Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916. 515
(3) Ms Hinweis auf die Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen genügt
die Ubersendung des Empfangsbekenntnisses (vugl. 5 164 a und Nr. 32i Abs. 4).
(4) Bei Eingang der Abmeldung (Muster 29a) ist die Nummer des Anmeldungsbuches,
unter der die Anmeldung eingetragen ist, in der Bemerkungsspalte der Überwachungsliste
dei den Eintragungen über die Abschlagszahlungen zu vermerlen.
(5) Die Spalte 2 der Überwachungsliste ist auszufüllen, sobald die Anmeldung, auf
grund deren die Eintragung erfolgt ist, als Beleg zum Anmeldungsbuche genommen wird.
Zu & 164g.
Nacherhebung.
321. Die Vorschrift in Nr. 321 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
III. Der Nr. 54 ist folgender Absatz anzusügen:
(3) Die — abgesehen von Nr. 32k Abs. 2 beantragten — Erstattungen
an Warenumsatzstempel (Tarifnummer 10, +# 76 bis 83 des Gesetzes) sind in
üblicher Weise rechnungsmäßig zu begründen, festzustellen und von der Ober-
zolldirektion auf diejenige Steuerstelle zur Rückzahlung anzuweisen, die den
Abgabebetrag im Einnahmebuch über das Aufkommen an Warenumsatzstempel
(Reichsstempel = Einnahmebuch B) nachgewiesen hat. Unter sinngemäßer An-
wendung dieser Bestimmungen sind Herauszahlungen aus Anlaß der Buch-
oder Rechnungsprüfung durch besondere Verfügung der Oberzolldirektion zur
Zahlung anzuweisen. Die Steuerstelle hat den zurückgezahlten Betrag zu-
sammen mit den nach Nr. 32k Abs. 2 erstatteten Beträgen bei der nächsten
Ablieferung der Zollkasse anzurechnen. Die Abgabebeträge (Satz 1 bis 3) sind
von der Oberzollkasse als Herauszahlungen beim Warenumsatzstempel zu ver-
rechnen und in der Teilrechnung I nachzuweisen. Die auf Grund des §s 83a des
Gesetzes unter Verwendung von Stempelzeichen entrichteten, zur Rückzahlung
kommenden Abgabebeträge sind vom Stempelsteueramt und derartige Heraus-
zahlungen aus Anlaß der Buch-= oder Rechnungsprüfung von der Oberzoll-
direktion auf die Oberzollkasse zur Verrechnung bei den vermischten Ausgaben
(Kap. 7. Tit. 18 Abschnitt a) anzuweisen.
IV. a) In Nr. 55 Abs. 2 wird der Satz 2 gestrichen. Im Sat 3 sind die Worte „Ebenso
sind die Oberzolldirektionen befugt“ zu ersetzen durch die Worte „Die Oberzoll.
direltionen sind befugt“.
b) Alss Abs. 3 daselbst ist folgende Bestimmung einzufügen:
„(3) Jede zur Verwaltung des Warenumsatzstempels zuständige Steuer-
stelle hat einen Beamten, der tunlichst ein Oberbeamter sein soll, als beson-
deren Prüfungsbeamten zur überwachung der richtigen Erhebung dieses
S#tempels zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Oberzoll-
direktion. Dem Prüfungsbeamten liegt neben den in § 1644 Abs. 4 vorge-
sehenen Geschäften auch die Prüfsung und probeweise Vergleichung der
Steuerrolle und der Namensliste mit dem Einnahmebuche und der über-
wachungsliste ob“.
Ic) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In Zeile 2 ist an Stelle der Worte „im
Abs. 2“" zu setzen „in Abs. 2 und 3“.
d) Der Abs. 4 wird Abs. 5.
V. In Nr. 57 Abs. 1 ist folgende Bestimmung anzufügen: „Fehlbeträge nach Tarif-
nummer 10, 68 76 bis 83 des Gesetzes sind bei der Steuerstelle im Anmeldungsbuche und
im Einnahmebuche über das Aufkommen an Warenumsatzstempel (Muster 40a und 39a)
des laufenden Rechnungsjahres nachzuweisen.
Als Abs. 3 ist solgender Satz einzufügen:
„(3) Die nach Nr. 65 Abs. 3 bestellten besonderen Prüfungsbeamten haben
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