Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

548 D. Finanzgesetze. 
§ 4. Gründe flr Nichtbewilligung. 
(1) Nichtunterstützungsberechtigt ist: 
a) wer aus einem der im + 123 der Gewerbeordnung bezeichneten Grund 
entlassen wurde. Treten diese Voraussetzungen ein, wenn die Unterstützung berrue 
anerkannt ist, so ist ihre Zahlung einzustellen: 3reits 
b) wer aus anderen als den im § 124 der Gewerbeordnung bezeichneten Grö 
den die Arbeit verläßt oder aufklindigt, obwohl er einen Lohn von wenigstens dee- 
Vierteilen des im Durchschnitt des Borjahrs bezogenen Lohnes (§ 6 Abs. 1) verdie ¾ 
oder obwohl im Falle einer etwa bereits bestehenden Unterstützung der Betrag der 
letzteren (# 6 Abs. 3) zusammen mit dem jedesmal verdienten Lohne drei Vier. 
teilen des im Durchschnitt des Vorjahres verdienten Lohnes gleichkommt: 
(e) wer eine ihm nachgewiesenc geeignete Beschäftigung anderer Arl oder an 
anderer Arbeitsstelle, durch die er, sei es mit dem nach 86 Abs. 3 festgeseßten 
Unterstützungsbetrage, sei es ohne diesen, drei Vierteile des im Durchschnilt des Vor. 
jahrs aus einer zur Unterstützung berechtigenden Beschäftigung bezogenen Lohnes 
66 Abs 1) verdient, ohne zureichenden Grund ablehnt. Als zureichender Grund für 
die Ablehnung gilt die für die Erlangung der Arbeit etwa erforderliche lbersiedekung 
des Antragstellers und seiner Familie nicht, wenn die durch die Ubersiedelung ent- 
stehenden Kosten vergütet werden (& 8) und durch die Ubersiedelung nicht sonst er. 
hebliche Nachteile entstehen. Dagegen ist der Besitz eines eigenen Hauses oder eines 
selbst bewirtschaftelen Grundstücks am bisherigen Beschäftigungsort oder Wohnort 
als ausreichender Grund für die Ablehnung einer die Übersiedelung erfordernden 
Beschäftigung anzusehen. Als ausreichender Grund hierfür gilt auch, wenn der 
Antragsteller für Eltern oder Schwiegereltern die Verwaltung eines diesen gehörigen 
Hauses oder die Bewirtschaftung eines diesen gehörigen oder von ihnen gepachteten 
Grundstücks führt, ferner, wenn eine Ehefrau oder eine bei ihren Eltern wohnende 
Tochter eine die Ubersiedelung erfordernde Beschäftigung ablehnt; 
d) wer ohne zureichenden Grund verabsäumt, sich um die Erlangung einer an 
seinem Wohnort oder in dessen Nähe gebotenen und geeigneten Arbeit, auch einer 
folchen außerhalb des Tabakgewerbes, zu bewerben; 
e) wer einen Minderverdienst erleidet, ohne daß in dem Betrieb, in dem er 
schäftigt ist, eine Betriebseinschränkung eingetreten ist. 
(2) Entstehen Zweifel darüber, ob die für die Nichtannahme der nachgewiesenen 
Beschäftigung geltend gemachten Gründe als zureichend anzusehen sind oder ob die 
nachgewiesene Beschäftigung für den Gesuchsteller geeignet erscheint, so ist der Ge- 
werbeaufsichtsbeamte, geeignetenfalls unter Zuziehung von Vertrauensmännern 
aus der Arbeiterschaft, zu hören. 
(3) Der Unterstützungsanspruch geht nicht verloren, wenn der Arbeiter die ihm 
nachgewiesene Beschäftigung in einem anderen Berufszweig lediglich wegen Fehlens 
körperlicher Eignung nach kurzer Zeit wieder ausgeben muß. 
§5 Prülfung der Unterstützungsgesuche. 
(1) Die Gesuche sind vom Hauptamt einer sorgfältigen aber auch tunlichst be 
schleunigten Prüfung daraußhin zu unterziehen, ob die Voraussetzungen für die Ge- 
währung der Unterstützung (53) vorliegen und nicht die Unterstützung aus einem der 
in §4 genannten Gründe abzulehnen ist. Die Frage, ob die Arbeitslosigkeit infolge 
des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben eingetreten ist, muß namentlich 
dann besonders eingehend geprüft werden, wenn es sich um Arbeiter in einem durch 
das Tabakgewerbe mitbeschäftigten Gewerbe handelt. 
(2) Das Hauptamt soll sich tunlichst bei der Prüfung der Fragc, ob für den 
Gesuchsteller anderweite Arbeitsgelegenheit vorhanden ist, die Mitwirkung der etwa 
vorhandenen Arbeitsnachweise sichern. 
 
	        
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