548 D. Finanzgesetze.
§ 4. Gründe flr Nichtbewilligung.
(1) Nichtunterstützungsberechtigt ist:
a) wer aus einem der im + 123 der Gewerbeordnung bezeichneten Grund
entlassen wurde. Treten diese Voraussetzungen ein, wenn die Unterstützung berrue
anerkannt ist, so ist ihre Zahlung einzustellen: 3reits
b) wer aus anderen als den im § 124 der Gewerbeordnung bezeichneten Grö
den die Arbeit verläßt oder aufklindigt, obwohl er einen Lohn von wenigstens dee-
Vierteilen des im Durchschnitt des Borjahrs bezogenen Lohnes (§ 6 Abs. 1) verdie ¾
oder obwohl im Falle einer etwa bereits bestehenden Unterstützung der Betrag der
letzteren (# 6 Abs. 3) zusammen mit dem jedesmal verdienten Lohne drei Vier.
teilen des im Durchschnitt des Vorjahres verdienten Lohnes gleichkommt:
(e) wer eine ihm nachgewiesenc geeignete Beschäftigung anderer Arl oder an
anderer Arbeitsstelle, durch die er, sei es mit dem nach 86 Abs. 3 festgeseßten
Unterstützungsbetrage, sei es ohne diesen, drei Vierteile des im Durchschnilt des Vor.
jahrs aus einer zur Unterstützung berechtigenden Beschäftigung bezogenen Lohnes
66 Abs 1) verdient, ohne zureichenden Grund ablehnt. Als zureichender Grund für
die Ablehnung gilt die für die Erlangung der Arbeit etwa erforderliche lbersiedekung
des Antragstellers und seiner Familie nicht, wenn die durch die Ubersiedelung ent-
stehenden Kosten vergütet werden (& 8) und durch die Ubersiedelung nicht sonst er.
hebliche Nachteile entstehen. Dagegen ist der Besitz eines eigenen Hauses oder eines
selbst bewirtschaftelen Grundstücks am bisherigen Beschäftigungsort oder Wohnort
als ausreichender Grund für die Ablehnung einer die Übersiedelung erfordernden
Beschäftigung anzusehen. Als ausreichender Grund hierfür gilt auch, wenn der
Antragsteller für Eltern oder Schwiegereltern die Verwaltung eines diesen gehörigen
Hauses oder die Bewirtschaftung eines diesen gehörigen oder von ihnen gepachteten
Grundstücks führt, ferner, wenn eine Ehefrau oder eine bei ihren Eltern wohnende
Tochter eine die Ubersiedelung erfordernde Beschäftigung ablehnt;
d) wer ohne zureichenden Grund verabsäumt, sich um die Erlangung einer an
seinem Wohnort oder in dessen Nähe gebotenen und geeigneten Arbeit, auch einer
folchen außerhalb des Tabakgewerbes, zu bewerben;
e) wer einen Minderverdienst erleidet, ohne daß in dem Betrieb, in dem er
schäftigt ist, eine Betriebseinschränkung eingetreten ist.
(2) Entstehen Zweifel darüber, ob die für die Nichtannahme der nachgewiesenen
Beschäftigung geltend gemachten Gründe als zureichend anzusehen sind oder ob die
nachgewiesene Beschäftigung für den Gesuchsteller geeignet erscheint, so ist der Ge-
werbeaufsichtsbeamte, geeignetenfalls unter Zuziehung von Vertrauensmännern
aus der Arbeiterschaft, zu hören.
(3) Der Unterstützungsanspruch geht nicht verloren, wenn der Arbeiter die ihm
nachgewiesene Beschäftigung in einem anderen Berufszweig lediglich wegen Fehlens
körperlicher Eignung nach kurzer Zeit wieder ausgeben muß.
§5 Prülfung der Unterstützungsgesuche.
(1) Die Gesuche sind vom Hauptamt einer sorgfältigen aber auch tunlichst be
schleunigten Prüfung daraußhin zu unterziehen, ob die Voraussetzungen für die Ge-
währung der Unterstützung (53) vorliegen und nicht die Unterstützung aus einem der
in §4 genannten Gründe abzulehnen ist. Die Frage, ob die Arbeitslosigkeit infolge
des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben eingetreten ist, muß namentlich
dann besonders eingehend geprüft werden, wenn es sich um Arbeiter in einem durch
das Tabakgewerbe mitbeschäftigten Gewerbe handelt.
(2) Das Hauptamt soll sich tunlichst bei der Prüfung der Fragc, ob für den
Gesuchsteller anderweite Arbeitsgelegenheit vorhanden ist, die Mitwirkung der etwa
vorhandenen Arbeitsnachweise sichern.