Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

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wie 
□ 
7. 
D. Finanzgesetze. 
e) Schnupftabak, Kautabak, Pfeifentabak in Rollen oder 
Platten, Tabakmehl, Tabakstaub; Papier aus Stengeln 
oder Rippen von Tabakblätten 600“ 
fo geschnittener Rauchtabbkssssss . ... 1100 Mark, 
86) Zigaren 700 
h) Zigarettton:: 1500 
Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen von 
Tabakblättern mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung * 
stimmten, ferner für feingeschnittenen Tabak und für Zigaretten sin 
neben dem Eingangszolle die inneren Abgaben zu erheben. 
&2 Abs. 1 Satz 1 wird, wie solgt, geändert: 
Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet (§ 1 Ziffer 1 und 2c), unter. 
liegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von fünf. 
undsechzig vom Hundert des Wertes. — 
.§2Abs.3erhältfolgendenZufatz: 
Der Zollzuschlag kann auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frift 
bis zu sechs Monaten gestundet werden. « 
.§·9Abf.1erhältfolgendeFassung: 
Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleich- 
zeitig mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von fünfundsechzig vom 
Hundert des Wertes. 
. An die Stelle von § 9 Abs. 5 Satz 1 tritt folgende Vorschrift: 
Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 
1700 Mark für einen Doppelzentner. « 
& 11 Abs. 2 wird, wie folgt, geändert: 
Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (sermentier- 
tem) oder getrocknetem, verarbeitungsreisem Zustand erhoben und beträgt 
für einen Doppelzentner 
Tabakblätter . ... 70 Mark, 
Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen 
verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 
3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen 45 „ 
Im 25 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satze folgende Vorschrift eingefügt: 
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann von der Erhebung der 
Tabaksteuer auch dann abgesehen werden, wenn der Tabak zur Herstellung 
von Tabaklauge verarbeitet und die gewonnene Lauge entweder über die 
Zollgrenze ausgeführt oder zur Verwendung bei der Herstellung mensch- 
licher Genußmittel unbrauchbar gemacht oder zur Bekämpfung von Pflanzen= 
schädlingen verwendet wurd. . 
.§33Abs.1Satz2erhältfolgendeFassung:« 
Die Steuer beträgt für einen Geviertmeter der mit Tabak bepflanzten Fläche 
7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 70 Pfennig. 
Art. II. Das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1900 (RGMl. S. 631) wird, 
folgt, geändert: . 
l. 
2. 
Ims? Abs.1 wird Ziffer 2a aufgehoben; in Ziffer 2b ist statt „5 bis 10 Mark- 
zu setzen: „8 bis 10 Mark“. * , 
Jin§2.lef.ZSgyjistftatt,,3Mark«undim»§5Abf.3Satzlthk»dk« 
Mark“ zu setzen: „acht Mark“. 
3. Im & 2 Abs. 3 wird als Satz 2 eingefügt: 
Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Preisgrenze bis auf fünf Mark herab- 
zusetzen.
	        
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