530 D. Finanzgesetze.
3. Sammelladungsverkehr.
12. Die Annahme eines Eisenbahn-Sammelladungsverkehrs der Spediteur
im Sinne der Tarifnummer 6e wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der S e
teur die Versendung von Gütern verschiedener Versender vom Aufgabeorte #%
dem Bestimmungsorte zusammen auf einen Frachtbrief ausschließlich im E
bahnstückgutverkehre bewirkt.
nach
icn-
b) Anderungen der Ausführungebestimmungen zum Neichsstempel-
gesetze. (ZB1. 177.)
I. Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen wird geändert wie folgt:
VI. Frachturkunden.
ur Tarisnummer 6 und zu den §§ 43 bis 51 des Gesetzes in der Fassung des N
8 urkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 535% Fracht-
1. Begriffliche Unterscheidung der Gütersendungen.
9 92. (1) Sendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert werden, sind als Eilgur
Sendungen, die mit gewöhnlichem Frachtbrief aufgeliefert werden, als Frachtgur
zu behandeln. *
(2) Sendungen, die mit Eisenbahnpaketadresse ausfgegeben werden, sind als
Expreßgut zu behandeln.
(3) Als Fracht= und Eilstückgut gelten solche Sendungen, füe die die Fracht nach
den Stückgutsätzen, als Fracht= und Eilgut in Wagenladungen solche Sendungen
für die die Fracht nach den Wagenladungssätzen berechnet ist. "
(4) Fahrzeuge, für die Kilometerfracht für die Achse oder den Wagen berechnet
wird, gelten als Fracht= oder Eilgut in Wagenladungen.
(5) Lebende Tiere gelten als Eilstückgut, wenn sie zu Stücksätzen algefertigt
werden, als Eilgut in Wagenladungen, wenn sie zu Ladungssätzen abgefertigt
werden oder für die Beförderung bestimmungsgemäß ein ganzer Wagen zur aus-
schließlichen Benutzung gestellt wird.
(6) Leichensendungen, für die Kilometerfracht berechnet wird, gellen als Eilgut
in Wagenladungen.
2. Stempelberechnung im gebrochenen Verkehr und im vereinigten
Eisenbahn-- und Schiffsverkehre.
§ 922#. (1) Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge
Umladung als Seefrachtgut auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so
ist die Abgabe nach dem Steuersatze für diejenige Beförderungsweise zu berechnen,
welche den höheren Stempelbetrag ergibt.
. .Bremen .. ..
(2) Im deutschen Levanteverkehr über Hamburg seewärts nach Hafenplätzen
der Levante und im deutschen Ostafrikaverkehr über Hamburg ist der Frachtbrief
nach Tarifnummer 64, das Konnossement nach Tarifnummer 6a zu versteuern.
(3) Die Befreiung unter 1 der Tarifnummer 6 greift auch dann Platz, wenn die
Frachtfreiheit nur #ür die Beförderung auf der Eisenbahnstrecke gilt.
3. Stempelzeichen.
§ 92b. (1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe dienen
Stempelmarken zu 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 1 1, 2, 3, 5 und 10 Mark,
gestempelte Vordrucke für Eisenbahnfrachtbriese zu 10 und 20 Pfennig und gestem-
pelte Vordrucke für Eisenbahnpaketadressen zu 10 Pfennig. *'
(2 Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter.
Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise