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der Versand= oder Empfangsstation. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigu
des Stempelaufdrucks möglichst ausschließende Farbe zu verwenden. Ist nach den
Vorscheisten der Eisenbahnverwaltung bei im Inland aufgegebenen Sendungen
die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat dieser zu den Frachtbriefen
nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er die Stempel.
marken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auf.
lieferung aufzukleben. Bei Stückgul- und Expreßgutsendungen soll die Marke an
der für den Stempel der Versandstation bestimmten Stelle aufgeklebt werden
7. Abstempelung von Privatvordrucken durch Steuerstellen.
§ 93. (1) Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfracht.
urkunden der in Tarifnummer 6a, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck
im Wertbetrage von 10 Pfennig und 1 Mark sowie Vordrucke zu Eisenbahnfracht.
briefen mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig und 20 Pfennig
und zu Eisenbahnpaketadressen mit einem Stempelaufdruck im Wertbeirage von
10 Pfennig versehen werden. Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden werden nur in.
soweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen und Eisen.
bahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stück abgestempelt. Die
Frachtbriefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sie ohne weitere Vor-
bereitung abgestempelt werden können.
(2) Die Druckstempel für die Abstempelung haben eine ausgezackte Form. In
der Mitte befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Slempel
zu 1 Mark blickt der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 und 20 Pfennig nach recht:
wie bei den gleichwertigen Marken. Uber dem Merkurkopf befindet sich die Koiser-
krone, darunter die Aufschrift „DEUTSCHER FRACHTSTEMPEIL“ und die
Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des
Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 und 20 Pfennig
25 Millimeler in der Höhe. Der Aufdruck geschieht mit schwarzer Stempelsarbe.
(3) Auf den Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen ist der Stempel
mittels Maschine in dem für den Stempel der Versandstation bestimmien Raume,
und zwar rechts oben, aufzudrucken.
(4) Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musiers
16 in doppelter Ausfertigung. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig
einzuzahlen. .
8. Abstempelung durch Privatdruckereien.
§ L#.a. (1) Die Bestimmungen des & 47 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von
Vordrucken für Eisenbahnfrachtbriefe mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage
von 10 und 20 Pfennig und für Eisenbahnpaketadressen mit dem Stempelaufdruck
im Wertbetrage von 10 Pfennig durch zuverlässige Privatdruckereien, die sich mit
der Herstellung von Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen befassen,
entsprechend anzuwenden. Die Abstempelung ist nur zulässig, wenn die Vordrucke
die Angabe der Firma der Druckerei und eine Reihenbezeichnung enthalten, die die
Gesamtzahl der gleichzeitig bedruckten Stücke ersehen läßt (z. B. Druckerei von
Anton Schmidt in Cöln, Reihe D Nr. 5001 bis 10000). Der Aufdruck geschieht mit
schwarzer Stempelfarbe. "
(2) Die Abstempelung ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke
die Druckerei liegt. In der nach dem Muster 16 in doppelter Aussertigung einzu-
reichenden Anmeldung sind in den Spalten 4 bis 6 die Frachtbriefe und Pakt-
adressen getrennt nach dem Steuersatz und unter Angabe der Reihenbezeichnung
sowie der forklaufenden Nummern aufzuführen. Mit der Anmeldung ist der Ab-
gabebetrag gleichzeitig einzuzahlen. «
(3)DieBestimmungim§93Abs.3findetAnwendung.