Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

526 D. Finanzgesetze. 
kunden besteht, es auch zulässig sein soll, statt der Frachtbriefe ähnliche Urkunden (Teil 
empfangsscheine oder dgl.) auszustellen. In diesem Simne wird im Finblick auf * 
neuen Insatz 3 zu § 44 des Reichsstempelgesetzes (vgl. Artikel II, ID der Grundsan 
nunmetr auch für den in Tarifnummer e bezeichneten Verkehr Anwendung zu finged 
haben. 
HSum GSusatz 2. In welcher Weise auf Grund des Tarifs im vereinigten Eisen. 
bahn= und Schiffsverkehr die Zesteuerung durchzuführen ist, wird bei der Besonder. 
heit der in Betracht kommenden Verhältnisse wie bisher der Bestimmung des Bundes-. 
ratszu überlassen sein. 
Zu Artikel II (Gesetz). 
Su Nr. 1 (Iu 8 45 Abs. 2.)0. Für die Entrichtung der Abgabe im Eisenbahn 
verkehr hat es bei dem schon bisher bestehenden Verfahren zu verbleiben, wonach die 
Einziehung des Stempels durch die Eisenbahnverwaltung zu erfolgen hat. Nach dem 
neuen Satz s des & 45 Abs. 2 soll die Eisenbahnverwaltung zur Entlastung der Güter. 
abfertigung vom Absender die Auflieferung der Güter mit Frachtbriefen fordern dürfen, 
die auf bereits mit dem Beichsstemepl versehenen Dordrucken ausgestellt sind. 
õu Nr. II (Sum 5 14 Abfl. 3.)„). Während im Hrivatbeförderungsgeschäft vom 
Versender regelmäßig eine Frachturkunde jetzt schon ausgestellt wird, ist dies für die 
Einzelsendungen im gewöhnlichen Sammelladungsverkehre seitens der Dersender nicht 
der Fall, indem hier der Regel nach nur der Spediteur der Eisenbahn gegenüber über 
die Sammelladung einen Frachtbrief aushändigt. Im Derkebere des Spediteurs mit 
seinen Kunden die Ausstellung einer Urkunde vorzuschreiben, würde auch die Abwick- 
lung des Speditionsgeschäfts außerordentlich erschweren. Auch wird der Spediteur 
bei Abholung des Gutes vom Dersender häufig selbst noch nicht wissen, ob er das Gut 
in Sommelladung weitergehen lassen wird. Es ist daber vorgeschrieben, daß, soweit 
in dem in Tarifnummer e bezeichneten Güterverkehre keine Frachturkunde ausgestellt 
ist, die Abgabe nach näherer Bestimmung des Zundesrats von der Sendung selbst zu 
entrichten ist. Hierbei könnte für die Entrichtung der Abgabe z. B. vorgesehen werden, 
daß der Stempel zu Beförderungsverzeichnissen, die die Einzelsendungen der Sammel- 
ladung zu enthalten haben, zu verwenden oder daß die Abgabe im Wege der Abrech- 
nung des Spediteurs mit der Steuerbehörde zu entrichten ist. 
Nr. III. Die rein redaktionelle Anderung des & 45 Abf. 1 ist infolge der unter II 
angeordneten Einschiebung eines neuen Absatzes in & 44 erforderlich. 
Su Ur. IV Beförderung von Gütern auf nicht öffentlichen eigenen 
Eisenbahnen). 
Sum Artikel III7). 
Da es für die Durchführung des Gesetzes, insbesondere zur Beschaffung der 
Stempelwertzeichen, für die Derwaltung noch gewisser Vorbereitungen bedarf, die eine 
im voraus nicht bestimmte Seit beanspruchen werden, empfiehlt es sich, den Seitpunkt 
des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Derordnung unter Sustimmung des 
Zundesrats zu bestimmen. 
  
4) Sat 37 lautete ##mn Entw.: 
Bei im Inland aufgegebenen Sendungen kann er vom Absender die Uussleklung der Frachebriefe 
ausf mit dem Reichsstempel versehenen Dordrucken fordern. 
Satg 2 war im Entw. nicht vorgesehen. 
Ausgefallen. 
7) Entspricht dem Urt. IV Ges.; Arc. III Ges. ist neu eingestellt.
	        
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