554 D. Finanzgesehe.
die Hinterziehung von Hosigebühren (88.27 ff. Host#G. v. 26. Okt. 7 1) auch auf die Reick-
abgabe anzuwenden.
Sn #& 5. Da nach den Erläuterungen zu § 2 die Reichsabgaben zusammen mi-
den geltenden Post- und Telegraphengebühren erhoben werden sollen, fließen die
der Abgabe herrührenden Einnahmen zunächst zusammen mit den Einnahmen aus *
Post· und Telegraphengebühren und ungettennt von diesen in die Kassen der 9*
deutschen Hostverwaltungen. Es ist daher notwendig, festzustellen, welcher Teil *
Einnahmen auf die Reichsabgabe entfällt, damit dieser Betrag aus den Hosteinnahmen
geschieden und an die Reichskasse abgeführt werde. Für die Reichs-Hostoerwaltun
ist diese Aussonderung auch erforderlich, um festzustellen, wic hoch sich ihre Betriebs-
überschüsse nach Abzug der Reichsabgaben belaufen, da von der höbe dieser über-
schüsse die Berechnung der von den lönigreichen Bapern und Württemberg wegen
ihrer verfassungsrechtlichen Sonderstellung (Art. 52 Abs. 4 KDerfassg.) zur Reichskasse
zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abbängt. Um für die Aunssonderung der Reichs-
abgabe aus den Einnahmen der drei Hostverwaltungen umständliche Feftstellungen und
Einzelberechnungen zu vermeiden, soll der 3 5 die Festsetzung von Hauschalbeträgen er—
mõglichen. Welche Einnahmen die drei deutschen Postverwaltungen im Rechnunas.
jahr 1915 erzielt haben, ergibt die Anlage 2.2) «
AnläßlichderdurchdenGefetzentw.angeordnetenErhebungeiner Reichsabgabe
ist geltend gemacht worden, daß die bisherige matrikularmäßige Berechnung des von
Zapern und Württemberg zu zahlenden Ausgleichungsbetrags (ogl. Kapitel 10 Titel!
der Einnahmen des Etats der Allgemeinen Finanzverwaltung — Anlage XVII de:
Reichshaushaltsetats) für sie eine unbillige Zelastung bedeute, da ihre Einnabmen
aus dem Host= und Telegraphenwesen auf den lopf der Bevölkerung erdbeblich niedriger
seien als die im Reichspostgebiet, und dieses Derhältnis sich infolge der Einwirkung
der Reichsabgabe auf den Verkehrsumfang künftig voraussichtlich noch ungünstiger ge-
stalten werde. Eine Anderung der bisherigen Berechnung sei um so mehr geboten, als
von einer genauen Feststellung des auf die Beichsabgabe entfallenden Anteils der
Roheinnahme der Reichs-Hostverwaltung abgeseben werden müsse. Es ist daber an-
geregt worden, die Ausgleichungsbeträge unter Zugrundelegung der Zruttoeinnahmen
der beteiligten Hostverwaltungen zu berechnen. Da eine solche Berechnung den durch
die Reichsabgabe geschaffenen Verbältnissen mehr gerecht wird als die bisher auf Grund
der Reichsverfassung Artikel 52 Abs. 4 und Artikel 20 erfolgte matrikularmäßige Be-
rechnung ist im Abs. 2 des §& 5 die Berechnung nach Maßgabe der beiderseitigen Brutto-
einkommen vorgeseben worden. Diese Berechnung hat, wenn das Reich bei ihr nicht
zu Schaden kommen soll, zur Doraussetzung, daß im Falle einer Abweichung in den
Tarifen die Einwirkung dieser Abweichung auf die Einnahme ausgeglichen und diese
entsprechend berichtigt wird (Satz 2 des Abs. 2). Bei Feftstellung des Teilungsmaß=
stabs empfiehlt es sich aus Rücksichten der Dereinfachung, nur die großen, bei allen
Derwaltungen annähernd gleichmäßig vorhandenen Einnahmezweige, d. h. die Hosßt-
beförderungs-, Telegramm= und Fernsprechgebühren, die Seitungsgebühren und die
Einnahmen aus dem Oostscheckverkehre zugrunde zu legen (Abs. 2 Schlußsatz). Diese
machen bei jeder Hostverwaltung bei weitem den Hauptteil der Einnahme aus; bei der
Reichs-Hostverwaltung betrugen sie im Jahre 1015 705 Millionen Mark bei einer Ge-
samteinnahme von 855 Millionen Mark. Da die anderweisige Berechnung des Aus-
gleichungsbetrags durch die Erhebung der Beichsabgabe veranlaßt ist, ist sie für die
Daner dieser Erhebung vorgesehen.
Su #4 (Satz 2 neu eingestelltl. Die Vorschrift soll eine Bandhabe bieten, die Ab-
gaben später, ohne den weg der Gesetzgebung beschreiten zu müssen, aufzuheben oder
zu ermäßigen.
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1) Nickl mit abgedruckt.