Gesey über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916. 539
Art. III. Kriegsaufschlag für ziga rettensteuerpflichtige Erzeugnisse.
Für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse werden neben der Zigarettensteuer
6& 2 des Zigareltensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 und Artikel IIIa des Gesetzes
wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909) folgende Kriegsauf-
schläge erhoben:
1. für Zigaretten im Kleinverkaufspreise
bis zu 1½ Pfennig das Stück 3 Mark für 1000 Stück,
über 1 ½ bis 2 ½ Pfennig das Stück 5 „ „ 1000 „
t- 2 14 77 1½ 7 ½ 7 7 1 77 1000 t-
7 3½ 7 5 u » » 12 7 7 1000 7
% 5 7 7 71 7 "q5%Z 18 # 7 1000 5
„ 7 Pfennig das Stük 25 „ „ 1000 „
2. für Zigarertentabak im Kleinverkaufspreis v
über 8 bis 10 Mark das Kilogramm 3 Mark für ein Kilogramm
s 10 77 20 77 Vv’v“ 77 tt 77 77 1
11 20 14 30 77 3 1 1 8 77 1 77 77
„ 30 Mark das Kilogramm 12 „ „ „ R„
3. jür Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeilung
bestimmten, 6 Mark für 1000 Zigarettenhüllen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, die Preisgrenze von 8 Mark in Ziffer 2 bis auf
5 Mark herabzusetzen. .
Betriebe, die in der Zeit vom 1. Juli 1916 bis zum 31. Dezember 1916 mehr
zigarelten versteuert haben als in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. März
1916, haben, soweit die Mehrversteuerung 15 vom Hundert überschreitet, für die
mehr versteuerte Menge einen erhöhten Kriegsausschlag zu entrichten. Der erhöhte
Kriegsaufschlag beträgt bei einer Mehrversteuerung von über 15 bis 20 vom Hundert
das Zweifache, bei einer Mehrversteuerung von über 20 bis 25 vom Hundert das
Dreifache und bei einer Mehrversteuerung von über 25 vom Hundert das Vierfache
des vom Betrieb im Kontingentsabschnitt durchschnittlich gezahlten Kriegsaufschlags.
Der Bundesrat kann zur Vermeidung von Härten für einzelne Betriebe die
zum einfachen Kriegsaufschlage zu versteuernden Mengen anderweitig festsetzen.
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1916 bestimmt der Bundesrat, für welche
Mengen der einfache Kriegsaufschlag zu entrichten ist. Die darüber hinaus versteu-
erten Mengen unterliegen dem erhöhten Kriegsaufschlage nach vorstchenden Sätzen.
Bei der Berechnung der Zigarettensteuer (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 des Ziga-
rettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 und Artikel IIIa des Gesetzes wegen Anderung
des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909) bleibt der Kriegsaufschlag außer Betracht.
Die Höchstgrenzen der Steuerklassen, dürfen bei Abgabe von Zigaretien oder
Jigarettentabak an Verbraucher um den Kriegsaufschlag überschritten werden,
ohne daß dadurch ein Ubergang in eine höhere Steuerklasse herbeige führt wird:
dabei können Pfennigbruchteile des Kriegsausschlags auf volle Pfennige nach oben
abgerundet werden.
Der Kriegsaufschlag ist gleichzeitig mit der Zigarettensteuer zu entrichten. Die
näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
Fuür die Erhebung und Verwaltung des Kriegsaufschlags wird den Bundes-
staaten keine besondere Vergütung gewährt. #
Der Kriegsaufschlag kann ohne Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu drei
Monaten gestundet werden. !½m
mm übrigen gelten die Vorschriften des Zigareltensteuergesetzes, insbesondere
die Strafporschriften, auch für den Kriegsaufschlag.