Gesetz über einen Warenumsaßstempel vom 26. Juni 1916. 507
lichkeiten von denjenigen, die noch zu liefern haben, an diejenigen, denen
noch zu liefern ist, durch Ubergabe der Ware erledigt werden.
(3) In den vorstehend zu 1 bis 3 bezeichneten Fällen hat derjenige, der die
Waren in Natur überträgt, den Umsatzstempel vom Betrage der Bezahlung zu ent-
acchten, die er aus dem von ihm abgeschlossenen Geschäft erhalten hat; ist die Liefe-
rung aus diesem Geschäft stempelfrei, so kommt eine Abgabe überhaupt nicht zur
Echekung. Das gleiche gilt für Kommissionsgeschäfte im Falle des Grundsatzes
III Abs. 2.
IX. Zum Zusatz 5 der Tarifnummer 10.
(1) Eine Ubertragung dec Ware durch Lagerschein im Sinne des Zusatzes 5 zu
Tarifnummer 10 kommt nach §5 363 Abs. 2, 424 HWGB. nur bei Order-Lagerscheinen
der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten in Betracht.
(2) Befindet sich eine ausländische zollpflichtige Ware, über die mittels Kon-
nossements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügt ist, zur Zeit der Ubertragung des
Warenpapiers durch den ersten inländischen Inhaber im Zollausland oder im ge-
bundenen Verkehre des Zollinlandes, so ist auch die Übertragung durch den ersten
inländischen Inhaber des Papiers vom Umsatzstempel befreit. Das gleiche gilt für
ausländische zollfreie Waren, wenn sie sich zu dem bezeichneten Zeitpunkt in dem
inländischen Einfuhrseehafenplatz oder auf einem inländischen Lager befinden, von
dem aus ihre Lieferung nach § 158 der Ausführungsbestimmungen umsatzstempel-
srei ist.
X. Zur Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 10.
(1) Unter Lieferung aus dem gebundenen Verkehr des Zollinlandes ist auch die
Lieferung aus Privatlagern ohne amtlichen Milverschluß oder aus fortlaufenden
Konten zu verstehen.
(2) Die Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 10 für die Lieferung aus-
landischer zollpflichtiger Waren aus dem Ausland oder aus dem gebundenen Verkehr
des Zollinlandes greift nicht Platz, wenn die Ware vor ihrer Lieferung in den freien
Verkehr des Zollinlandes in einem Zollausschlußgebiet oder, während sie sich im
gebundenen Verkehre des Zollinlandes befindet, eine Verarbeitung oder cine solche
Bearbeitung erfahren hat, die über den Zweck der Sortierung, Reinigung oder Er-
haltung hinausgeht. «
(3) Die Befreiung vom Umsatzstempel gilt nicht für ausländische zollpflichtige
Waren, die nach der Verzollung auf ein inländisches Lager verbracht und von hier
aus abgesetzt werden. Dagegen wird die Befreiung nicht dadurch ausgeschlossen,
doß eine zur Zeit der Veräußerung noch nicht verzollte Ware vor der Lieferung ver-
zollt wird.
(4) Die Befreiung für ausländische zollfreie Waren gilt, wenn die hierfür in
#158 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
für alle ausländischen Waren, für welche zur Zeit ihrer Einführung ins Zollinland
nach dem autonomen oder vertragsmäßigen Zolltarif oder auf Grund besonderer
gesetzlicher Bestimmungen Befreiung vom Eingangszolle besteht. Sie gilt ferner
für die aus dem freien Verkehr der Zollanschlüsse gelieferten Waren.
15) Sind Waren nur unter zollamtlicher Kontrolle ihrer Verwendung zollfrei,
so sind sie wie zollpflichtige Waren zu behandeln, d. h. sie sind von dem Umsatz-
stempel nur befreit, wenn sie aus dem Zollausland oder dem gebundenen Verkehr
des Zollinlandes geliefert werden.
.10) Die Unterweser-Seehäfen und die Unterelbe-Seehäfen sind im Sinne des
9i 158 der Ausführungsbestimmungen als je ein Einfuhrseehafenplatz anzusehen.
TJXl. Zur Befreiungsvorschrift 3 der Tarifnummer 10.
Auf Lieferungen nach dem Ausland durch den Hersteller der Waren ist die