Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

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512 D. Finanzgesetze. 
zu streichen „von Scheckstempelmarken und“, ferner einzufügen im Abs. ö hinter 14 
und hinter 4ff. „Zaff.“. l10 
II. Hinter Nr. 32 sind solgende Bestimmungen einzufügen: 
Zu 109. 
Verwaltung und Erhebung des Warenumsatzstempels. 
32a. (1) Der Warenumsabstempel (Tarifnummer 10, J5# 76 bis 83 des Gesetzes 
wird nach den Bestimmungen der Königlichen Verordnung v. 9. Oktober 1916 (GE 8 
durch die Gemeindevorstände und Kreisausschüsse als Warenumsajh · Steuerstellen * 
waltet und erhoben. Übertragen die Kreise die Verwaltung an Landgemeinden mit menwn— 
als 5000 Einwohnern oder übernehmen sie die Verwaltung für Slädie mit weniger * 
2000 Einwohnern, so haben sie der Oberzolldireklion unverzüglich Anzeige zu erstatten 
Die Oberzolldirektion gibt hieivon dem Stempelsteueramte Kenninis. Legieres süge 
dem Reichsstempel--Jahresberichte für 1916 ein Verzeichnis der im Bezirke gelegenen Waren. 
umsatz-Steuerstellen bei und gibt in den späteren Jahresberichten etwaige Verände. 
rungen an. 
(2) Die Abgabe ist an die Kasse der Steuerstelle (Gemeindekasse, Kreiskommunol. 
kasse) zu zahlen. Die zuständigen Kassen und ihre Bezirke sind öffentlich bekann! zu machen. 
Ein Abdruck der Bekanntmachung ist der Oberzolldirektion einzureichen. 
(3) Allmonatlich sind die bei den Kassen der Steuerstellen eingezahlten Beträge an 
Warenumsahstempel nach Abzug der Zurückzahlungen und des Anleils der Gemeinden 
und Kreise an der Vergütung für die Verwaltung und Erhebung der Steuer (vgl. 34 der 
Königlichen Verordnung v. 9. Oklober 1916) an die Bezirks-Zollkasse abzuführen. Dabei 
Hist dieser Kasse eine Benachrichtigung nach dem beiliegenden Muster in doppelter Aus.- 
fertigung zu übersenden. Der Benachrichtigung sind eine Zusammenstellung der Zurück. 
zahlungen und die für den rechnungsmäßigen Nachweis erforderlichen Belege beizufügen. 
Vordrucke zu den Benachrichtigungen werden von den Zollkassen an die Steuerstellen un- 
entgeltlich abgegeben. Wenn Abgaben nicht eingegangen sind, ist Fehlanzeige zu erstatten. 
(4) Die Zollkasse vereinnahmt den Monatsgesamtbetrag (einschließlich des Betrages, 
für den Belege über Zurückzahlungen statt baren Geldes und über die angerechnete Ver- 
waltungskostenvergütung abgeliefert werden) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch A 
im Reichsstempel-Einnahmebuche A. Sie bestätigt den Empfang auf der einen Ausfer- 
tigung der Benachrichtigung und nimmt die zweite Ausfertigung oder die Fehlanzeige 
als Beleg zum Anmeldungsbuche. Die zurückgezahlten Beträge und die angerechnele 
Verwaltungskostenvergütung s.nd als Auftragszahlung für Rechnung der Oberzolllosse 
zu verausgaben. Der Führer des Anmeldungsbuchs hat darüber zu wachen, daß für iche 
im Hebebezirke der Zollkasse zur Erhebung des Warenumsatzstempels befugte Kasse Be- 
nachrichtigung oder Fehlanzeige eingeht. Die mit der Buchprüfung beauftragten Be- 
amten der Oberzolldirektion haben darauf zu achten, daß die von den Kassen dei Waren- 
umsatz-Steuerstellen abgeführten Beträge und die Fehlanzeigen in den Büchern der oll- 
kassen richtig und vollständig nachgewiesen sind. Die Beamten haben zu diesem Zwecke 
ein Verzeichnis der zu den einzelnen Hebebezirken gehörigen Warenumsatz-Steuerstellen 
und der von diesen mit der Erhebung der Abgabe beauftragten Kassen anzulegen und 
Hortlaufend zu berichligen. 
(5) Bei der Oberzollkasse sind die Belege über Zurückzahlungen und über Verwal- 
tungskostenvergütungen — soweit dies noch nicht geschehen — vor der Buchung mit der 
Bescheinigung der rechnerischen Feststellung zu versehen. Bei Bedenken oder Anständen 
sind die Beträge zunächst vorschußweise zu verausgaben. 
Zu 160. 
Anmeldung. 
32b. (1) Die Vordrucke zu den Anmeldungen sind bei den Steuersiellen und deren 
Kassen, tunlichst auch bei den zum Bezirke der Steuerstelle gehörigen Gemeinden zur un
	        
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