10 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer.
84.
(Erläulerung 1 bis 5 in Bd. 1, 107; 6 bis 9 in Bd. 2, 25.)
10. JW. 16 1215 (Hamm IlI). Ohne Ladung und mündliche Verhandlung lediglich
auf bloßen Antrag des Gegners — mag auch der Vertreler des Kriegsteilnehmers gehört
werden — kann der Aussetzungsbeschluß nicht aufgehoben werden.
11. RG. IV, Recht 16 504 Nr. 997. Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 unbestritten
gegeben, so ist ohne besondere Entscheidung über die stattgehabte Aufnahme zur Haupt-
sache zu verhandeln und zu entscheiden, sofern die sonstigen Voraussetzungen für dee sofortige
Berhandlung und Entscheidung gegeben sind.
12. R. 1V, Warn E. 16 145. Für das nach §§ 330 ff. 8#O. zulässige und nokwendige
Versäumnisverfahren, in dem die Verpflichtung des Kriegsleilnehmers zur Aufnahme
des Verfahrens festgestellt werden muß, wenn der KT. auf Ladung zur Aufnahme nichl
erscheint, gilt, was die Anwendung des ss 331 BPO. anlangt, die durch § 4 Abs. 2 KTSch G.
vorgesehene und dort näher geregelte Ausnahme (Glaubhaftmachung des Fristablaufs).
13. R. II, Warn E. 16 99. Unstreilig war zur Zeit der Einlegung der Berufung
das Verfahren zufolge Beschlusses des Landgerichts noch ausgesetzt. Mit Recht hat
daher das Berufungsgericht die nach 5 249 3ZPO. unwirksame Bermfung auf Antrag des
Beklagten durch Versäumnisurteil als unzulässig verworsen. Ohne Rechtsirrtum hat sodann
das Berusfungsgericht in der Erwägung, daß der Kläger auf die Unwirksamkeit des von ihm
eingelegten Einspruches gegen das Versäumnisurteil sich nicht berusen könne und die
Entscheidung über die bloße prozessuale Zulässigkeit der während der Aussetzung des Ber-
fahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht gehindert werde, dem Antrage des Be-
klagten entsprechend die in dem Versäumnisurteile enthaltene Entscheidung durch das mit
der Revision angefochtene Urteil aufrechterhalten.
14. R. IV., Warn E. 16 145. Der Kl. hat behauptet, der Bekl. gehöre einem mobilen
oder gegen den Feind verwendelen Truppenteile nicht mehr an; er wohne vielmehr in
B.-W. und werde in cinem B.er Lazarett ambulant behandelt. Er hat im Termin am
20. März 1916 ein Schreiben des Bataillons, dem der Bekl. früher angehörte, vorgelegt,
wonach der Bekl. sich schon am 21. Januar 1916 infolge seiner Verwundung in einem
Lazarett befunden. Durch dieses Schreiben in Verbindung mit der Tatsache, daß der
Bekl. die in dem Ladungsschriftsape enthaltenen Behauptungen des Kl. durch seinen ge-
hörig geladenen Prozeßbevollmächtigten zu bestreiten keine Veranlassung genommen hat,
ist auf Grund freier Sachprüfung für glaubhaft gemacht erachtet worden, daß der Bekl.
einem mobilen Truppenteil seit mehr als Monalsfrist nicht mehr angehört, und daß deshalb
die durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Frist zur Aufnahme des Verfahrens abgelaufen ist.
15. Recht 16 148 Nr. 343; 358 N. 659 (Nürnberg). Auch im Falle der Fortdauer
des Kriegsdienstes einer Partei kann der früher hierauf gegründete Aussetzungsbeschluß
aufgehoben und die mündliche Verhandlung zur Hauptsache angeordnet werden, wenn
die weitere Aussetzung offenbar unbillig ist.
16. Kallee a. a. O. 163. 4 gilt auch für die Gewerbegerichte und die Kaufmanns-
gerichte.
5.
Inhaltskbersicht.
I. Die Smangspollstreckung gegen Kriegsteil- d) Die Glaubhaftmachung des AUriegstell-
nehmer (Abs. 1) I 108, II 26, III 1. nehmerwerhältnisses 1 109.
1. Die Voraussetzungen der Vorschrift des 2. Die Swangsvollstreckung in das bewegliche
#n a 1½“. rs# nr —ee ve#rmösen I 110, 11 27. 111 11.
a) Unerhe ,welche Behörde die . .
Swangspollstreckung betreibt 1 108, 11 ) Die Hfändung 1 111.5
26, III 1. b) Die Versteigerung oder anderweite Der-
b) Rötig ist Swangsoollstreckung wegen wertung I 112, II 28, III 11.
einer Geldforderung I 106, 11 26. v 1. Die Zulässigkeit der Dersleigerung
c) Swangscollstreckung in das Vermögen, (Verwertung in bestimmten Fallen
eines Kriegsteilnehmers I 108, II 27. . I 112