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512 D. Finanzgesetze.
zu streichen „von Scheckstempelmarken und“, ferner einzufügen im Abs. ö hinter 14
und hinter 4ff. „Zaff.“. l10
II. Hinter Nr. 32 sind solgende Bestimmungen einzufügen:
Zu 109.
Verwaltung und Erhebung des Warenumsatzstempels.
32a. (1) Der Warenumsabstempel (Tarifnummer 10, J5# 76 bis 83 des Gesetzes
wird nach den Bestimmungen der Königlichen Verordnung v. 9. Oktober 1916 (GE 8
durch die Gemeindevorstände und Kreisausschüsse als Warenumsajh · Steuerstellen *
waltet und erhoben. Übertragen die Kreise die Verwaltung an Landgemeinden mit menwn—
als 5000 Einwohnern oder übernehmen sie die Verwaltung für Slädie mit weniger *
2000 Einwohnern, so haben sie der Oberzolldireklion unverzüglich Anzeige zu erstatten
Die Oberzolldirektion gibt hieivon dem Stempelsteueramte Kenninis. Legieres süge
dem Reichsstempel--Jahresberichte für 1916 ein Verzeichnis der im Bezirke gelegenen Waren.
umsatz-Steuerstellen bei und gibt in den späteren Jahresberichten etwaige Verände.
rungen an.
(2) Die Abgabe ist an die Kasse der Steuerstelle (Gemeindekasse, Kreiskommunol.
kasse) zu zahlen. Die zuständigen Kassen und ihre Bezirke sind öffentlich bekann! zu machen.
Ein Abdruck der Bekanntmachung ist der Oberzolldirektion einzureichen.
(3) Allmonatlich sind die bei den Kassen der Steuerstellen eingezahlten Beträge an
Warenumsahstempel nach Abzug der Zurückzahlungen und des Anleils der Gemeinden
und Kreise an der Vergütung für die Verwaltung und Erhebung der Steuer (vgl. 34 der
Königlichen Verordnung v. 9. Oklober 1916) an die Bezirks-Zollkasse abzuführen. Dabei
Hist dieser Kasse eine Benachrichtigung nach dem beiliegenden Muster in doppelter Aus.-
fertigung zu übersenden. Der Benachrichtigung sind eine Zusammenstellung der Zurück.
zahlungen und die für den rechnungsmäßigen Nachweis erforderlichen Belege beizufügen.
Vordrucke zu den Benachrichtigungen werden von den Zollkassen an die Steuerstellen un-
entgeltlich abgegeben. Wenn Abgaben nicht eingegangen sind, ist Fehlanzeige zu erstatten.
(4) Die Zollkasse vereinnahmt den Monatsgesamtbetrag (einschließlich des Betrages,
für den Belege über Zurückzahlungen statt baren Geldes und über die angerechnete Ver-
waltungskostenvergütung abgeliefert werden) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch A
im Reichsstempel-Einnahmebuche A. Sie bestätigt den Empfang auf der einen Ausfer-
tigung der Benachrichtigung und nimmt die zweite Ausfertigung oder die Fehlanzeige
als Beleg zum Anmeldungsbuche. Die zurückgezahlten Beträge und die angerechnele
Verwaltungskostenvergütung s.nd als Auftragszahlung für Rechnung der Oberzolllosse
zu verausgaben. Der Führer des Anmeldungsbuchs hat darüber zu wachen, daß für iche
im Hebebezirke der Zollkasse zur Erhebung des Warenumsatzstempels befugte Kasse Be-
nachrichtigung oder Fehlanzeige eingeht. Die mit der Buchprüfung beauftragten Be-
amten der Oberzolldirektion haben darauf zu achten, daß die von den Kassen dei Waren-
umsatz-Steuerstellen abgeführten Beträge und die Fehlanzeigen in den Büchern der oll-
kassen richtig und vollständig nachgewiesen sind. Die Beamten haben zu diesem Zwecke
ein Verzeichnis der zu den einzelnen Hebebezirken gehörigen Warenumsatz-Steuerstellen
und der von diesen mit der Erhebung der Abgabe beauftragten Kassen anzulegen und
Hortlaufend zu berichligen.
(5) Bei der Oberzollkasse sind die Belege über Zurückzahlungen und über Verwal-
tungskostenvergütungen — soweit dies noch nicht geschehen — vor der Buchung mit der
Bescheinigung der rechnerischen Feststellung zu versehen. Bei Bedenken oder Anständen
sind die Beträge zunächst vorschußweise zu verausgaben.
Zu 160.
Anmeldung.
32b. (1) Die Vordrucke zu den Anmeldungen sind bei den Steuersiellen und deren
Kassen, tunlichst auch bei den zum Bezirke der Steuerstelle gehörigen Gemeinden zur un