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diesen Kosten zu liefern war, noch sind sie den Warenpreisen hinzuzuschlagen w
der Abnehmer die Kosten zu tragen hatte. wenn
(4) Ist die Warcnumschließung in den Lieferungspreis mit eingerechnel so la.
ein Abzug für sie auch dann nicht gemacht werden, wenn der Warenlieferer sich *r5
pflichtet hat, die Umschließung gegen Gewährung einer bestimmten Vergünme
zurückzunehmen. t
(6) Ist in den Lieferungspreis bei Gewährung eines Zahlungsziels eine Ver-
zinsung der Lieferungsschuld eingerechnet, so unterliegt der volle Leferungspreis
der Bestenerung. Ist dem Abnehmer die Gewährung eines Skontoabzugs für den
Fall der Zahlung innerhalb bestimmter Frist zugestanden, so ist der wirllich gezahlte
Betrag maßgebend. Ebenso sind Abzüge am Kaufpreis, die als Rabatt, auch in der
Form der Gewährung von Rabattsparmarken, oder als Folge nicht ordnungsmäßiger
Lieferung gewährt werden, zu berücksichtigen. Verzugszinsen sind außer Betracht
zu lassen.
VII. (1) Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Leistung des Gegenwerls
auch wenn sie nicht durch Barzahlung erfolgt. Hiernach ist als Bezahlung insbe.
sondere anzusehen:
1. die Tilgung der Schuld durch Geldzahlung und die Uberweisung des
Geldbetrags durch die Post oder eine Bank; «
2. die Hingabe von Wechseln, Schecks und sonstigen Anweisungen oder
Verpflichtungsscheinen, sofern sie an Zahlungs Statt gegeben werden
sowie die Einlösung dieser Papiere, sofern sie nur zahlungshalber ge-
geben waren;
3. die Aufrechnung gegen eine andere Schuld und die Verrechnung im
Kontokorrentverkehr;
4. bei Tauschgeschäften jede der beiden Leistungen als Bezahlung der
anderen. Bei Hingabe an Zahlungs Statt ist das Geschäft als Tausch-
geschäft zu behandeln.
(2) Der Bezahlung der Lieferung stehen die Leistungen gleich, die der Lieferer
auf dem Wege der Abtretung oder der sonstigen Verwertung der Forderung erhält.
VIII. Zum Zusatz 4 der Tarifnummer 10.
(1) Unter Übertragung der Ware in Natur im Sinne des Zusatzes 4 der Tauss-
nummer 10 ist die Ubergabe der Ware gemäß den Grundsäten unter II zu verstehen.
(2)( Eine wiederholte Lieferung in Natur findet nicht statt, und es ist der Umsatz-
stempel nur einmal zu entrichten:
1. wenn der Käufer einer bestimmten Warec (nicht vertretbaren Sache,
ausgeschiedenen Warenmenge), bevor ihm der Verkäufer das Eigentum
daran verschafft hatte, seinen Anspruch aus dem Kaufvertrage bei der
Weiterveräußerung an seinen Käufer abtritt und dieser vom ursprüng-
lichen Verkäufer in Erfüllung des abgetretenen Anspruchs die Sache
geliefert erhält;
. wenn mehrere Kauf= und Anschaffungsgeschäfte über Warenmengen
gleicher Art, z. B. im Warenterminhandel, in der Weise abgewickel!
werden, daß der Verkäufer aus dem einen Geschäfte zur Erfüllung seiner
Lieferungsverbindlichkeiten seinem Käufer den Anspruch abtritt, der
ihm als Käuer aus einem anderen Geschäfte gegen seinen Verkäuser
zusteht, und der letztere zur Erfüllung dieses Anspruchs die Ware an den
letzten Käufer übergibt;
3. wenn zur Abwicklung der Lieferungsverbindlichkeiten aus mehreren
Kauf= und Anschaffungsgeschäften über Warenmengen gleicher Ar:#
zwischen den Beteiligten im Wege des Skontierungsverfahrens abge-
rechnet wird und die hierbei nicht ausgeglichenen Lieferungsverbind-
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