508 D. Finanzgesetze.
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Befreiungsvorschcist nicht anwendbar. Im übrigen gilt sic ohne Unterschied jg
im Inland erzeugle und für verzollte oder zollfreie ausländische Waren, sofern n
vom Ausführenden im Inland bezogen sind. o
XII. Zur Befreiungsvorschrift 4 der Tarifnummer 10.
Werden die Gas-, Elektrizitäts= oder Wasserwerke von einer privaten Gesell
schaft betrieben, so gilt die Befreiungsvorschrift anch dann nicht, wenn Reich Bunke-
staaten, Gemeinden oder Gemeindeverbände als Gesellschafter oder in anderer
Weise an ihnen beteiligt sind. er
Zu §& 76 des Gesetzes.
XIII. (1) Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gesetzes ist jede auf Erzielung von
Einnahmen aus Warenumsätzen gerichtete geschäftliche Tätigkeit. "’
(2) Unternehmungen, welche ausschließlich wohltätige Zwecke verfolgen, gelten
nicht als Gewerbebetriebe. *r
XIV. (1) Wird ein Geschäftsbetrieb als Ganzes veräußert, so gilt der Grundsatz
VII Abs. 2; der Erwerber hat Zahlungen, die nach Ubergang des Geschäfts bei ihm
für Lieferungen aus der Zeit vor dem Ubergang eingehen, nicht als Zahlungen
für in seinem Betriebe gelieferte Waren zu versteuern.
(2) Im Falle der Liquidation oder der Eröffnung des Konkurses gilt der Bewich
im Sinne des §& 76 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Dauer des Liquidationsversah=
rens oder Konkursverfahrens als fortbestehend.
XV. Die Anmeldung hat den Gesamtbetrag der Zahlungen (vgl. oben VI, VII
zu umfassen, die der Gewerbetreibende im Laufe des Kalenderjahrs für die im Be-
triebe seiner inländischen Niederlassung gelieferten Waren erhalten hat. Gleich-
gültig ist, ob die Lieferung, für die die Zahlung geleistet wird, in demselben Kalender-
jahr oder früher erfolgt ist oder im Falle der Vorauszahlung noch aussteht und ob
die Zahlung im Inland oder im Ausland, z. B. aus ausländisches Bankkonto, erfolgt
ist. Sind zur Begleichung des Lieferungpreises Wechsel oder Schecks nicht an
Zahlungs Statt, sondern zahlungshalber gegeben, so ist der Zahlungsbetrag in dem
Kalenderjahr in Rechnung zu stellen, in welchem die Wechsel oder Schecks eingelöst
worden sind. Ist der Zahlungsbetrag in einem Kassenführungsverkehre gutge-
schrieben worden, so ist der Tag maßgebend, mit dem der Betrag als gutgeschrieben
gilt.
XVI. Zu 56 77 des Gesetzes. 1
Unter der Bareinzahlung im Sinne des &+ 77 Abs. 1 des Gesetzes ist lediglich die
Zahlung im Gegensatze zur Entrichtung der Abgabe durch Stempelmarken ver-
standen. Es ist mithin zulässig, die Abgabe auch im Postverkehr oder durch Banküber-
weisung oder bestätigten Scheck einzuzahlen.
XVII. Zu 3 81 des Gesetzes.
(1) Macht der Steuerpflichtige von dem nach §81 zugelassenen Recht Gebrauck,
den Gesamtbetrag des Entgelts für die in seinem Betriebe während des Steuer-
zeitraums erfolgten Lieferungen der Stempelentrichtung zugrunde zu legen, so
wird die Abgabe von diesem Gesamtbetrag ohne Rücksicht darauf geschuldet, ob und
wann Zahlung für die Lieferung eingeht.
(2) Was als Entgelt für die Warenlieferung anzusehen ist, bestimmt sich nach den
Grundsätzen unter VI. Ist dem Abnehmer ein Skontoabzug für den Fall der Zab-
lung innerhalb bestimmter Frist zugestanden, so ist der vereinbarte Kaufpreis ohne
den Skontoabzug maßgebend, falls nicht die Zahlung innerhalb des Steuerzeitraume
erfolgt ist.
Zu g 83a und § 83b des Gesetzes.
XVIII. As Zahlungen für Warenlieferungen, die nicht im Betrieb eines m-
ländischen Gewerbes erfolgen, kommen insbesondere in Betracht: