Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

504 D, Finanzgesetze. 
(2) Übergabe ist auch die sogenannte symbolische Übergabe, z. B. durch Aus 
händigung der Schlüssel des Lagerraums, bei Seeschiffen auch die Einigung über 
Eigentumsübergang (vgl. Handelsgesetzbuch 8 474). en 
(3) Sofern der Erwerber bereits im Besitze der Ware ist, steht der Übergabe d 
Ware die Einigung gleich, daß das Eigentum übergehen soll. der 
(4) Ist der Veräußerer im Besitze der Ware, so ist die Ubergabe auch damit be. 
wirkt, daß zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Rechtsverhälmis ve- 
einbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besin erlangt. 
(5) Is die Ware im Besitz eines Dritten und ist der Veräußerer Eigentümer 
so ist die lbergabe auch damit bewirkl, daß der Veräußerer dem Erwerber den An- 
spruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Die libertragung eines Lieferscheins gin 
im Zweifel nicht als Abtretung des Herausgabeanspruchs. « 
(6) Sofern bei Lieferungen aus Werkverträgen, wie z. B. bei einer Einfügung 
von Bestandteilen in eine dem Besteller gehörige Sache, keine Ubergabe stattsinden " 
tritt an die Stelle der Ubergabe die Abnahme des Werkes. « 
lIL(1)WerdetharendukchVermittlungeinesKommissionärs(§§383,406 
des Handelsgesetzbuchs in der Weise umgesetzt, daß der Kommissionär die Ware in 
Natur sibertragen erhält und sie weiter übergibt, so gilt sowohl das Geschäft zwischen 
dem Kommissionär und dem Dritten als auch das Geschäft zwischen dem Kommissio 
när und dem Kommittenten als entgeltliches Warenumsatzgeschäft im Sinne des 
Grundsatzes II Abs. 1. 
(2) Werden bei einem Kommissionsgeschäfte die Waren nur einmal in Natur 
übergeben, so gilt dies nur als Warenlieferung desjenigen, der die Ware in Natur 
überträgt. 
IV. (1) Leistungen aus Werkverträgen unterliegen dem Warenumsagzstempel 
nicht, wenn Gegenstand des Werkvertrags, wie z. B. bei musikalischen Darbietungen, 
lediglich ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg ist. Werden 
bei der Arbeits- oder Dienstleistung vom Unternehmer zu beschafsende Stoffe ver- 
braucht, wie Verbandzeug und Heilmittel bei ärztlichen Operationen, Füllmasse 
bei Zahnplombierungen, Ehemikalien bei der Bleicherei, Seife oder Benzin bei der 
Wäscherei oder der chemischen Reinigung, Gas und Elektrizität bei öffentlichen 
Lichtreklamen, so gilt die Nebenleistung nicht als Warenlieferuung. 
(2) Bildet den Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung, Veränderung oder 
Ausbesserung von Sachen, so liegt eine der Warenlieferung gleichzustellende Liese 
rung vor, wenn die Sachen vom Unternehmer aus oder mit von ihm zu beschaffenden 
Stoffen herzustellen, zu ändern oder auszubessern sind und es sich hierbei nicht bloß 
um Zutaten oder Nebensachen handelt. 
(3) Unter die Herstellung von Sachen, die als Lieferung aus Werb#erträgen an 
zusehen ist, fällt die Herstellung von Sachen auch dann, wenn in Ausführung des 
Werkvertrags die hergestellte Sache mit dem Grund und Boden als wesentlicher 
Bestandteil fest verbunden wird. Dem Umsatzstempel unterliegen hiernach z. B. 
die vertragsmäßige Errichtung von Gebäuden oder Brücken, der Bau von Wasser 
oder Gasleitungen, Überlandzentralen und Talsperren. Dem Umsatzstempel unter- 
liegen gleichfalls die Lieferungen bei Neu- und Umbauten, wie z. B. des Zimmer 
werks, der Türen, Fenster und Schlösser, der Ofen, der Parkettfußböden 
(4) Obsich der vom Unternehmer zur Ausführung des Werkes zu beschaffende 
Stoff als Zutat oder Nebensache darstellt, richtet sich nach seinem Verhältnis zu 
dem übernommenen Werke. Ist der Stofsf hiernach nicht als Nebensache anzu- 
sehen, so wird er es auch nicht dadurch, daß das aus oder mit ihm hergestellte 
Werk mit dem Grund und Boden oder mit einer anderen beweglichen Sache als 
wesentlicher Bestandteil verbunden wird und im Verhällnis zum Grund und Boden 
oder zu der anderen Sache als Nebensache anzusehen ist. Hiernach sind z. B. beim 
Einbau von durch den Unternehmer hergestellten Maschinenersatzteilen in eine 
 
	        
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