamburg VI). Der Bekl. gehört einem in der Zitadelle von 
Modlin (Nowogeorgiewsk) stehenden Pionier-Ersatzbataillon an. Allerdings sind im 
Inland befindliche und Dienst tuende Ersatzabteilungen mobiler Regimenter nicht schon 
als mobile Truppenteile anzusehen. Hier handelt es sich aber um einen in Feindesland 
befindlichen zur Besatzung einer eroberten Festung gehörigen Truppenteil. Deshalb recht- 
fertigen es auch innere Gründe, dem Bekl. den Schutz des § 2 KTsch G. zu gewähren. 
7. Die gegen den Feind verwendeten Teile der Land= oder Seemacht. 
(Erläuterung ada bis oo in Bd. 1, 89 f.; Iz#x bis oo in Bd. 2, 19.) 
kr. Fallen hierunter die mit der Bewachung Kriegsgesangener betrauten Truppen? 
a#M. Bejahend zu vgl. Bd. 2, 19, 20. 
6569. Verneinend (1 bis 12 in Bd. 2, 20 f.). 
13. Leipz Z. 16 959 (Dresden IV). Die Bewachung von Kriegsgesongenen verfolgt 
zwar den Zweck, zu verhindern, daß diese dem deutschen Heere nach heimlicher Entweichung 
erneut im Felde gegenübertreten; als Gefangene stehen sie aber in einem natürlichen Gegen- 
sabe zu dem bewaffneten Feinde, dessen Niederringung die Aufgabe des Feldheeres ist 
und den das Gesetz, wie anzunehmen, allein im Auge hat, wenn es von „Verwendung 
gegen den Feind“ spricht. 
14. Preuß Kriegsm. 17. Februar 1916, Bad Rpr. 16 62, JW. 16 473. Im Sinne 
des KTSchWG. gelten als gegen den Feind verwendete Teile der Landmacht alle im Ope- 
rationsgebiet verwendeten oder bei der Abwehr eines feindlichen Einfalls mitwirkenden 
Formationen — also nicht die für die Kriegsgefangenenbewachung Verwendung findenden
	        
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