Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

536 D. Finanzgesetze. 
ist die Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtiu- 
gestellt worden ist. Rjrei 
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stemve 
abgabe bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlafder- 
(4) Wird in anderen als den vorbezeichneten Fällen nachträglich die Fra chteen 
der Eisenbahn geändert, so ist der Frachturkundenstempel gleichfalls entsprechem 
der geänderten Fracht zu berechnen. 1 
II. Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen wird geändert, wie folai: 
1. a) Dem 8210 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen als Satz 8,4 hin zuge fact 
Verdorbene Frachturkundenstempelzeichen und Frachturkunden 
stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene Frachturkunden * 
sehen sind, werden auch von den im § 92c Abs. 1 Satz 2 bezeichneten 
Dienststellen der vom Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisen. 
bahnen unter den angegebenen Voraussetzungen unentgeltlich ersetzt 
Die ersetzten Stempelzeichen sind den Dienststellen gegen Einlieferung 
von der Steuerstelle durch Gewährung von Stempelmarken im enV 
sprechenden Betrage zu vergüten. 
b) Im § 210 Abs. 2 werden hinter dem Worte „Bezirkes' die Worte „oder 
bei der Eisenbahndienststelle“ eingefügt. " 
e) Im 8210 Abs. 3 werden vor dem Worte „Scheckvordrucke“ die Worte ein- 
gefügt „Frachturkundenvordrucke oder“. 
d) Im §5 210 Abs. 4 wird folgende Bestimmung als Satz 2 eingestellt: 
„Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken kann ein 
Entgelt entsprechend dem § 92c Abs. 1 Satz 3 gefordert werden.“ 
2. Im 9 211 Abs. 1 werden vor dem Worte „Schecks“ die Worte eingesügt: 
„Frachturkunden oder“ und vor dem Worte „Scheckstempelmarken“ die 
Worte „Frachturkundenstempelmarken oder“. 
3. 8 220 Abs. 3 ist, wie folgt, zu fassen: 
Bei privaten Verkehrsanstalten, die den Fahrkartenstempel #m 
Abrechnungsverfahren abführen, ist die Entrichtung des Fahrkarten- 
stempels mindestens alle zwei Jahre, die des Frachturkundenstempels 
alle drei bis fünf Jahre nachzuprüfen. Letzteres gilt auch für private 
Verkehrsanstalten, die sich ausschließlich mit der Beförderung von Gütern 
befassen. Bei privaten Verkehrsanstalten, die nicht zum Abrechnungs- 
verfahren zugelassen sind, ist die Entrichtung sowohl des Fahrkarten- 
stempels wie des Frachturkundenstempels mindestens einmal jährlich 
nachzuprüfen. Für die Prüfung des Frachturkundenstempels im Schiffs- 
verkehre kann die Direktivbehörde auf Antrag die Prüfungsfrist in allen 
Fällen bis auf fünf Jahre verlängern. In diesem Falle muß sich der 
Antragstellec schriftlich verpflichten, die Frachturkunden während eincs 
der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Zeitraums aufzubewahren 
und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch 
die Fristverlängerung das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert 
werden würde. Bei Spediteuren ist die Entrichtung des Frachturkunden- 
stempels mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen. Von einer regel- 
mäßigen Nachprüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde bei 
Spediteuren abgesehen werden, in deren Geschäftsbetrieb kein oder nur 
ein unerheblicher Sammelladungsverkehr stattfindet. 
4. Im 8 223 Abs. 5 ist die Ziffer 6 hinter der Ziffer 4 zu streichen und hinter der 
Ziffer 1A einzufügen. 
III. In Abschnitt XV der Ausführungsbestimmungen ist im § 242 Abs. 2 binter 
„ 67“ einzufügen: „§ 104“. « 
 
	        
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