Gesey über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 503
b) Grundsätze zur Auslegung des Warenumsatzstempels
vom 19. Oktober 1916. (Reichsanzeiger Nr. 251.)
Gierzu- Aufsätze von Hirschfeld, Voss#tg. Nr. 562 (Morgenausgabe) und Elster,
BerTabl. Nr. 572 (Abendausgabe); derselbe, Leipz. 16 1416 ff. (gegen die Ver-
wischung des Unterschiedes zwischen Werk- und Werklieferungsvertrag).)
— Über die Erhebung der Abgabe bei Warenumsätzen, die durch Vermittlung
von Verkaufsvereinigungen (Syndilaten) getätigt werden, Grundsägze aufzustellen,
it abgesehen worden, weil bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die Ent-
scheidung nur von Fall zu Fall wird getroffen werden können. Im allgemeinen
werden die über die Behandlung des Kommissionsgeschäfts aufgestellten Grundsätze
enisprechende Anwendung zu finden haben. —
I. (1) Als Waren im Sinne des Gesetzes gelten nicht:
1. Forderungen einschließlich der Urkunden, die als Ausweis für die
Geltendmachung von Forderumgsrechten dienen, wie Fahrkarten, Ein-
trittskarten, Rabattsparmarken, Lottcerielose;
. Urheber= und ähnliche Rechte;
Wertpapiere;
Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten;
amklich ausgegebene Wertzeichen mit Ausnahme der außer Gebrauch
gesetzten oder entwerteten oder sonst zu Sammelzwecken dienenden
Wertzcichen; 1 ·
6. Grundstücke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gelten. See= und
Binnenschiffe gehören zu den Waren im Sinne des Gesetzes.
(2) Als eine Lieferung von Waren ist u. a. anzusehen:
1. die Lieferung von Gas, Elektrizität und Leitungswasser. Dies gilt auch
von der Lieferung von gewöhnlichem Wasser und von Bädern durch
Zufuhr ins Haus sowie von der Lieferung jeder Art gasförmiger Körper
in Umschließungen oder durch Zuleitung;
die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Zeitungskorrespondenzen
die Lieferung von Plakaten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang,
nicht dagegen die Aufnahme von Anzeigen in Zeitungen oder Zeit-
schristen;
3. die Lieferung von Photographien und sonstigen Vervielfältigungen
auch dann, wenn der zu vervielfältigende Gegenstand vom Unternehmer
auf Bestellung des Beziehers hergestellt war;
4. die Lieferung von Waren, die noch ungetrennte Erzeugnisse oder Be-
standteilc einer beweglichen oder unbeweglichen Sache des Veräußerers
sind (z. B. anstehendes Holz eines Waldes, ungeerntete Bodenfrüchte,
auf Abbruch verkaufte Baulichkeiten, die Schafschur einer Schafherde).
I.II. (1) Unter Lieferung ist die zur Erfüllung eines entgeltlichen Warenumsatz-
geschäfts erfolgende Übergabe der Waren zu verstehen. Lieferung ist auch die Ver-
abreichung von Nahrungs= und Genußmitteln in Gast= und Schankwirtschaften,
Speisewirtschaften und Pensionen, in Kaffeehäusern, Konditoreien usw., nicht auch
in eigenen Haushalt auf Grund eines Dienst-, Arbeits- oder Lehrvertrags. Die
Sachleistung aus einem Kaufgeschäft ist Lieferung auch dann, wenn es sich nicht um
eine Leistung auf vorgängige Bestellung handelt, sondern wie z. B. beim Barverkauf
im offenen Ladengeschäft oder wie beim Warenvertriebe durch Automaten Leistung
uind Gegenleistung ohne vorgängige Bestellung Zug um Zug geschehen. Die über-
gabe versteigerter Waren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gilt nicht als
Warenlieferung im Sinne des Gesetzes.
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