Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

8 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
Truppenteile sowie alle in einer für bedroht erklärten Festung befindlichen Formationen, 
gleichgültig, ob sie zur Besatzung gehören oder nicht. 
6. Die Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen 
Festung. 
(Erläuterung aa bis y)) in Bd. 1, 91; 66, es in Bd. 2, 23). 
Er. Preuß Kriegsmin. 17. Februar 1916, Bad Rpr. 16 62, JW. 16 473. Im Sinne 
der KTch G. gelten als zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung be- 
grisfenen Festung gehörig die als Kriegsbesatzung bezeichneten Formationen, einschließlich 
der Rekrutendepots der Ersatzbataillone der Fußartillerie. 
d) Der Fall des 2 Nr. 2. 
(Erläuterung a bis 6 in Bd. 1, 92; e bis 0 in Bd. 2, 23.) 
5. Unger, Recht 16, 450. Der Aufenthalt muß dienstlich sein, Beamteneigenschaft 
ist nicht unbedingtes Erfordernis. Es genügt ein Auftrag, der im Auslande auszuführen 
ist und von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde erteilt ist. Die Einkäufer 
der Zentraleinkaufsgenossenschaft z. B. sind Kriegsteilnehmer, solange sie sich im Auslande 
besinden. 
(. Unger, Recht 16 450. Der Auslandsaufenthalt muß eine Folge des Krieges 
sein. Gesandtschafts- und Konsularpersonal z. B. sind nicht ohne weiteres Kriegsteilnehmer, 
ebensowenig die in den Kolonien befindlichen Beamten. Soweit sie aber infolge des 
Krieges dienstlich im Auslande oder in den Kolonien verbleiben müssen, wird ihnen Kriegs- 
teilnehmerschaft zuzubilligen sein. 
Tc) Der Fall des # 2 Nr. 3. 
(Erläuterung # bis e in Bd. 1, 92; &, in Bd. 2, 23.) 
5. Unger, Recht 16 450. Personen, die an der Rückkehr aus neutralen Ländern 
gehindert sind, sind nicht Kriegsteilnehmer, weil sie sich nicht in der Gewalt des Feindes 
befinden. 
2. Der Nachweis des Kriegsteilnehmerverhältnisses. 
(Abschnitt a in Bd. 1, 93ff.; 2, 23ff.) 
b) Die Erleichterung der Feststellung des Kriegsteilnehmerverhältnisses. 
(Erläuterung # bis y in Bd. 1, 99.) 
C. Preuß Kriegsmin. 17. Februar 1916, Bad Rpr. 16 62, JW. 16 473. Nach ##2 Ziffer 1 
des Gesetzes vom 4. August 1914 (RGBl. 328) wird in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
die bei den ordentlichen Gerichten anhängig sind, oder anhängig werden, das Verfahren 
unterbrochen, wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufes 
zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teiren der Land= oder Seemacht oder 
zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung gehört. 
Die Prüfung der Frage, ob diese Bedingungen bei an Rechtsstreitigkeiten beteiligten 
Heeresangehörigen erfüllt sind, ist den Gerichten im Einzelfall überlassen. Soweit sie 
hierzu einer Auskunft bedürsen, werden sie sich solche, wie bisher auch verschiedentlich 
geschehen ist, von den militärischen Dienststellen beschaffen. 
Aus verschiedenen Gründen erscheint es nun zweckmäßig, daß Auskünfte dieser Art 
nicht die Truppen selbst, sondern ausschließlich die Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos erteilen, und zwar jedes stellvertretende Generalkommando für die Ange- 
hörigen der zu seinem Bereich gehörenden Truppenteile und Behörden und hinsichtlich 
der Angehörigen mobiler Formationen insoweit, als ihm die entsprechenden Ersatzfor- 
mationen unterstellt sind. Anfragen, für deren Beantwortung das stellvertretende General- 
kommando, an das sie gerichtet sind, hiernach nicht in Betracht kommt, würden an das zu- 
ständige stellvertretende Generalkommando oder nötigenfalls — zur Weiterleitung an 
dieses — an das Kriegsministerium (Allgemeines Kriegsdepartement) abzugeben sein.
	        
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