540 D. Finanzg esetze.
Art. IV. flbbergangsvorschriften.
1. Die nach dem 15. Mai 1916 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes verzollte
und versteuerten Tabakblätter unterliegen der Nachverzollung und NAachversteuerun
Fü die in der gleichen Zeit von Händlern verzollten Zigarren und Zigaretten with
ein Nachzoll erhoben. «
2.FürdieamTagedesJnkrafttretensdiesesGesetzesimBesihodchewal»
sam von Herstellern und Händlern befindlichen versteuerten Vorräte an Jigaretten
Zigarcttentabaken und Zigareltenhüllen wird der Kriegsaufschlag nacherhoben
Sosern der nachzuerhebende Kriegsaufschlag mehr als 100 Mark beträgt, kann er
auf Antrag für eine Frist von drei Monaten gestundet werden. «
3. Hersteller und Händler haben die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem
Besitz oder Gewahrsam besindlichen versteuerten Vorräte an Zigarctten, Zigaretten-
tabaken und Zigareltenhüllen innerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen
Steueramt anzumelden.
4. Die näheren Beslimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung
trifft der Reichskanzler. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. «
5. Die Strasvorschriften des Vereinszollgesetzes, des Tabalsteuergesetzes vom
15. Juli 1909 und des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 finden auf die
Nachverzollung und Nachversteuerung Anwendung.
6. Soweit beim Inkrafttreten des Gesetzes Verträge über Lieferung von
Tabakblättern, Tabakerzeugnissen sowie von Zigarettenpapier durch Händler oder
Hersteller bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Händler oder Hersteller einen
Zuschlag zu dem vereinbarten Preise in dem Betrage zu zahlen, um den sich für
den Händler oder Hersteller die Abgabenbelastung der Waren erhöht hat.
Die Vorschrisft findet keine Anwendung, wenn ausdrückliche Vertragsbestim-
mungen entgegenstehen.
Art. V. Die mehr als ein Jahr im Tabakgewerbe und den durch dieses mit.
beschäftigen Gewerben beschäftiat gewesenen Hausgewerbetreibenden und Arbeiter,
welche nachgewiesenermaßen infolge dieses Gesetzes innerhalb des ersten Jahres
nach dessen Inkrafttreten entweder vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos
werden, ohne anderweit entsprechende Beschästigung zu finden, oder wegen not-
wendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Einschränkung des Betriebs ge-
schädigt werden, erhalten Unterstützungen bis zu einem Zeitraum von einem halben
Jahre. Zu diesem Zwecke werden den Einzelstaaten die erforderlichen Mittel, dem
festgestellten Bedürfnis entsprechend, überwiesen.
Die näheren Vorschristen über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen
erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle ein-
getretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entgan-
genen Arbeitsverdienstes.
Art. VI. Dieses Gesetz, mit Ausnahme der Vorschriften im Artikel I Ziffer 2
und im Artikel II, tritt am 1. Juli 1916 in Kraft.
Die Vorschrift im Artikel I Ziffer 2 wird durch Verordnung des Bundesrats
unter entsprechender Regelung der Nachverzollung in Kraft gesetzt, jedoch nicht
früher, als bis in einem Kalendervierteljahre der der Verzollung von Tabakblättern
zugrunde gelegte Wert durchschnittlich weniger als 180 Mark für einen Dopvel-
zentner betragen haben wird.
Die Vorschrift im Artikel II tritt am 1. Juni 1916 in Kraft.
Urkundlich usw.
L#teratur.
Stier-Somlo, Gesetz über die Erhöhung der Tabakabgaben, 1916.— Weinbach,
Die neuen Reichssteuern des Jahres 1916, Pr Verw. Bl. 37 661.