526 D. Finanzgesetze.
kunden besteht, es auch zulässig sein soll, statt der Frachtbriefe ähnliche Urkunden (Teil
empfangsscheine oder dgl.) auszustellen. In diesem Simne wird im Finblick auf *
neuen Insatz 3 zu § 44 des Reichsstempelgesetzes (vgl. Artikel II, ID der Grundsan
nunmetr auch für den in Tarifnummer e bezeichneten Verkehr Anwendung zu finged
haben.
HSum GSusatz 2. In welcher Weise auf Grund des Tarifs im vereinigten Eisen.
bahn= und Schiffsverkehr die Zesteuerung durchzuführen ist, wird bei der Besonder.
heit der in Betracht kommenden Verhältnisse wie bisher der Bestimmung des Bundes-.
ratszu überlassen sein.
Zu Artikel II (Gesetz).
Su Nr. 1 (Iu 8 45 Abs. 2.)0. Für die Entrichtung der Abgabe im Eisenbahn
verkehr hat es bei dem schon bisher bestehenden Verfahren zu verbleiben, wonach die
Einziehung des Stempels durch die Eisenbahnverwaltung zu erfolgen hat. Nach dem
neuen Satz s des & 45 Abs. 2 soll die Eisenbahnverwaltung zur Entlastung der Güter.
abfertigung vom Absender die Auflieferung der Güter mit Frachtbriefen fordern dürfen,
die auf bereits mit dem Beichsstemepl versehenen Dordrucken ausgestellt sind.
õu Nr. II (Sum 5 14 Abfl. 3.)„). Während im Hrivatbeförderungsgeschäft vom
Versender regelmäßig eine Frachturkunde jetzt schon ausgestellt wird, ist dies für die
Einzelsendungen im gewöhnlichen Sammelladungsverkehre seitens der Dersender nicht
der Fall, indem hier der Regel nach nur der Spediteur der Eisenbahn gegenüber über
die Sammelladung einen Frachtbrief aushändigt. Im Derkebere des Spediteurs mit
seinen Kunden die Ausstellung einer Urkunde vorzuschreiben, würde auch die Abwick-
lung des Speditionsgeschäfts außerordentlich erschweren. Auch wird der Spediteur
bei Abholung des Gutes vom Dersender häufig selbst noch nicht wissen, ob er das Gut
in Sommelladung weitergehen lassen wird. Es ist daber vorgeschrieben, daß, soweit
in dem in Tarifnummer e bezeichneten Güterverkehre keine Frachturkunde ausgestellt
ist, die Abgabe nach näherer Bestimmung des Zundesrats von der Sendung selbst zu
entrichten ist. Hierbei könnte für die Entrichtung der Abgabe z. B. vorgesehen werden,
daß der Stempel zu Beförderungsverzeichnissen, die die Einzelsendungen der Sammel-
ladung zu enthalten haben, zu verwenden oder daß die Abgabe im Wege der Abrech-
nung des Spediteurs mit der Steuerbehörde zu entrichten ist.
Nr. III. Die rein redaktionelle Anderung des & 45 Abf. 1 ist infolge der unter II
angeordneten Einschiebung eines neuen Absatzes in & 44 erforderlich.
Su Ur. IV Beförderung von Gütern auf nicht öffentlichen eigenen
Eisenbahnen).
Sum Artikel III7).
Da es für die Durchführung des Gesetzes, insbesondere zur Beschaffung der
Stempelwertzeichen, für die Derwaltung noch gewisser Vorbereitungen bedarf, die eine
im voraus nicht bestimmte Seit beanspruchen werden, empfiehlt es sich, den Seitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Derordnung unter Sustimmung des
Zundesrats zu bestimmen.
4) Sat 37 lautete ##mn Entw.:
Bei im Inland aufgegebenen Sendungen kann er vom Absender die Uussleklung der Frachebriefe
ausf mit dem Reichsstempel versehenen Dordrucken fordern.
Satg 2 war im Entw. nicht vorgesehen.
Ausgefallen.
7) Entspricht dem Urt. IV Ges.; Arc. III Ges. ist neu eingestellt.