504 D, Finanzgesetze.
(2) Übergabe ist auch die sogenannte symbolische Übergabe, z. B. durch Aus
händigung der Schlüssel des Lagerraums, bei Seeschiffen auch die Einigung über
Eigentumsübergang (vgl. Handelsgesetzbuch 8 474). en
(3) Sofern der Erwerber bereits im Besitze der Ware ist, steht der Übergabe d
Ware die Einigung gleich, daß das Eigentum übergehen soll. der
(4) Ist der Veräußerer im Besitze der Ware, so ist die Ubergabe auch damit be.
wirkt, daß zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Rechtsverhälmis ve-
einbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besin erlangt.
(5) Is die Ware im Besitz eines Dritten und ist der Veräußerer Eigentümer
so ist die lbergabe auch damit bewirkl, daß der Veräußerer dem Erwerber den An-
spruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Die libertragung eines Lieferscheins gin
im Zweifel nicht als Abtretung des Herausgabeanspruchs. «
(6) Sofern bei Lieferungen aus Werkverträgen, wie z. B. bei einer Einfügung
von Bestandteilen in eine dem Besteller gehörige Sache, keine Ubergabe stattsinden "
tritt an die Stelle der Ubergabe die Abnahme des Werkes. «
lIL(1)WerdetharendukchVermittlungeinesKommissionärs(§§383,406
des Handelsgesetzbuchs in der Weise umgesetzt, daß der Kommissionär die Ware in
Natur sibertragen erhält und sie weiter übergibt, so gilt sowohl das Geschäft zwischen
dem Kommissionär und dem Dritten als auch das Geschäft zwischen dem Kommissio
när und dem Kommittenten als entgeltliches Warenumsatzgeschäft im Sinne des
Grundsatzes II Abs. 1.
(2) Werden bei einem Kommissionsgeschäfte die Waren nur einmal in Natur
übergeben, so gilt dies nur als Warenlieferung desjenigen, der die Ware in Natur
überträgt.
IV. (1) Leistungen aus Werkverträgen unterliegen dem Warenumsagzstempel
nicht, wenn Gegenstand des Werkvertrags, wie z. B. bei musikalischen Darbietungen,
lediglich ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg ist. Werden
bei der Arbeits- oder Dienstleistung vom Unternehmer zu beschafsende Stoffe ver-
braucht, wie Verbandzeug und Heilmittel bei ärztlichen Operationen, Füllmasse
bei Zahnplombierungen, Ehemikalien bei der Bleicherei, Seife oder Benzin bei der
Wäscherei oder der chemischen Reinigung, Gas und Elektrizität bei öffentlichen
Lichtreklamen, so gilt die Nebenleistung nicht als Warenlieferuung.
(2) Bildet den Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung, Veränderung oder
Ausbesserung von Sachen, so liegt eine der Warenlieferung gleichzustellende Liese
rung vor, wenn die Sachen vom Unternehmer aus oder mit von ihm zu beschaffenden
Stoffen herzustellen, zu ändern oder auszubessern sind und es sich hierbei nicht bloß
um Zutaten oder Nebensachen handelt.
(3) Unter die Herstellung von Sachen, die als Lieferung aus Werb#erträgen an
zusehen ist, fällt die Herstellung von Sachen auch dann, wenn in Ausführung des
Werkvertrags die hergestellte Sache mit dem Grund und Boden als wesentlicher
Bestandteil fest verbunden wird. Dem Umsatzstempel unterliegen hiernach z. B.
die vertragsmäßige Errichtung von Gebäuden oder Brücken, der Bau von Wasser
oder Gasleitungen, Überlandzentralen und Talsperren. Dem Umsatzstempel unter-
liegen gleichfalls die Lieferungen bei Neu- und Umbauten, wie z. B. des Zimmer
werks, der Türen, Fenster und Schlösser, der Ofen, der Parkettfußböden
(4) Obsich der vom Unternehmer zur Ausführung des Werkes zu beschaffende
Stoff als Zutat oder Nebensache darstellt, richtet sich nach seinem Verhältnis zu
dem übernommenen Werke. Ist der Stofsf hiernach nicht als Nebensache anzu-
sehen, so wird er es auch nicht dadurch, daß das aus oder mit ihm hergestellte
Werk mit dem Grund und Boden oder mit einer anderen beweglichen Sache als
wesentlicher Bestandteil verbunden wird und im Verhällnis zum Grund und Boden
oder zu der anderen Sache als Nebensache anzusehen ist. Hiernach sind z. B. beim
Einbau von durch den Unternehmer hergestellten Maschinenersatzteilen in eine