534 D, Finanzgesetze.
von ihnen zu bewirkenden Ausstellung zu entrichten, in welcher die in der Samn
ladung vereinigten Einzelsendungen nach Art, Zahl und Bezeichnung, Versendund
und Bestimmungsort sowie Absender und Empfänger einzeln aufzuführen sind Dr
letzte Sat des §& 94 Abs. 3 gilt auch hier. Ver
8 94c. (1) Gehen im Eisenbahnstückgutverkehr abgefertigte Einzelsendun
während der Beförderung nach ihrem Bestimmungsort in den Eisenbahn. Sammen
ladungsverkehr über, so sind in den in 66 94 a, 94b bezeichneten Urkunden (Semmel-
gutüberweisung, Aufstellung) die die Stempelfreiheit nach der Befreiung 3 zu Tari
nummer 6e begründenden Umstände anzugeben und die stempelfreien Posten 7
dem Vermerke „stempelfrei“ zu versehen.
(2) Werden in eine Sammelladung Einzelsendungen ausgenommen, die nach
einem über den Bestimmungsort der Sammelladung hinausliegenden Ort bestinmt
sind, und für die sich Stempelfreiheit nicht bereits nach Abs. 1 ergibt, so darf ihre
Besleuerung in der Urkunde nur unterbleiben, wenn der Ausstelser in dieser unter
Angabe des Empfängers und des Bestimmungsorts der Einzelsendung bescheinigt
daß die Einzelsendung vom Bestimmungsorte der Sammelladung im Eisenbahn-
stückgutverkehre weiterbefördert wird. Geht die Einzelsendung vom Bestimmungs-
orte der Sammelladung statt im Eisenbahnstückgulverkehr im Sammelladungs.
verkehre weiter, so hat der die neue Sammelladung bildende Spediteur die Ver-
steuerung zu bewirken. Unterbleibt aus anderen Gründen die Weiterversendung im
Eisenbahnstückgutverkehre, so hat der Aussteller der Urkunde die Nachversteuerung
binnen einer Woche, nachdem er Kenntnis hiervon erhalten hat, zu bewirfen.
11. Ausstellung und Aushändigung von Frachturkunden.
§ 95. (1) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden
(weilere Aussertigungen, Duplikate, Abschriften) ist nur eine stempelpflichtig. Im
Seefrachtver kehr ist bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder
Ausfertigung stempelpflichtig, welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im
Ausland ausgestellten Urkunden diesenige Ausfertigung, welche der Empfänger
bei der Ablieferung der Sendung ausgehändigt erhält (Frachtbrief), oder dic von ihm
behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossemenl).
2) Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen
Vertreter erfolgen.
(3) Statt der Abschrift oder Ausferligung der Frachturkunde kann in den Fällen
der Tarisnummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser
mindestens den Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den
Abladungs= und Löschungshafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge
und Merkzeichen der zur Versendung gelangenden Güler und eine allgemeine Be
zeichnung des Inhalts enthält. «
§ 96. Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehre, zum Teil
im Schifssverkehrc, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde
der im Tarif bezeichneten Art vorgeschrieben ist, eine solche späleslens vor der ##b
ladung der Güter auszuhändigen.
12,. Aufbewahrung von Frachturkunden.
§597. Die Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke (§ 46 des Gesetzes)
liegt bei inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei
ausländischen Urkunden dieser Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder
Empfangnahme der Sendung ausgehändigt werden. Nach näherer Bestimmung
der Direktivbehörde kann auch bei ausländischen Seefrachturkunden die Aufbewah=
rung durch den Reeder oder dessen Vertreter zugelassen werden. 475½n
Sy. (1) Im Schiffsverkehre der in Tarifnummer 60 bezeichneten Art #- bei
im Inland ausgestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu emer Aus-