Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

518 D. Finanzgesetze. 
Muster B. 
—. 
Nr. (Pr. A. V. z. K. Sl. G. Nr. 32..) 
Name und Wohnort des Steuerpflichtigen (Bezeichnung und Sitz der Firma usw.): .. 
o#eeleelel.l.looe oeil EEEIILIIIIIIEIILEEIIEIIIIEIEIEIEEIIEILEEIIIIEEKIEEIEIIIIEII 
22224 
Für den Betrieb bestehen im Inlande Zweigniederlassungen in: 
EEIIILIILIEIEIIIIIIIIIIIIIIIIIEIIIIIIIEIEIIIIIEIIIIEIEIIIIIII 
—— 
o 
EELIIIEII 
26 
· r 
EILEL—ELILLIIILIIEIIIEBEIILRIEEIIIEIIIIIEIIEIIEIEI 
·" "" "„ 
Die Versteuerung erfolgt nach dem Gesamtbetrage der er 
Angabe wichtiger Umstände für die Gewinnung eines Urteils über den Umsatz (Geschafts- 
berichtsangaben, Gutachten von Sachverständigen usw.): 
———————————————————————————————————————————.—.—.—— 
—— 
222222 2 2222222 2222222222 22222 2 2 222222222222222222222 6,. 
— 222288 
An Narenumsatz#stempel (einschkiehlich der Abschtagszablungen) sind entricktet: 
—— — ————-—#'!.- —— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemertungen 
Far das Nummern (insbesondere Tag 
Halender am des der Erinnerung und 
alenderjahr Einnahmebuchs, Angabe über Zu. 
M. Pf. rückzahlungen) 
Muster C. 
(Pr. A. V. z. R. St. G. Nr. 32g.) 
........................................ ,den19 
UnterHinweisaufdienachstehendabgedruckten5576undSsodesRcichgstempcts 
gesehes in der Fassung des Warenumsatzstem pelgesetzes vom 26. Juni 1916 werden Sie 
hiermit an die Einreichung der Anmeldung Ihres Warenumsatzes und Entrichtung der 
darauf ruhenden Abgabe binnen 2 Wochen erinnert. Die Anmeldung hat unter Verwen- 
dung des anliegenden Vordrucks zu erfolgen. 
Sollien Sie sich zur Einreichung einer Anmeldung nicht für verpllichtet erachten, so 
wollen Sie die Gründe hierfür binnen der gleichen Frist mitteilen. 
l 76. 
Wer im Inland ein stehendes Gewerbe betreibt, hat der Steucrstelle am Schlusse de- 
Kalenderjahrs binnen 30 Tagen den Gesamtbelrag der Zahlungen anzumelden, die er im 
Laufe des Jahres für die im Betriebe seiner inländischen Niederiassung gelieferten Waren 
erhallen hat. Hat der Betrieb nicht bis zum Jahresschlusse bestanden, so hat die Anmeldung 
binnen gleicher Frist bei Beendigung des Betriebs zu erfolgen. Von später eingebenden 
Zahlungen ist die Abgabe nach § 83a zu entrichten. # 
Als Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Bich- 
zucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerksbetrieb. Dem Betrieb eincs 
stehenden Gewerbes steht der Gewerbebetrieb im Umherziehen und der Wanderlager- 
betrieb gleich, wenn der Gewerbetreibende im Inland wohnt und die Waren im Inland 
abgesetzt sind. Die Gewerbsmäßigkeit einer Unternehmung wird nicht dadurch ausge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.