Geseh, betr. Reichsabgabe zu den Post= u. Telegraphengebühren vom 21. Juni 1916. 551
§5. Der Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt).
Urkundlich usw.
Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post= und Telegraphenverkehr.
––....m "’4 O
« Qillö Rächdabgadbe Hotsw
e. ein Zuschlag zu den Post-
Le Gegenstand und Telegraphengebühren
erhoben in Höhe von
#1. IBriefe=
a) im Orts= und Nachbarortsverkhhen 2½ Pf.
b) im sonstigen Verker. 5 "
2. Postkaten 2½ „
3. Pakeie
I. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer einschließlich 5 v
b) auf alle weiteren Entfernunen0 „ von jeder
II. beim Gewicht über 5 Kilogramm Sendung
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer einschließlich 10 „
b) auf alle weileren Entfernungen20 „
4. Briefe mit Wertangabe
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer einschließlich 5 "„
b) auf alle weiteren Entfernungen0 „
5. Pstauftragsbriese .... 5,,.
von jedem Worte,
6. Telegramme , 2 „ Lal:
gramm
7.] Rohrpostbriefe und Rohrpostkartenr 5 „ # —
8. Anschlüsse an ein Orts-, Vororts= oder Be- .,
zirtsferttfptechncy.........10v.H.(ZZ·«ZIIJ;IZZJ;
9. Ortsgespräche von Teilnehmeranschlüssen
gegen Grundgebühr, Gespräche im Vor-
orksverkehr, im Bezirksverkehr und im Faen 550
Fernverkehr 110 0.5b. ärfederch
*rn'1 von der Gedühr
10. Fernsprech-Nebenauschluse 10 v. H. 4 —*5
Anmerkungen:
I. Ermäßigungen. Zu Nr. 9. Für dringende Gespräche ist die Reichsabgabe
nur in Höhe der Abgabe für nicht dringende Gespräche zu erheben.
II. Befreiungen.
Von der Reichsabgabe sind frei:
a) (Zu §8 1) Sendungen, die an Angehörige des Heeres und der Marine
gerichtet sind oder von ihnen herrühren, wenn sie Porto= oder Ge-
bührenvergünstigungen genießen.
b) (Zu §1) Sendungen im Verkehr mit dem Auslande, soweit Ver-
träge mit anderen Staaten entgegenstehen.
Ic) (Zu Nr. 3) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften
enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an
andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich
nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeit-
schriften befassen. Die Postanstalten sind berechtigt, zum Zwecke der
Prüfung des Paketinhalts die Offnung der Pakete an Amtsstelle zu
verlangen oder selbst vor unehmen. Dic näheren Bestimmungen
werden durch die Postordnung erlassen.
1. August 1916 bestimmt.