Gesetz, betr. Reichsabgabe zu den Post= u. Telegraphengebühren vom 21. Juni 1916. 550
II. Sur Susammenstellung der Suschläge zu den Host. und
Telegraphengebühren.
Sn Nr. 1 bis 6 der Jusammenstellung.
wie bereils erwähnt, ist eine Erhöhung der Host= und Telegraphengebühren
unter den gegenwärtigen Derhältmissen nur in der Form von Suschlägen zu den Ge-
böhren möglich. Es läge nabe, für diese Guschläge einen einheitlichen, dem Geldbe-
darfe des Reichs entsprechenden Verhältnis= (Hrozent-) Satz der geltenden Gebühren
festzusetzen, der alle Gebühren gleichmäßig verteuerte, so daß es zur Durchführung
der Gebührenerböhung nur nötig wäre, die Briefmarken mit dem Aufdruck des bruch-
teilmäßigen Suschlags zu versehen. So bestechend dieser Gedanke vielleicht auf den
ersten Zlick erscheint, so ergeben sich bei näherer Hrüfung doch große, nicht zu über-
windende Schwierigkeiten: Die Gebührensätze, die jetzt in weitestem Maße unserem
Münzwesen angepaßt sind, würden außerordentlich bunt und unübersichtlich, mithin
unbrauchbar werden; auf viele Gebührensätze würden nur Hfennigbruchteile entfallen,
deren Aufrundung die gesamte Gebührenordnung des gleichmäßigen Aufbaues, des
innern Susammenhanges berauben würde; der vollständige Übergang aus der Sehner-
rechnung zur Hfennigrechnung würde den Hostschalterverkehr außerordentlich erschweren,
namentlich auch bei dem Mangel an Uupfergeld. Uberdies würden bei einer solchen
Regelung, bei der alle Gebührengattungen mit Suschlägen belegt würden, manche
versendungsgegenstände doppelt und dreifach von der Reichsabgabe getroffen werden;
eine mit Nachnahme belastete, durch Eilboten zu bestellende Sendung mit Wertangabe
würde sogar viermal von der Reichsabgabe erfaßt werden. Fur Dermeidung dieser
Unzuträglichkeiten sind nur verhältnismäßig wenige Gruppen von Dersendungsgegen-
ständen zur Belastung mit der Reichsabgabe ausgewählt worden, und zwar die größten
Gruppen, deren Ertrag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel von Bedentung
ist und es ermöglicht, von der Zelastung vieler kleiner Gruppen abzusehen. Die Böhbe
der Abgabe ist nach dem Bedarf und soweit als möglich nach der Belastungsfähigkeit der
Sendungen abgestuft worden. In erster Linie mußte der Brief, der die überwiegende
Masse der Hostversendungsgegenstände darstellt (#I:, 18 v. H. aller Briefpostsendungen,
ovgl. Anlage 31)), für die Reichsabgabe herangezogen werden. Seine Zesteuerung im
Fernverkehr mit 5 Pf., die einer PDertenerung bei einfachem Gewicht um 50 v. B., beim
Doppelbrief um 25 v. H. entspricht, ist verbältnismäßig hoch, sie hat sich aber nicht ver-
meiden lassen. Durch einen Suschlag von nur 2 oder 5 Pf. würde das Bedürfnis der
Reichskasse nicht gedeckt werden, selbst wenn eine große Menge anderer Gebühren ver-
teuert würde, die so frei gelassen werden können. Gerade bei diesem verbreitetsten Der-
sendungsgegenstande würden überdies alle Machteile des Derlassens der Gehnerrechnung
am schlimmsten in die Erscheinung treten.
Für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr ist — entsprechend dem Verhältnis
des Hortos für diese Briefe zum Horto für Briefe im Fernverkehr — ein auf 2 pf.
abgerundeter Suschlag in Aussicht genommen.
Derselbe FSuschlag (2 Hf.) wird vorgeschlagen für die zweitstärkste Gruppe von
Dostsendungen, die Hostkarten (22,00 v. H. aller Briefpostsendungen, vgl. Anl. 3 )).
Von den Drucksachen .. . sforigefallen].
Für Palete auf Entfernungen über 75 km soll der Fuschlag bis 5 kg 10 DPf. und
über 5 kg 20 Pf., für Wertbriefe l10 HPf. betragen. Für den Nahverkehr (bis 75 km)
ist ein geringerer Satz (für Hakete bis 5 kg 5 Pf., über 5 kg l0 Ppf., für Wertbriefe
5 Pf.) in Aussicht genommen. Die Belastung des Hostpaketverkehrs steht im Einklange
mit der Bestenerung des Eisenbahngüterverkehrs durch Einführung eines Frachtur-
kundenstempels auch für Stückgut.
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1) Nicht mit abgedtudt.