518 D. Finanzgesetze.
Muster B.
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Nr. (Pr. A. V. z. K. Sl. G. Nr. 32..)
Name und Wohnort des Steuerpflichtigen (Bezeichnung und Sitz der Firma usw.): ..
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Für den Betrieb bestehen im Inlande Zweigniederlassungen in:
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Die Versteuerung erfolgt nach dem Gesamtbetrage der er
Angabe wichtiger Umstände für die Gewinnung eines Urteils über den Umsatz (Geschafts-
berichtsangaben, Gutachten von Sachverständigen usw.):
———————————————————————————————————————————.—.—.——
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An Narenumsatz#stempel (einschkiehlich der Abschtagszablungen) sind entricktet:
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Bemertungen
Far das Nummern (insbesondere Tag
Halender am des der Erinnerung und
alenderjahr Einnahmebuchs, Angabe über Zu.
M. Pf. rückzahlungen)
Muster C.
(Pr. A. V. z. R. St. G. Nr. 32g.)
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UnterHinweisaufdienachstehendabgedruckten5576undSsodesRcichgstempcts
gesehes in der Fassung des Warenumsatzstem pelgesetzes vom 26. Juni 1916 werden Sie
hiermit an die Einreichung der Anmeldung Ihres Warenumsatzes und Entrichtung der
darauf ruhenden Abgabe binnen 2 Wochen erinnert. Die Anmeldung hat unter Verwen-
dung des anliegenden Vordrucks zu erfolgen.
Sollien Sie sich zur Einreichung einer Anmeldung nicht für verpllichtet erachten, so
wollen Sie die Gründe hierfür binnen der gleichen Frist mitteilen.
l 76.
Wer im Inland ein stehendes Gewerbe betreibt, hat der Steucrstelle am Schlusse de-
Kalenderjahrs binnen 30 Tagen den Gesamtbelrag der Zahlungen anzumelden, die er im
Laufe des Jahres für die im Betriebe seiner inländischen Niederiassung gelieferten Waren
erhallen hat. Hat der Betrieb nicht bis zum Jahresschlusse bestanden, so hat die Anmeldung
binnen gleicher Frist bei Beendigung des Betriebs zu erfolgen. Von später eingebenden
Zahlungen ist die Abgabe nach § 83a zu entrichten. #
Als Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Bich-
zucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerksbetrieb. Dem Betrieb eincs
stehenden Gewerbes steht der Gewerbebetrieb im Umherziehen und der Wanderlager-
betrieb gleich, wenn der Gewerbetreibende im Inland wohnt und die Waren im Inland
abgesetzt sind. Die Gewerbsmäßigkeit einer Unternehmung wird nicht dadurch ausge-