Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916. 529
werden oder von da eingehen, ferner für solche Sendungen, die zwischen zwei auf
deutschem Gebiete gelegenen Stationen ausländischer Bahnverwaltungen über im
Ausland gelegene Bahnstrecken abgefertigt werden. Hierbei macht es keinen Unter-
cchied, ob der Absender oder Empfänger im Ausland oder Inland wohnt. Die
vorstehenden. Grundsätze finden keine Anwendung, wenn der bezeichnete Verkehr
nach der besonderen Lage der Verkehrsverhältnisse nicht als ein rein ausländischer
Eisenbahnverkehr angesehen werden kann. Ob diese Voraussetzung zutrifft, wird
von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatz-
aml) entschieden.
Stempelpflichtige Frachturkunden.
10. Stempelpflichtig sind alle über den Befsörderungsvorgang ausgeferligten
Beförderungspapiere, also nicht nur Frachtbriefe, sondern auch Beförderungs-
scheine, Absertigungsscheine, Brotversandscheine, Eisenbahnpaketadressen, Über-
fuhrscheine oder andere Begleitpapiere bei Sendungen zwischen mehreren Sta-
tionen desselben Ortes oder mehreren Ladestellen derselben Station, sog. Sta-
tions-, Orts= oder Platzsendungen.
Berechnung des Stempels.
11. (1) Werden für eine Sendung statt eines Wagens mehrere gestellt und
wird die Fracht nach besonderer Vorschrift wie für einen Wagen berechnet, so ist
der Stempel nur für einen Wagen zu berechnen. Dies gilt auch für ein zusammen-
gehörendes Wagenpaar, z. B. Schemel= oder Kuppelwagen, dagegen nicht, wenn
der Absender mehrere Wagen benutzen muß, weil ihm ein Wagen von der ge-
jorderten Größe oder von dem geforderten Ladegewichte nicht gestellt werden
kann und die Fracht für ieden Wagen getrennt zu berechnen ist.
(2) Bei Sonderzügen ist für jeden einzelnen Güter= oder Gepäckwagen der
Wagenladungsstempel getrennt zu berechnen. Der für die Stempelberechnung
maßgebende Frachtbetrag ist zu ermitteln, indem die Gebühr für die Lokomotiven
durch die Wagenzahl geteilt und dieser Betrag zu der Gebühr für jeden einzelnen
Wagen zugerechnet wird. Ist die Mindestgebühr zu berechnen, so ist sie ebenfalls
durch die Wagenzahl zu teilen. Befinden sich im Zuge auch Personenwagen, so
wird bei der Verteilung jeder Personenwagen für zwei Wagen gerechnet. Für die
Personenwagen ist kein Frachturkundenstempel zu berechnen. Bei Abfertigung
des Sonderzugs auf Abfertigungsschein oder Eilfrachtbrief ist der Stempel für
Eilgut, bei Abfertigung auf gewöhnlichen Frachtbrief der Stempel für Frachtgut
zu verwenden.
(63) Wird eine Sendung, für die nur eine Frachturkunde ausgestellt ist, auf
einem Teile des Weges nur in einem Wagen, auf einem anderen Teile in mehreren
Wagen befördert, z. B. beim Übergange von oder auf Kleinbahnen, so ist der
Stempel nur für einen Wagen zu berechnen.
(4) Wird eine Sendung mit einer neuen Frachturkunde weitergesandt, so ist
sie als neu ausgegeben zu behandeln. Dies gilt auch von Reexpeditionssendungen.
(15) Für die Berechnung des Wagenladungsstempels ist die wirklich berechnete
Fracht auf Eisenbahn oder Kleinbahn maßgebend, im Verkehre mit dem Ausland
oder, wenn die Beförderung teils auf Eisenbahn, teils auf Kleinbahn — auch Schmal-
wurbahnen — siattfindet, für den ganzen in der Frachturkunde angegebenen Be-
förderungsweg. Unter Fracht sind die Gebühren für die Beförderung des Gutes
zwischen Aufgabe- und Bestimmungsstation — auch Kleinbahnstationen — zu ver-
sehen, also z. B. auch Zuschlags= und Anstoßfrachten, dagegen nicht Frachtzuschläge
( 60 der Eisenbahnverkehrsordnung), Nebengebühren, Schutzwagengebühren,
Rangiergebühren, Anschlußfrachten usw.
Gütbe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 34