Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesey über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 503 
b) Grundsätze zur Auslegung des Warenumsatzstempels 
vom 19. Oktober 1916. (Reichsanzeiger Nr. 251.) 
Gierzu- Aufsätze von Hirschfeld, Voss#tg. Nr. 562 (Morgenausgabe) und Elster, 
BerTabl. Nr. 572 (Abendausgabe); derselbe, Leipz. 16 1416 ff. (gegen die Ver- 
wischung des Unterschiedes zwischen Werk- und Werklieferungsvertrag).) 
— Über die Erhebung der Abgabe bei Warenumsätzen, die durch Vermittlung 
von Verkaufsvereinigungen (Syndilaten) getätigt werden, Grundsägze aufzustellen, 
it abgesehen worden, weil bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die Ent- 
scheidung nur von Fall zu Fall wird getroffen werden können. Im allgemeinen 
werden die über die Behandlung des Kommissionsgeschäfts aufgestellten Grundsätze 
enisprechende Anwendung zu finden haben. — 
I. (1) Als Waren im Sinne des Gesetzes gelten nicht: 
1. Forderungen einschließlich der Urkunden, die als Ausweis für die 
Geltendmachung von Forderumgsrechten dienen, wie Fahrkarten, Ein- 
trittskarten, Rabattsparmarken, Lottcerielose; 
. Urheber= und ähnliche Rechte; 
Wertpapiere; 
Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten; 
amklich ausgegebene Wertzeichen mit Ausnahme der außer Gebrauch 
gesetzten oder entwerteten oder sonst zu Sammelzwecken dienenden 
Wertzcichen; 1 · 
6. Grundstücke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke 
beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gelten. See= und 
Binnenschiffe gehören zu den Waren im Sinne des Gesetzes. 
(2) Als eine Lieferung von Waren ist u. a. anzusehen: 
1. die Lieferung von Gas, Elektrizität und Leitungswasser. Dies gilt auch 
von der Lieferung von gewöhnlichem Wasser und von Bädern durch 
Zufuhr ins Haus sowie von der Lieferung jeder Art gasförmiger Körper 
in Umschließungen oder durch Zuleitung; 
die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Zeitungskorrespondenzen 
die Lieferung von Plakaten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, 
nicht dagegen die Aufnahme von Anzeigen in Zeitungen oder Zeit- 
schristen; 
3. die Lieferung von Photographien und sonstigen Vervielfältigungen 
auch dann, wenn der zu vervielfältigende Gegenstand vom Unternehmer 
auf Bestellung des Beziehers hergestellt war; 
4. die Lieferung von Waren, die noch ungetrennte Erzeugnisse oder Be- 
standteilc einer beweglichen oder unbeweglichen Sache des Veräußerers 
sind (z. B. anstehendes Holz eines Waldes, ungeerntete Bodenfrüchte, 
auf Abbruch verkaufte Baulichkeiten, die Schafschur einer Schafherde). 
I.II. (1) Unter Lieferung ist die zur Erfüllung eines entgeltlichen Warenumsatz- 
geschäfts erfolgende Übergabe der Waren zu verstehen. Lieferung ist auch die Ver- 
abreichung von Nahrungs= und Genußmitteln in Gast= und Schankwirtschaften, 
Speisewirtschaften und Pensionen, in Kaffeehäusern, Konditoreien usw., nicht auch 
in eigenen Haushalt auf Grund eines Dienst-, Arbeits- oder Lehrvertrags. Die 
Sachleistung aus einem Kaufgeschäft ist Lieferung auch dann, wenn es sich nicht um 
eine Leistung auf vorgängige Bestellung handelt, sondern wie z. B. beim Barverkauf 
im offenen Ladengeschäft oder wie beim Warenvertriebe durch Automaten Leistung 
uind Gegenleistung ohne vorgängige Bestellung Zug um Zug geschehen. Die über- 
gabe versteigerter Waren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gilt nicht als 
Warenlieferung im Sinne des Gesetzes. 
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