536 D. Finanzgesetze.
ist die Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtiu-
gestellt worden ist. Rjrei
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stemve
abgabe bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlafder-
(4) Wird in anderen als den vorbezeichneten Fällen nachträglich die Fra chteen
der Eisenbahn geändert, so ist der Frachturkundenstempel gleichfalls entsprechem
der geänderten Fracht zu berechnen. 1
II. Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen wird geändert, wie folai:
1. a) Dem 8210 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen als Satz 8,4 hin zuge fact
Verdorbene Frachturkundenstempelzeichen und Frachturkunden
stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene Frachturkunden *
sehen sind, werden auch von den im § 92c Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
Dienststellen der vom Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisen.
bahnen unter den angegebenen Voraussetzungen unentgeltlich ersetzt
Die ersetzten Stempelzeichen sind den Dienststellen gegen Einlieferung
von der Steuerstelle durch Gewährung von Stempelmarken im enV
sprechenden Betrage zu vergüten.
b) Im § 210 Abs. 2 werden hinter dem Worte „Bezirkes' die Worte „oder
bei der Eisenbahndienststelle“ eingefügt. "
e) Im 8210 Abs. 3 werden vor dem Worte „Scheckvordrucke“ die Worte ein-
gefügt „Frachturkundenvordrucke oder“.
d) Im §5 210 Abs. 4 wird folgende Bestimmung als Satz 2 eingestellt:
„Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken kann ein
Entgelt entsprechend dem § 92c Abs. 1 Satz 3 gefordert werden.“
2. Im 9 211 Abs. 1 werden vor dem Worte „Schecks“ die Worte eingesügt:
„Frachturkunden oder“ und vor dem Worte „Scheckstempelmarken“ die
Worte „Frachturkundenstempelmarken oder“.
3. 8 220 Abs. 3 ist, wie folgt, zu fassen:
Bei privaten Verkehrsanstalten, die den Fahrkartenstempel #m
Abrechnungsverfahren abführen, ist die Entrichtung des Fahrkarten-
stempels mindestens alle zwei Jahre, die des Frachturkundenstempels
alle drei bis fünf Jahre nachzuprüfen. Letzteres gilt auch für private
Verkehrsanstalten, die sich ausschließlich mit der Beförderung von Gütern
befassen. Bei privaten Verkehrsanstalten, die nicht zum Abrechnungs-
verfahren zugelassen sind, ist die Entrichtung sowohl des Fahrkarten-
stempels wie des Frachturkundenstempels mindestens einmal jährlich
nachzuprüfen. Für die Prüfung des Frachturkundenstempels im Schiffs-
verkehre kann die Direktivbehörde auf Antrag die Prüfungsfrist in allen
Fällen bis auf fünf Jahre verlängern. In diesem Falle muß sich der
Antragstellec schriftlich verpflichten, die Frachturkunden während eincs
der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Zeitraums aufzubewahren
und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch
die Fristverlängerung das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert
werden würde. Bei Spediteuren ist die Entrichtung des Frachturkunden-
stempels mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen. Von einer regel-
mäßigen Nachprüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde bei
Spediteuren abgesehen werden, in deren Geschäftsbetrieb kein oder nur
ein unerheblicher Sammelladungsverkehr stattfindet.
4. Im 8 223 Abs. 5 ist die Ziffer 6 hinter der Ziffer 4 zu streichen und hinter der
Ziffer 1A einzufügen.
III. In Abschnitt XV der Ausführungsbestimmungen ist im § 242 Abs. 2 binter
„ 67“ einzufügen: „§ 104“. «