Geseb, belr. Reichsabgabe zu den Post= u. Telegraphengebühren vom 21. Juni 1916. 553
Im besonderen.
I. Sum Gesetze.
Su 1. Dadurch, daß die Reichsabgabe die Form von Zuschlägen zu den Ge-
böhren erhält, erfaßt sie alle dafür in Zetracht kommenden Sendungen usw., für die
Gebühren zu entrichten sind. Ihr unterliegen auch die Sendungen, für die auf Grund
des 3 11 Ges., betr. die Hortofreiheiten im Gebiete des Rorddeutschen Bundes, vom
vc. Juni 69 (B Bl. S. 141), mit Staatsbehörden ein Abkommen dahin getroffen ist,
daß die Behörden an Stelle der Horto= und Gebührenbeträge für die einzelnen Sen-
dungen Abfindungssummen an die Hostkasse zablen und ihre Sendungen mit dem Der-
merk „Frei laut Ablösung“ c. d. versehen. Dagegen bleiben gebührenfreie Sendungen
usw. abgabenfrei, weil die Forderung eines Fuschlags zur Voraussetzung hat, daß
überhaupt eine Gebühr erlhoben wird. Hiernach bleiben auch alle portofreien Feld-
postsendungen von der Reichsabgabe befreit. Darüber hinaus erscheint es durch die
tatsächlichen Verhältnisse geboten, auch den sonstigen Host= und Telegraphenverke##
der Angehörigen des Heeres und der Marine, soweit er nach den geltenden Vorschriften
ermäßigten Gebühren unterliegt, von der Reichsagbabe frei zu lassen. Wenn für diesen
perkehr weitgehende Hortovergünstigungen (Anlage 1) bewilligt worden sind, so ist
dies in der Absicht geschehen, den Brief= und Häckchenverkehr zwischen unseren Kriegern
und ihren Angehörigen, Derwandten und Bekannten in der Heimat nach Möglichkeit
zu erleichtern. Anmerkung 1 ljetzt IIal zur „Onsammenstellung der Reichsabgaben“
bringt daller zum Ausdruck, daß von der Reichsabgabe alle Sendungen befreit sein
sollen, die an Angehörige des Hceres und der Marine gerichtet sind oder von ihnen her-
rühren und nach den bisherigen Vorschriften Horto= und Gebührenvergünstigungen
genießen.
Su # 2. Rechtlich würde es der Natur der Reichsabgabe am meisten entsprechen,
besondere Stempelmarken einzuführen und diese neben den Hostmarken auf die Sen-
dungen kleben zu lassen. Dies würde jedoch eine nicht zu rechtfertigende Erschwerung
des Hostoerkehrs bedeuten. Für die Enrrichtung der Reichsabgabe sollen daher, soweit
die Benutzung von Marken in Betracht kommt, Hostmarken verwendet werden. On
diesem Swecke ist die Ansgabe neuer Hostmarken zu den Werten von 2, 4, 7 und 15 Hf.
in Aussicht genommen. Es wird damit die Möglichkeit gegeben, die Sendungen, für
die die Suschläge 1, 2 oder 5 Pf. betragen, in den meisten Fällen durch VDerwendung
einer einzigen Marke freizumachen.
Gegenüber dem Absender oder Empfänger usw. soll die Abgabe überhaupt völlig.
wie ein Host= oder Telegraphengebühr behandelt werden. Sie ist also von dem zu ent-
richten, der zur JSahlung der Dost= oder Telegraphengebühr verpflichtet ist. G. B. sind
einfache Briefe im Fernverkehr nach dem Gesetzentw. vom Absender mit einer 15-Pf.
Marke freizumachen. Ein solcher nur mit einer 10-pf.-Marke beklebter Brief wäre
demnach nicht genügend freigemacht, so daß für ihn neben dem fehlenden Horto von
5 Pf. das gesetzliche Juschlagporto von lo Pf. zu erheben wäre (Art. 1 Ges. v. 20. Dez.
99, RGBI. 715; 3 lo der Bav. Host0 v. 27. März 1900, GD Bl. 227; & 7 der Würt-
temb. DostO v. 21. Mai 1900, Reg Bl. 569). Da in den ersten Monaten nach dem In-
krafttreten des Gesetzes die Sahl der Briefe, die aus Unkenntnis oder versehentlich ohne
vVerrechnung der Reichsabgabe aufgeliefert werden, voraussichtlich groß sein wird,
ist es zur Fernhaltung einer empfindlichen Schädigung der Absender oder Empfänger
angemessen, während einer gewissen Ubergangszeit von der Erbebung des GSuschlags-
portos von l0 pf. abzusehen. Dieser Erwägung trägt die Anmerkung III lietzt IIIa]
zur „Susammenstellung der Reichsabgaben“ Rechnung. Die Derschmelzung der Reichs-
abgabe mit den Host= und Telegraphengebühren erheischt es, die Vorschriften über die
Beitreibung der Host= usw. Gebühren (5 25 des Dostc#. v. 28. Oft. :1, RGBl. s#r,
und 8 der Fernsprechgebo), v. 20. Dez., 99, RGBl. 2 11) und die Vorschriften über