Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

10 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer. 
84. 
(Erläulerung 1 bis 5 in Bd. 1, 107; 6 bis 9 in Bd. 2, 25.) 
10. JW. 16 1215 (Hamm IlI). Ohne Ladung und mündliche Verhandlung lediglich 
auf bloßen Antrag des Gegners — mag auch der Vertreler des Kriegsteilnehmers gehört 
werden — kann der Aussetzungsbeschluß nicht aufgehoben werden. 
11. RG. IV, Recht 16 504 Nr. 997. Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 unbestritten 
gegeben, so ist ohne besondere Entscheidung über die stattgehabte Aufnahme zur Haupt- 
sache zu verhandeln und zu entscheiden, sofern die sonstigen Voraussetzungen für dee sofortige 
Berhandlung und Entscheidung gegeben sind. 
12. R. 1V, Warn E. 16 145. Für das nach §§ 330 ff. 8#O. zulässige und nokwendige 
Versäumnisverfahren, in dem die Verpflichtung des Kriegsleilnehmers zur Aufnahme 
des Verfahrens festgestellt werden muß, wenn der KT. auf Ladung zur Aufnahme nichl 
erscheint, gilt, was die Anwendung des ss 331 BPO. anlangt, die durch § 4 Abs. 2 KTSch G. 
vorgesehene und dort näher geregelte Ausnahme (Glaubhaftmachung des Fristablaufs). 
13. R. II, Warn E. 16 99. Unstreilig war zur Zeit der Einlegung der Berufung 
das Verfahren zufolge Beschlusses des Landgerichts noch ausgesetzt. Mit Recht hat 
daher das Berufungsgericht die nach 5 249 3ZPO. unwirksame Bermfung auf Antrag des 
Beklagten durch Versäumnisurteil als unzulässig verworsen. Ohne Rechtsirrtum hat sodann 
das Berusfungsgericht in der Erwägung, daß der Kläger auf die Unwirksamkeit des von ihm 
eingelegten Einspruches gegen das Versäumnisurteil sich nicht berusen könne und die 
Entscheidung über die bloße prozessuale Zulässigkeit der während der Aussetzung des Ber- 
fahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht gehindert werde, dem Antrage des Be- 
klagten entsprechend die in dem Versäumnisurteile enthaltene Entscheidung durch das mit 
der Revision angefochtene Urteil aufrechterhalten. 
14. R. IV., Warn E. 16 145. Der Kl. hat behauptet, der Bekl. gehöre einem mobilen 
oder gegen den Feind verwendelen Truppenteile nicht mehr an; er wohne vielmehr in 
B.-W. und werde in cinem B.er Lazarett ambulant behandelt. Er hat im Termin am 
20. März 1916 ein Schreiben des Bataillons, dem der Bekl. früher angehörte, vorgelegt, 
wonach der Bekl. sich schon am 21. Januar 1916 infolge seiner Verwundung in einem 
Lazarett befunden. Durch dieses Schreiben in Verbindung mit der Tatsache, daß der 
Bekl. die in dem Ladungsschriftsape enthaltenen Behauptungen des Kl. durch seinen ge- 
hörig geladenen Prozeßbevollmächtigten zu bestreiten keine Veranlassung genommen hat, 
ist auf Grund freier Sachprüfung für glaubhaft gemacht erachtet worden, daß der Bekl. 
einem mobilen Truppenteil seit mehr als Monalsfrist nicht mehr angehört, und daß deshalb 
die durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Frist zur Aufnahme des Verfahrens abgelaufen ist. 
15. Recht 16 148 Nr. 343; 358 N. 659 (Nürnberg). Auch im Falle der Fortdauer 
des Kriegsdienstes einer Partei kann der früher hierauf gegründete Aussetzungsbeschluß 
aufgehoben und die mündliche Verhandlung zur Hauptsache angeordnet werden, wenn 
die weitere Aussetzung offenbar unbillig ist. 
16. Kallee a. a. O. 163. 4 gilt auch für die Gewerbegerichte und die Kaufmanns- 
gerichte. 
5. 
Inhaltskbersicht. 
I. Die Smangspollstreckung gegen Kriegsteil- d) Die Glaubhaftmachung des AUriegstell- 
nehmer (Abs. 1) I 108, II 26, III 1. nehmerwerhältnisses 1 109. 
1. Die Voraussetzungen der Vorschrift des 2. Die Swangsvollstreckung in das bewegliche 
#n a 1½“. rs# nr —ee ve#rmösen I 110, 11 27. 111 11. 
a) Unerhe ,welche Behörde die . . 
Swangspollstreckung betreibt 1 108, 11 ) Die Hfändung 1 111.5 
  
26, III 1. b) Die Versteigerung oder anderweite Der- 
b) Rötig ist Swangsoollstreckung wegen wertung I 112, II 28, III 11. 
einer Geldforderung I 106, 11 26. v 1. Die Zulässigkeit der Dersleigerung 
c) Swangscollstreckung in das Vermögen, (Verwertung in bestimmten Fallen 
eines Kriegsteilnehmers I 108, II 27. . I 112
	        
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