522 D. Finanzgesehe.
Soweit in dem in Tarifnummer be bezeichneten Güterbeförderune#
verkehr Urkunden der im Tarife bezeichneten Art nicht ausgestellt we
ist die Abgabe nach näherer Bestimmung des Bundesrats von der Sem ir
selbst zu entrichten. Der Bundesrat kann die Entrichtung der —
anderer Weise als zu der Urkunde auch noch in anderen Fällen anoren I
III. Im §#45 Abs. 1 werden die Worte „Urkunde der bezeichneten Art- ereen,
durch die Worte „Urkunde der in Tarifnummer 6a, b, e bezeichneten attl
Art. III. Bei Lieferungsverträgen, dic vor Inkrafttreten des Gesetzes ata
schlossen sind, aber über diesen Zeitpunkt hinaus laufen, haben die Vertragschliegende
koweit nicht ein anderes vereinbart ist, das durch dieses festgelegte Mehr an Frachk
sosten gemeinsam zu tragen. Dieses Mehr an Frachtkosten bildet keinen Grund ur
Vertragsaufhebung. zur
Art. IV. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Kaiserliche
Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats bestimmt.“) «
Urkundlich usw.
Begründung.
Im allgemeinen.
Die durch die lange Kriegsdauer geschaffenen außerordentlichen Verhälmisse
nötigen dazu, auf dem Gebiete der Derkebrsbesteuerung neben der Einführung einer
Reichsabgabe vom Host= und Telegraphenverkehr und der Einführung eines Ouit,
tungs St. auf eine Steigerung der Einnahmen aus dem Frachturkunden St. Bedacht
zu nehmen.
Der finanzielle Ertrag des Frachturkunden St. fließt nach Lage der Sache zum
weitaus überwiegenden Teile aus dem Eisenbahnverkehre. Mur auf ihn ist in dem
Entw. auch die Erhöhung und Erweiterung der Stempelabgabe abgestellt. Es versteht
sich, daß auf die Dauer eine einseitige Mehrbelastung des Eisenbahmnverkehrs gegen
den Frachtverkehr auf den Wasserstraßen weder der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechen
würde noch auch nach den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden für den ersleren
auf die Dauer erträglich wäre. Trotzdem wird man in den gegenwärtigen Seitoer-
bältnissen, in denen der Krieg ein Daniederliegen der Schiffahrt herbeigeführt bat,
nicht an eine weitere Belastung der Schiffahrt, als sie der gegenwärtige niedrige Schiffs-
frachturkunden St. enthält, denken können.
Die Erhebung des Eisenbabnfrachturkunden St. hat sich bisher auf Frachturkunden
über ganze Eisenbahnwagenladungen beschränkt. Den künftig erforderlichen finanziellen
Uebrertrag nur aus einer Erhöhung des Wagenladungs St. erzielen zu wollen, würde
weder möglich sein, noch wäre eine solche einseitige Belastung billig, da gerade der
Stückgutverkehr in weitem Umfang hochwertige Güter in sich schließt, deren Beför=
derung bei den an sich niedrigen Stückguttarifen der Eisenbahn sehr wohl eine mäßiac
Abgabe zu tragen vermag. Eine entsprechende Belastung des verwandten Eisenbabn-
stückgutwerkehrs erscheint ferner auch durch die BHöherbelastung des Dostpaketverfehrs,
erfordert, wenn nicht Verschiebungen in der Wahl der Beförderungsanstalten eintreten
sollen, die nicht der Erfolg der verstärkten ste uerlichen Belastung sein dürfen und auch
verkehrstechnisch nicht erwünscht wären. Allerdings kann ein Stückgut St. im Eisen-
bahnverkehre nur ein gleichmäßiger Feststempel und, da er als solcher auch die Ver-
sendung von Stückgütern als Einzelposten und auf kurze Entfernungen berücksichtigen
muß, nur niedrig gehalten sein. Seine absolut niedrige Bemessung wird ihn dafür
aber auch für den kleinen Gewerbetreibenden erträglich erscheinen lassen, zumal nich:
daran gezweifelt zu werden braucht, daß dieser wohl in der Lage sein werde, ihn wiede:
abzuwälzen. Es ist für alle in Vorschlag gebrachten Derkehrsabgaben in Rücksicht iu
*) Durch Kais V O. v. 11. Juli 1916 (RGBl. 739) ist dieser Zeitpunkt aus den 1. Augus:
1916 bestimmt.