Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 511
sofern es sich um eine Enischeidung, z. B. über die Festsetzung der Abgabe entgegen den
Ingaben des Pflichtigen, handelt. In der Praxis wird diese Beschlußfassung des Kol.
jegiums allerdings im allgemeinen einen rein formalen Charakter haben. Tatsächlich
wird das Erhebungsgeschäft einem Dezernenten und dem ihm beigegebenen Bureau
obliegen, die laufenden Geschäfte werden im allgemeinen mittlere Beamte zu besorgen
1.
aber 2. Popib a. a. O. 68. Die Not VO. macht bei der grundsätzlichen Ubertragung
deẽ Erbebungsgeschäfts an die Gemeinden und Kreise keine Ausnahme. Das führt aller-
dings bei Gemeindebetrieben — z. B. einem Gemeindeforst, einem Rieselgut — zu dem
ungewöhnlichen Ergebnis, daß die Gemeinde von ihrem eigenen Gemeindevorstand zu
veranlagen ist.
85.
1. Popitz a. a. O. 84. Aus der Rechtsprechung des O#. zum Gewt. ergibt
sich, daß zwar der Gemeinde der Leitung eine bevorzuglte Beteiligung eingeräumt werden
kann, daß aber bei einem örtlichen Auseinanderfallen von Produktion, Fabrikalion einer-
seits und kaufmännischem Vertrieb und Verkauf der Produkte und Fabrikate andererseits
die Gemeinde der Produktion und Fabrikation, obgleich in ihr der Ertrag nicht realisiert
wird, sondern nur zu seiner Erzielung die Grundlagen geschaffen werden, nicht leer aus-
zugehen hat: es ist in solchen Fällen ein einheitlicher Betrieb anzunehmen, dessen Ertrag
nur im ganzen berechnet werden kann, und die Verteilung unter Anwendung geeigneter
Aushilfsmittel, etwa der gezahlten Gehälter und Löhne, vorzunehmen. Alles dies gilt
auch für die Verteilung der Vergütung: die Not BO. weist noch besonders auf diese mög-
lichen Verteilungsmethoden hin, indem sie neben dem § 32 Abs. 2 auch die in erster Linie
für die Verteilung der Gemeindeeinkommensteuer maßgebenden ## 47, 48 und 48a KAG.
für aonwendbar erklärt.
2. Pop.#V## a. O. 84. Der Antrag# ist nicht befristet, kann es auch nicht sein, da die
beleiligten Gemeinden und Kreise nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Erhebung
einer Abgabe von einem Gewerbebetrieb, an dem sie inleressiert sind, Kenninis erhalten.
Daraus ergibt sich auch, daß ein Verteilungsbeschluß infolge eines späteren Antrags einer
am Verfahren nicht beteiligt gewesenen Gemeinde durch einen neuen Beschluß wieder
umgestoßen werden kann: doch wird man bei dem Charakter des Beschlußverfahrens als
eines rechtlich geordneten wohl insofern eine Rechtskraft des ersten Beschlusses annehmen
müssen, als — wie es im §9 74 KA#G. für das Verfahren bei Verteilung der Gemeinde-
einkommensteuer bestimmt ist — das bereits festgesetzte Anteilsverhältnis der an dem
ersten abgeschlossenen Verfahren beteiliglen Gemeinden unverändert bleiben muß. Im
übrigen wird es Sache der Beschlußbehörde sein, derartige nachträgliche Beschlüsse mög-
lichst unnötig zu machen, indem sie bei Eingehen eines Antrags von Amts wegen — etwa
durch Besragen des Gewerbetreibenden und der interessierten Behörden, z. B. des Ge-
werbesteuerausschusses, — feststellt, welche Gemeinden Betriebsorte des Unlernehmens
smd, und diese dann zum Verfahren zuzieht; sie ist hierzu berechtigt, da nach § 5 Nr. 4 der
Nol#O. der Beschluß nach Anhörung sämtlicher Beteiligten ergehen soll.
c) Allgemeine Verfügung des Finanzministers, betr. Anderung der
Preußischen Ausführungsvorschriften") zum Neichsstempelgesetz.
(Zoll ZBl. 16 Beil. zu Nr. 45 S. 31.)
In Ergänzung der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsstempel-
gesetze werden im Einverständnis mit dem Herrn Minister des Innern und der Ober-
rechnungskammer die Preußischen Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesetze wie
solgt geändert:
J. In Nr. 3 ist im Abs. 1 in Zeile 2 hinter 14 einzufügen: „10“, im Abs. 3 Satz 2
*) Zoll 8 Bl. 1913 S. 379, Zoll Bl. 1916 S. 143.