Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916. 543
2. Im einzelnen.
Su Artikel I Oiffer 1 (unverändert).
Für unbearbeitete Tabakblätter soll der geltende Gewichtszoll von 95 M. um
rund 55 v. H. auf 150 M. für 1 dz erhöht werden.
Don einer Erbhöhung des Sollsatzes für Tabakrippen ist entsprechend einem.
wunsche der inländischen Rauchtabakhersteller abgesehen worden, weil die Rippen bei
ibrem geringen Werte auch mit dem bestehenden Solle ausreichend belastet sind. Diese
Maßnahme nützt dem hbeimischen Cabakbau, insofern als sich dessen schwere Jahrgänge
unter Beimischung von ausländischen Rippen besser zur Herstellung von Rauchtabak
verwenden lassen.
För Cabaklangen ist mit Rücksicht auf die Zedürfnisse der Mautabakkerstellung
eine Erhöhung des Sollsatzes ebenfalls nicht vorgesehen. Die zollfreie Ablassung von
Caballangen, die zur Zekämpfung von Hflanzenschädlingen bestimmt sind, ist im Ver-
folge der Resolution des Reichstags vom 10. März 1911 — Drucks. oO/I1 Nr. 819,
Sten Ber. 265, 3404 — schon jetzt vom Zundesrat unter gewissen Doraussetzungen zu-
gelassen worden. Die Benutzung der gegebenen Gelegenheit zu einer entsprechenden
Ergänzung des Solltarifs empfiehlt sich.
Die Mehrbelastung des Rohtabaks erfordert eine Steigerung der Sollsätze der
Tabakerzeugnisse, um die heimischen Bersteller gegen den ausländischen Wettbewerb
zu schützen. Ju diesem Iweck soll der Dollsatz für bearbeitete Tabakblätter um 55 v. H.,
für Karotten um 45 v. H., für geschnittenen Rauchtabas um 57? v. H. erhöht und für
Ha- und Schnupftabakl verdoppelt werden.
für Sigarren ist eine Follerhöhung auf 700 M., für Sigareiten eine solche auf
1500 M. für 1 dz in Aussicht genommen. Die Einfuhr billiger Sigarren hat in den
letzten Jahren wieder zugenommen, sie würde durch die vorgeschlagene Sollerhöhung
wesentlich erschwert werden. Die Abschwächung des ausländischen Wettbewerbes wird
dem heimischen Gewerbe zugute kommen.
Su Art. I Giff. 2 (unverändert).
Der derzeitige Sollzuschlag für unbearbeitete und bearbeitete Tabakblätter, die
nicht zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse verwendet werden, soll von
10 v. H. des Wertes um 62,5 v. H., d. i. auf 65 v. H., und damit verhältnismäßig mehr
erhöht werden als der Gewichtszoll. Hierdurch wird die durch das geltende Gesetz an-
gebahnte Anpassung der CTabakbesteuerung an die Keistungsfähigkeit des Derbrauchers
verstärkt.
Gu Art. 1 Giff. 3 und (sjetzt Giff. 4, 5; SGiff. 3 Ges. neu eingestellt).
Für ausländische Gigarren soll neben der im Artikel 1 Siffer 1# vorgesehenen er-
heblichen Gewichtszollerhöhung die gleiche Erhöhung des Wertzolls eintreten wie für
Tabekblätter. Dadurch werden die wertvollen ausländischen Gigarren, die überwiegend
Gegenstand des verfeinerten Lebensgenusses sind, getroffen. Diese können jedoch die
vorgeschlagene erhöhte Belastung tragen; es wäre nicht gerechtfertigt, für sie den Wert-
zollzuschlag nicht zu erhöhen oder in geringerem Maße als für den Rohtabak. Die
Einfuhr billiger Figarren wird schon durch den erhöhten Gewichtszoll künftig sehr ein-
geschränkt.
On Art. I Siff. 3 (jetzt Siff. 6. Der Satz für Tabakblätter ist von 75 M.
auf 70 M. herabgesetzt).
Die Spannung zwischen den Sätzen der Steuer auf inländischen Tabak und des
Solles auf ausländischen Rohtabak wird, wie bereits im allgemeinen Teil der Zegrün-
dung bemerkt ist, im Entwurfe wesentlich erweitert. Sie hat nach dem Gesetze betreffend
die Besteuerung des Tabaks vom 16. Juli 1870 bei einem Gewichtszoll von 85 M.
und einer Inlandssteuer von 45 M. 40 M. für 1 dz betragen. Durch das Gesetz vom