544 D. Finanzgesetze.
15. Juli loog ist sie erhöht worden. Geht man davon aus, daß der Hreis der für
wettbewerb mit den inländischen Tabaken hauptsächlich in Betracht kommenden an .
ländischen Tabake 55 M. für 1 dz beträgt, so ist derartiger Tabak nach dem gegenwärte s.
Gesetze bei einem Gewichtszoll von 95 M. für 1 42 und einem werthollzuschlage ven
4 v. B. mit 85 4 — —) 22 = 102 M. für 1 d2 belastet gegenüb
.. mo-— — s segenüber dem regel.
mäßigen Inlandssteuersatze von 57 M. für 1 dz. Unter der vorerwähnten Voraus-
setzung ist daher zurzeit der Unterschied zwischen Tabakzell und -steuer 50 M. für 142
und das Derhältnis der Inlandsstener zum Tabakzoll 53: 100. Der Entwurf sieht für
ausländischen Rohtabak einen Gewichtszoll von 130 M. für 1 dz und einen Sollzuschlaa
von 65 v. B. des Wertes, für inländischen Rohtabak dagegen nur eine Steuer don
75 M. für 1 dz vor. Für 1 z ausländischen Rohtabak im Werte von ö5 M. würde sich
(65 XK 415 „ „ 55⅞°% *4W*-:
10— ) 35,25 = 165,2:5 M., mithin
für den inländischen Tabak eine Erhöhung des Sollschutzes von 50 auf 90,75 M. für
1 0z ergeben, und es würde das Derhältnis zwischen Inlandsstener und Soll 45: 100
betragen.
Für inländische Tabakblätter, die zur Berstellung von zigarettensteuerpflichtigen
Erzeugnissen verwendet werden, soll eine Erhöhung der Tabaksteuer nicht eintreten.
Für Grumpen soll wegen ihres geringen Wertes und ihrer beschränkten Verwend.-
barkeit von einer Steuerhöhung abgesehen werden.
Su Art. I Siff. 6 (jetzt Giff. 7).
Die vorschrift entspricht der Regelung, die der Zundesrat im § 55 Abs. s und 1#
der Tabaksteuerordnung für die Verarbeitung unversteuerten Tabaks zu Tabaklaugen
einstweilen im Derwaltungswege getroffen hat.
In Art. I Siff. 7 Getzt 3. Im Entwurf hieß es statt 7: „7,5“ und statt 70: „25).
Die Erhöhung der Flächenstenersätze ist im Derhältnis zur Erböhung der Ge-
wichtsstenersätze geboten.
Sn Art. II (Siff. 1 Halbs. 2 und Siff. 5 nen eingestellt. In Siff. 2 hieß es statt acht
Mark: „fünf Mark“).
Die Erhöhung der Abgaben für Rohtabak erfordert eine Binaufsetzung der im
Gigarettensteuergesetze für den zigarettensteuerfreien Feinschnittabak festgelegten Hreis-
grenze. Demgemäß sieht der Entwurf die Binaufsetzung der Grenze von 3,50 M. auf
5 M. und damit die Beseitigung der Steuerklasse 2 a des Sigarettenstenergesetzes vor.
In Art. III ).
Die Sätze des HKriegsaufschlags für Gigaretten sind im Anschluß an die bestehenden
Steuerklassen bemessen. Sie betragen für die unteren drei Steuerklassen 20 v. B.,
für die oberen drei MKlassen etwa 25 v. B. der Höchstgrenze des Uleinverkaufspreises.
Darin llegt einc verhältnismäßige Besserstellung des Massenverbrauchs der wobhlfeilen
Sigaretten. Sur Hintanhaltung der Selbstherstellung von Sigaretten durch die Raucher
müssen auch der Gigarettentabal und insbesondere die Sigarettenhüllen dem Kriegs=
aufschlag unterworfen werden.
Das weitere Entstehen neuer Betriebe, wozu die Absatzverhältnisse während
Biernach künftig eine Belastung von 130 —
1) In Siff. 2 Feile 2 hieß es siatt 5 bis 10: „5 bis 10°. Statt Abs. 2 bis s hatte der Entwurf iol-
gende Vorschrift:
Für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse von Betrieben, die erst nach dem 30. September 19153
steueramtlidq: angemeldet worden sind, wird der Ariegsauffchlag im dreifachen Betrag erhoben.
Der vorletgte Abf. lautete:
GegenSicherheitsbestellung kann der Nriegsaufschlag für eine Feist von drei Monaten gesundet
werden.